Rz. 12
Dritte sind im Allgemeinen durch gesetzliche Vorschriften verpflichtet worden, die Beiträge zu einem Zweig oder zu mehreren Zweigen der Sozialversicherung für einen bestimmten Personenkreis oder unter gewissen Umständen zu übernehmen.
Für Personen, die
- Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld,
- Krankengeld oder Verletztengeld in Höhe der Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III (vgl. § 47b SGB V) oder
- zur Berufsausbildung beschäftigt sind und Krankengeld oder Verletztengeld beziehen, bei denen das der Leistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt auf den Monat bezogen die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt,
beziehen, trägt der Leistungsträger die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung allein (vgl. § 170 Abs. 1 Nr. 2a SGB VI).
Weiterhin trägt u. a. der zuständige Rehabilitationsträger die auf Grund der Teilnahme an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie Berufsfindung oder Arbeitserprobung oder des Bezugs von Übergangsgeld, Verletztengeld oder Versorgungskrankengeld zu zahlenden Beiträge.
Die Künstlersozialkasse trägt die Beiträge für die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz versicherungspflichtigen Künstler und Publizisten.
Der Bund trägt die Beiträge für die Wehrdienst- und Zivildienstleistenden sowie für die Bezieher der Grundsicherung für Arbeitsuchende.
Die Bundesagentur für Arbeit trägt die Beiträge für die Bezieher von Arbeitslosengeld.
Rz. 13
Seit dem 1.1.2003 sind nach dem Job-AQTIV-Gesetz v. 10.12.2001 (BGBl. I S. 3443)
- Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung,
- Frauen, die von einem Leistungsträger Mutterschaftsgeld beziehen, und
- Personen während der Zeit der Kindererziehung bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres
nach dem Recht der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig nach dem Recht der Arbeitslosenversicherung waren oder eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III bezogen haben. Die sich danach ergebenden Versicherungszeiten sollen Nachteile vermeiden, die sich durch eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes nach dem Recht der Arbeitslosenversicherung für die Betroffenen sonst ergeben. Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung werden vom Rentenversicherungsträger für die Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, von den Krankenkassen während des Bezuges von Mutterschaftsgeld und vom Bund für Zeiten der Kindererziehung übernommen.
Für Gefangene, die Arbeitsentgelt, Ausbildungsbeihilfe oder Ausfallentschädigung nach §§ 43 bis 45, §§ 176 und 177 StVollzG erhalten, trägt die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung das für den Strafvollzug zuständige Land.
Rz. 14
Muss ein Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer für die Unfallfolgen aufkommen, so gehört bei einem Unfallverletzten dazu ggf. auch die – infolge des Unfalls unterbliebene – Zahlung von Beiträgen zur Rentenversicherung. Für den Übergang von Beitragsansprüchen sieht § 119 SGB X vor, dass der etwaige Schadensersatzanspruch eines Sozialversicherten auf Ersatz von Beiträgen zur Sozialversicherung auf den Leistungsträger (= Rentenversicherungsträger) übergeht.
In der gesetzlichen Rentenversicherung gelten die im Wege des Schadensersatzanspruchs übergegangenen Beiträge als Pflichtbeiträge, wenn der Geschädigte im Zeitpunkt des Schadensereignisses pflichtversichert war. Durch den Übergang des Anspruchs auf Ersatz von Beiträgen darf der Sozialversicherte nicht schlechter gestellt werden, als er ohne den Schadensersatzanspruch gestanden hätte.
Der BGH hat mit Urteil v. 10.12.1991 (VI ZR 29/91) entschieden, dass seit dem 1.1.1992 eine andere Rechtslage durch § 62 SGB VI geschaffen worden ist. Diese Vorschrift ordnet an, dass ein Anspruch auf Schadensersatz wegen verminderter Erwerbsfähigkeit durch die Berücksichtigung rentenrechtlicher Zeiten nicht ausgeschlossen oder gemindert wird. Nunmehr kann der Beitragserstattungsanspruch auch dann nicht mehr verneint werden, wenn der Geschädigte eine "unfallfeste Position" erlangt hat.