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Der Senat schließt sich für die von ihm zu beurteilenden sozial(versicherungs)rechtlichen Zusammenhänge der vom BAG vertretenen Auffassung an, wonach dessen frühere Rechtsprechung auf sog. praxisintegrierte duale Studiengänge zu übertragen ist und Praxisphasen, die innerhalb eines solchen Studiums und als dessen Bestandteile absolviert werden, vom BBiG nicht erfasst werden. Für sie besteht deshalb auch keine Versicherungspflicht wegen einer Beschäftigung zur Berufsausbildung. Insoweit können solche berufspraktischen Phasen trotz Vorliegens zweier eigenständiger Verträge (hier: Studienvertrag und Praktikantenvertrag) auch sozialversicherungsrechtlich nicht – anders als möglicherweise der berufsausbildungsgeprägte Teil bei sog. ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen – als abtrennbar und gesondert zu betrachtendes Rechtsverhältnis verstanden werden:
BSG, Urteil v. 1.12.2009, B 12 R 4/08 R.
Der Beigeladene zu 1) befand sich allerdings in einer Berufsausbildung i. S. d. § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI und des § 168 Abs. 1 Satz 1 AFG. Was unter beruflicher Ausbildung im Einzelnen zu verstehen ist, richtet sich grundsätzlich nach dem BBiG (vgl. BSG SozR 3-2940 § 2 Nr. 3 S. 18). Danach ist Berufsausbildung die erstmalige, breit angelegte berufliche Grundbildung und die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwendige Fachbildung in einem geordneten Ausbildungsgang und einem Berufsausbildungsverhältnis (§ 1 Abs. 2, § 3 BBiG). Der Senat hat einer Berufsausbildung in diesem Sinne die berufliche Umschulung gleichgestellt, wenn die Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf erfolgt und nach den Vorschriften des BBiG (§ 1 Abs. 4 und § 47) durchgeführt wird (BSGE 58 S. 218 = SozR 2200 § 165 Nr. 82 S. 139). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Der Beigeladene zu 1) befand sich in einem solchen Umschulungsverhältnis. Der Beruf des Datenverarbeitungskaufmanns galt jedenfalls während der Ausbildungszeit des Beigeladenen zu 1) noch als Ausbildungsberuf i. S. d. § 25 Abs. 1 BBiG (§ 108 Abs. 1 BBiG i. V. m. dem Erlass des BMWi v. 9.7.1969, BWMBl 1969 S. 191; vgl. Blätter zur Berufskunde der Berufsausbildung 1-IX A 303, Stand: Oktober 1989, und 0-2200 S. 81, Stand: September 1997):
BSG, Urteil v. 12.10.2000, B 12 KR 7/00 R.
Das Rechtsinstitut des missglückten Arbeitsversuchs, das zum Schutz der Krankenversicherungsträger vor missbräuchlicher Inanspruchnahme von Leistungen entwickelt wurde, ist – abgesehen davon, dass es in der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung restriktiv gehandhabt wird – nach Sinn und Zweck auf andere Versicherungszweige, hier die Arbeitslosenversicherung, ohnehin nicht ohne weiteres anwendbar:
BSG, Urteil v. 23.7.1996, 7 RAr 14/96, SozR 3-4100 § 105 Nr. 4.
Die Rechtsfigur des missglückten Arbeitsversuchs findet im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung keine Anwendung:
BSG, Urteil v. 5.5.1998, B 2 U 9/97 R, SozR 3-2200 § 51 Nr. 11.
Die Rechtsfigur des missglückten Arbeitsversuchs ist seit dem Inkrafttreten des SGB V (1.1.1989) nicht mehr anzuwenden:
BSG, Urteil v. 4.12.1997, 12 RK 3/97, SozR 3-2500 § 5 Nr. 37.