Rz. 9
Die in Abs. 2 skizzierte Verhältnisberechnung ist nicht nur beim Zusammentreffen von mehreren Beschäftigungsverhältnissen anzuwenden, sondern auch wenn der Versicherte aufgrund verschiedener Tatbestände mehrfach der Versicherungspflicht unterliegt. Das gilt beispielsweise in der Rentenversicherung bei Ausübung einer abhängigen Beschäftigung neben einer rentenversicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit nach § 2 SGB VI. Weiterhin soll klargestellt werden, dass auch das Zusammentreffen von Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen mit Entgeltersatzleistungen (z. B. Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld oder Arbeitslosengeld) zu besonderen Aufteilungen führen muss, wenn Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen und Entgeltersatzleistung zusammen die jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze übersteigen.
Steht eine Person in mehreren an sich versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen, sind für die aus der jeweiligen Beschäftigung erzielten Arbeitsentgelte auch Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie zur Arbeitsförderung zu entrichten. Liegen die Arbeitsentgelte eines Mehrfachbeschäftigten insgesamt unter der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze, werden die Beiträge von jedem Arbeitgeber aus dem jeweiligen Arbeitsentgelt ermittelt. In diesen Fällen bedarf es also einer besonderen Regelung nicht.
Überschreitet jedoch das Arbeitsentgelt eines Mehrfachbeschäftigten insgesamt eine der Beitragsbemessungsgrenzen, muss sichergestellt werden, dass
- Beiträge nur bis zu der für den jeweiligen Versicherungszweig geltenden Beitragsbemessungsgrenze berechnet werden und
- die Arbeitgeber gleichmäßig das Arbeitsentgelt rechnerisch so weit kürzen, dass für die Beitragsberechnung insgesamt nur ein Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt wird.
Mit der Einfügung des Satzes 2 in Absatz 2 wird nunmehr vorgeschrieben, dass vor der Verhältnisberechnung die Arbeitsentgelte aus den Arbeitsverhältnissen auf die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze zu reduzieren sind.
Abs. 2 Satz 4 erklärt die Sätze 1 bis 3 für unanwendbar, soweit Übergangsgebührnisse der aus dem Dienstverhältnis ausgeschiedenen Zeitsoldaten betroffen sind. Seit dem 1.1.2021 sind ehemalige Soldaten auf Zeit, die Übergangsgebührnisse beziehen, rentenversicherungspflichtig (§ 3 Satz 1 Nr. 2b SGB VI), es sei denn, sie sind nachversichert worden. Da der Bund die Beiträge für die Übergangsgebührnisse allein trägt, sollen die weiteren Arbeitgeber nicht von einer anteiligen Kürzung des beitragspflichtigen Entgelts profitieren.
2.2.1 Beitragsaufteilung für Mehrfachbeschäftigte mit Arbeitsentgelt über der Beitragsbemessungsgrenze
Rz. 10
Die in Rz. 9 bereits skizzierte anteilige Kürzung des Arbeitsentgelts aus verschiedenen Arbeitsverhältnissen bei Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) und damit die Ermittlung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts aus jeder Beschäftigung ist nach folgender Formel vorzunehmen:
(jeweilige) BBG × (auf BBG gekürztes) Arbeitsentgelt der betroffenen Beschäftigung |
Summe der (auf BBG gekürzten) Arbeitsentgelte aus allen Beschäftigungen |
Das Ergebnis sind dann die beitragspflichtigen Arbeitsentgelte für die verschiedenen Versicherungszweige. Das folgende Beispiel mag diese Berechnung bei den für das Jahr 2022 geltenden Beitragsbemessungsgrenzen für die alten Bundesländer verdeutlichen.
Arbeitsentgelt aus der ersten Beschäftigung |
5.000,00 EUR |
Arbeitsentgelt aus der zweiten Beschäftigung |
1.800,00 EUR |
Arbeitsentgelt insgesamt |
6.800,00 EUR |
Da das Arbeitsentgelt für die jeweilige Beschäftigung auf die Beitragsbemessungsgrenze zu reduzieren ist, werden mit Blick auf die Krankenversicherung für die erste Beschäftigung 4.837,50 EUR angesetzt. Die BBG der Rentenversicherung von 7.050,00 EUR wird nicht überschritten. Unter Beachtung der obigen Formel ist das beitragspflichtige Arbeitsentgelt dann wie folgt zu ermitteln:
1. Beschäftigung |
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Kranken- und Pflegeversicherung |
4.837,50 × 4.837,50 6.637,50 |
= 3.525,64 EUR |
Rentenversicherung |
7.050 × 5.000 6.800 |
= 5.183,82 EUR |
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2. Beschäftigung |
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Kranken- und Pflegeversicherung |
4.837,50 × 1.800 6.637,50 |
= 1.311,86 EUR |
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Rentenversicherung |
7.050 × 1.800 6.800 |
= 1.866,18 EUR |
Probe: |
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Kranken- und Pflegeversicherung |
Rentenversicherung |
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1. Beschäftigung |
3.525,64 EUR |
5.183,82 EUR |
2. Beschäftigung |
1.311,86 EUR |
1.866,18 EUR |
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4.837,50 EUR |
7.050,00 EUR |
Auch unter Berücksichtigung der Auskunftspflicht des Beschäftigten nach § 28o Abs. 1 werden Arbeitgeber bei Mehrfachbeschäftigten die Beiträge nicht immer in zutreffender Höhe berechnen können. Die Einzugsstelle muss dann ggf. am Jahresende eine Beitragsneuberechnung und ggf. Beitragserstattung (§ 26 Abs. 2) vornehmen, wie dies bei Mehrfachbeschäftigten mit schwankendem Arbeitsentgelt vielfach praktiziert wird.
Soweit in beiden Beschäftigungen auch eine Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung vorliegt, sind auch die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung nach den für die Bemessung der Rentenversicherungsbeiträge angegebenen Arbeitsentgelten zu bem...