2.1 Vergabe und Zusammensetzung der Versicherungsnummer
Rz. 4
Versicherungsnummer i. S. d. § 18f ist das von den Trägern der Sozialversicherung vergebene persönliche Identifikationsmerkmal. Die jeweiligen Rechtsgrundlagen für die Vergabe sind in den spezifischen Gesetzen wie SGB V (Krankenversicherung), SGB VI (Rentenversicherung), SGB XI (Pflegeversicherung) sowie in dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte enthalten. Für die Unfallversicherungsträger fehlt eine spezifische Vergabevorschrift ebenso wie für die Bundesagentur für Arbeit. Das bedeutet aber nicht, dass diese nicht mit der Versicherungsnummer arbeiten und nicht unter § 18f fallen.
Rz. 5
Die Versicherungsnummer der Rentenversicherung (§ 147 SGB VI) setzt sich z. B. aus der Bereichsnummer (Stellen 1 und 2), dem Geburtsdatum (Stellen 3 bis 8), dem Anfangsbuchstaben des Geburtsnamens (9. Stelle), der Seriennummer (Stellen 10 bis 11) sowie der Prüfziffer (12. Stelle) zusammen.
Die Versicherungsnummer 13220445 M 12X ist von der Deutschen Rentenversicherung Rheinland (13) vergeben worden. Der Versicherte ist am 22. 4. 1945 geboren, sein Geburtsname beginnt mit dem Buchstaben "M". Er ist männlich und außerdem der 13. männliche Versicherte (der 1. männliche Versicherte hat die Seriennummer "00"; Frauen beginnen mit der Seriennummer "50") bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland, der am 22.4.1945 Geburtstag hat und dessen Geburtsname mit dem Buchstaben "M" beginnt. Die Prüfziffer (12. Stelle) wird nach einem festgelegten mathematischen Verfahren errechnet.
Rz. 6
Daraus wird deutlich, dass die Versicherungsnummer ein personenbezogenes Sozialdatum ist, das dem spezifischen Schutz der Sozialdaten unterliegt (vgl. § 35 SGB I, § 67 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Unterschiedliche, von der Versicherungsnummer der Rentenversicherung abweichende Zusammensetzungen in den Bereichen Kranken-, Pflege- und landwirtschaftliche Versicherung sind vom Gesetzgeber gewollt. Das schließt aber nicht aus, dass z. B. die Kranken- und Pflegekassen in zweigübergreifenden Kooperationsfällen die Versicherungsnummer der Rentenversicherung nicht verarbeiten dürfen. Es wird vielmehr im Gegenteil häufig die rentenversicherungsrechtliche Versicherungsnummer das entscheidende Identifikationsmerkmal sein.
2.2 Grundlegende Begriffe des Datenschutzrechts
Rz. 7
§ 18f enthält im Datenschutzrecht gesetzlich definierte grundlegende Begriffe, die nachfolgend aufgeführt werden:
Sozialdaten sind personenbezogene Daten, die von einer in § 35 SGB I genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgabe verarbeitet werden (§ 67 Abs. 1 Satz 1 SGB X).
Schutzgegenstand sind auch die Sozialdaten Verstorbener. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stehen Sozialdaten gleich.
Verarbeitung ist gemäß Art. 4 der Verordnung (EU) 2016/679 jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, das Offenlegen durch Übermittlung, die Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, der Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung.
Darüber hinaus ist die Erforderlichkeit ein überragendes Prinzip des Datenschutzes. Damit wird in fast allen datenschutzrechtlichen Bestimmungen deutlich gemacht, dass die Datenverwendung und insbesondere die Datenübermittlung auf ein Minimum zu beschränken ist. Der Anwender muss sich immer fragen, ob das gewünschte Ziel nicht auch ohne Datenverwendung mit vertretbarem Aufwand erreicht werden kann.
2.3 Zulässigkeit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung
Rz. 8
§ 18f enthält keine Regelung über die Vergabe der Versicherungsnummer, sondern allein über die Verarbeitung. Das bedeutet, sie bestimmt nur, in welchem Maße derjenige, der die Versicherungsnummer besitzt, sie auch benutzen darf. Hinsichtlich der Zulässigkeit der Datenverarbeitung im Allgemeinen wird auf die §§ 67a bis 67c SGB X sowie die dortige Kommentierung verwiesen.
Die Grundkonzeption geht von einer abgestuften Zulässigkeit der Verwendung durch die am Geschehen beteiligten Institutionen und Personen aus. Insgesamt sind 3 Bereiche gebildet worden, die sich in den Abs. 1 bis 3 widerspiegeln. In aufsteigender Folge werden die Hürden für eine Verarbeitung der Versicherungsnummer höher.
Wer keinem der drei Bereiche zugeordnet werden kann, darf die Versicherungsnummer überhaupt nicht verwenden.
2.3.1 Sozialversicherungsträger und ihnen gleichgestellte Einrichtungen
Rz. 9
Die in Abs. 1 genannten Institutionen, die Deutsche Rentenversicherung Bund gemäß Abs. 1 Satz 1 HS 2 auch zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen einer zusätzlichen kapitalgedeckten Altersvorsorge (sog. Riester-Rente), die Deutsche Post AG allerdings nur in ihrer Eigenschaft als Berechnungs- und Auszahlungsstelle von Spezialleistungen (Rentenzahlung, Rentenanpassung z. B.), dürfen im Sinne eines reibungslosen Verwaltungsablaufs die Versicherungsnummer verarbeiten, allerdings nur unter den folgenden 2 Voraussetzungen:
Die Versicherungsnummer muss erforderlich sein zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe. Erforderlich...