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Abs. 2 gestattet dem Bundesamt für Strahlenschutz die Verarbeitung der Versicherungsnummer, soweit dies zur Erzeugung einer eindeutigen persönlichen Kennnummer für Zwecke des Strahlenschutzes erforderlich ist. Nach § 156 des Strahlenschutzgesetzes werden Daten über berufliche Expositionen zum Zweck der Überwachung von beruflichen Dosisgrenzwerten und der Beachtung der Strahlenschutzgrundsätze, zur Prüfung des Bestehens eines Anspruchs gegen einen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung – insofern besteht ein Bezug zum Sozialversicherungsrecht – sowie zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung im Bereich des Strahlenschutzes in einem beim Bundesamt für Strahlenschutz eingerichteten Register (Strahlenschutzregister) erfasst. Im Strahlenschutzregister müssen Eintragungen, insbesondere Expositionsdaten, dauerhaft personenbezogen zugeordnet werden, um berufliche Expositionen langfristig nachvollziehen zu können. Bei der Prüfung von Ansprüchen gegenüber den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung können dabei Daten relevant sein, die Jahrzehnte zurückliegen. Zu diesem Zweck wird, wie durch die Richtlinie 2013/59/Euratom vorgegeben, für das Strahlenschutzregister im Strahlenschutzgesetz eine persönliche Kennnummer eingeführt. Um das Ziel einer eindeutigen und dauerhaften Zuordnung zu erreichen, soll grundsätzlich die Versicherungsnummer nach § 147 SGB VI zur Generierung der persönlichen Kennnummer verwendet werden.
Die Versicherungsnummer nach § 147 des SGB VI hat 3 für die Erzeugung einer eindeutigen persönlichen Kennnummer essenzielle Eigenschaften. Sie ist eindeutig einer Person zugeordnet, sie bleibt über die gesamte Lebensdauer der Person unverändert und sie ist bei der Person bzw. ihrem Arbeitgeber verfügbar. Für die Strahlenschutzüberwachung ist nicht die Versicherungsnummer als solche relevant, vielmehr sind die genannten Eigenschaften wichtig. Eine andere eindeutige Kennnummer, deren Nutzung in Betracht gezogen werden könnte, ist die Steueridentifikationsnummer. Allerdings gibt es keine inhaltlichen Berührungspunkte zwischen den Zielsetzungen der Nutzung der Steueridentifikationsnummer und einer persönlichen Kennnummer für den Strahlenschutz. Eine eigene Identifikationsnummer, die nicht aus einer dauerhaften Identifikationsnummer abgeleitet wird, könnte im Laufe der Zeit verloren gehen; hinzu käme, dass die doppelte Vergabe von Identifikationsnummern, insbesondere nach einer Unterbrechung einer beruflichen Strahlenüberwachung, nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden könnte. § 156 Abs. 3 Satz 3 des Strahlenschutzgesetzes stellt ausdrücklich klar, dass die Versicherungsnummer selbst im Strahlenschutzregister nicht gespeichert wird. Vielmehr wird die Versicherungsnummer in geeigneter Weise so zu einer neuen Nummer verschlüsselt, dass die Eindeutigkeit der personenbezogenen Zuordnung sichergestellt und gleichzeitig eine Rückermittlung der Versicherungsnummer ausgeschlossen wird. Diese neue persönliche Kennnummer wird im Strahlenschutzregister gespeichert und mit dem Strahlenpass, den Personendaten und den Expositionsdaten verknüpft (BR-Drs. 86/17 S. 553).