Rz. 1a
Die Regelung übernimmt im Wesentlichen den Inhalt von § 240 der Abgabenordnung. Die Vorschrift über die Stundung, Niederschlagung und den Erlass von Beiträgen (vgl. § 76) ist auch bei der Verhängung des Säunmiszuschlages anzuwenden.
Der Zahlungspflichtige hat dafür zu sorgen, dass die Krankenkasse als Einzugstelle spätestens bis zum Ablauf des Fälligkeitstages (vgl. § 23) über die fälligen Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung verfügen kann. Seit dem 1.1.2009 ist auch die Insolvenzgeldumlage bis zum Fälligkeitstag an die Krankenkasse abzuführen. Ist dies nicht der Fall, hat die Krankenkasse Säumniszuschläge zu erheben.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Beitragsverfahrensverordnung (BVV) gilt bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung der Tag der Fälligkeit als Tag der Zahlung. Kommt es allerdings bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung zu einer Nichteinlösung der Lastschrift und damit ggf. zu einer Rückbelastung auf dem Konto der Krankenkasse, liegt keine rechtzeitige Zahlung der Beiträge vor, so dass die Krankenkasse Säumniszuschläge zu erheben hat, es sei denn, der Zahlungspflichtige hat die Rückbelastung nicht zu vertreten. Dies normiert § 24 Abs. 3 Satz 1 nunmehr ausdrücklich.
Da seit dem 1.1.2005 die Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu bemessen sind, in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig sind, kann der Fälligkeitstag für die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie zur Arbeitsförderung nicht mehr auf einen Sonnabend, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fallen. Wenn für andere Beträge (z. B. für die gesetzliche Unfallversicherung) der Fälligkeitstag auf einen Sonnabend, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fällt, ist der Beitrag mit Rücksicht auf § 26 Abs. 3 SGB X auch dann noch rechtzeitig gezahlt, wenn der Sozialversicherungsträger am nächstfolgenden Werktag die Beiträge erhält. Letzteres gilt auch für die Berechnung des Endes des jeweiligen Säumnismonats.
Der säumige Monat beginnt mit Ablauf des Fälligkeitstages der Beiträge; bei Fälligkeit der Beiträge am drittletzten Bankarbeitstag des Monats sind Säumniszuschläge bereits vom nächsten Kalendertag an (auch wenn es sich dabei um einen Sonnabend, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag handelt) zu erheben. Bereits bei Zahlungsverzug von nur einem Tag ist die Krankenkasse gehalten, Säumniszuschläge zu erheben.
Die Erhebung der Säumniszuschläge ist nicht in das Ermessen der Krankenkasse gestellt.
Erfasst werden alle Beiträge, die aufgrund von Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung zu entrichten sind, insbesondere also der Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach § 28d. Beiträge versicherungspflichtiger Selbständiger sind ebenso erfasst wie die für versicherungsfreie geringfügig Beschäftigte zu entrichtenden Pauschalbeiträge sowie die Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung. Nicht erfasst sind freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung. Auf diese hat der Rentenversicherungsträger keinen Zahlanspruch. Werden sie nicht geleistet, droht ggf. auf der Leistungsseite das Entfallen versicherungsrechtlicher Voraussetzungen.