Rz. 6
Zu Unrecht entrichtete Beiträge sind unter den Voraussetzungen des Abs. 2 auf Antrag oder von Amts wegen (Arg. e. § 27 Abs. 1 Satz 1, so Waßer, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, § 26 Rz. 129) zu erstatten. Abs. 2 betrifft, anders als Abs. 1, alle Zweige der Sozialversicherung.
Die am gemeinsamen Beitragseinzug beteiligten Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger haben zur Erleichterung und Vereinfachung des Erstattungsverfahrens einen Vordruck für die Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge herausgegeben, der u. a. bei den Krankenkassen erhältlich ist.
In einem Widerspruch gegen einen Beitragsbescheid (auch wenn die Beiträge noch nicht entrichtet worden sind) oder in einer unter Vorbehalt erfolgten Erfüllung einer Beitragsforderung ist nach dem Urteil des BSG v. 26.6.1986 (2 RU 25/85) zugleich ein Antrag auf Erstattung von Beiträgen mit enthalten. Der zu unterstellende Erstattungsantrag wirkt dann für die später entrichteten Beiträge fort.
Abs. 2 enthält zwei Varianten einer „Verfallsklausel“ und eine Gegenausnahme. Der (vermeintlich) Versicherte soll nicht der Versichertengemeinschaft durch die Erstattung seine Beiträge wieder entziehen können, obwohl er Leistungen in Anspruch genommen hat bzw. solche noch zu erbringen sind (vgl. dazu Rz. 10). Die Verfallsklausel ist damit Ausdruck des Verbots des widersprüchlichen Verhaltens.
2.5.1 Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen
Rz. 7
Bei einem Antrag auf Erstattung der zur Krankenversicherung entrichteten Beiträge ist zu prüfen, ob die zu Unrecht entrichteten Beiträge in unmittelbarem Zusammenhang mit erbrachten oder zu erbringenden Leistungen an den Arbeitnehmer stehen. Dabei scheidet in der Krankenversicherung eine Erstattung von Beiträgen in den Fällen aus, in denen in der irrtümlichen Annahme eines Versicherungsverhältnisses Beiträge entrichtet und Leistungen gewährt wurden. Hierbei kommt es im Allgemeinen nicht darauf an, ob der einzelne Beitrag sich auf die rechtliche Grundlage der Leistung ausgewirkt hat. Eine Beitragserstattung kommt ferner nicht in Betracht, wenn versehentlich zu hohe Beiträge gezahlt und dementsprechend auch höhere Leistungen erbracht worden sind.
Soweit bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung für Zeiten seit dem 1.4.1999 auf Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung, auf das bereits pauschale Beiträge des Arbeitgebers nach § 249b SGB V gezahlt wurden, zusätzlich auch Krankenversicherungsbeiträge für eine freiwillige Krankenversicherung nach § 240 SGB V erhoben wurden, sind diese Beiträge nach zwei Urteilen des BSG v. 16.12.2003 (B 12 KR 20/01 R und B 12 KR 25/03 R) zu Unrecht entrichtet worden und auf Antrag zu erstatten.
Beitragsteile, die zu Unrecht entrichtet wurden, sind zu erstatten, wenn sie die Leistungen nicht beeinflusst haben, d. h., wenn die Leistungen auch ohne die Beitragsüberzahlung unverändert erbracht worden wären (z. B. Rechenfehler bei der Ermittlung der Beiträge oder des Arbeitsentgelts).
Das BSG hat mit Urteil v. 6.2.1992 (12 RK 14/90) entschieden, dass die infolge einer Fehlversicherung zu Unrecht entrichteten Beiträge zur Krankenversicherung dem Versicherten auch zu erstatten sind, soweit die unzuständige Krankenkasse von der zuständigen Krankenkasse infolge der Ausschlussfrist des § 111 SGB X keine Erstattung erbrachter Leistungen erhalten kann. Andernfalls ergäbe sich die Konsequenz, dass beide Krankenkassen dem Versicherten die Verfallklausel entgegenhalten und seine Beiträge beanspruchen bzw. behalten können. Bei einer solchen Fallgestaltung würde das Risiko der Fehlversicherung dem Versicherten auch ohne sein Verschulden aufgebürdet.
Möglich ist eine Fallgestaltung derart, dass eine Fehlversicherung bei ein und derselben Krankenkasse korrigiert werden muss (z. B. irrtümliche freiwillige Versicherung bei tatsächlich bestehender, verkannter Pflichtversicherung). Dann würde eine doppelte Beitragsbelastung des Versicherten schlechthin als undenkbar erscheinen.
Das BSG hatte allerdings mit Urteil v. 25.4.1991 (12 RK 40/90) auch entschieden, dass eine Krankenkasse verpflichtet ist, Beitragsbescheide für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn sie vor deren Erlass die beitragspflichtigen Einnahmen des freiwillig Versicherten nicht ermittelt hat und das freiwillige Mitglied entsprechende Unterlagen erst später einreicht. Wenn der freiwillig Versicherte dann rückwirkend Anspruch auf eine Neuberechnung seiner freiwilligen Beiträge hatte, verfiel auch der Anspruch auf Erstattung der zu viel entrichteten Krankenversicherungsbeiträge nicht, sofern die Krankenkasse nur Sachleistungen – und keine Barleistungen wie z. B. Krankengeld – erbracht hatte. Die Krankenkassen waren daher gehalten, bei entsprechendem Nachweis für freiwillig Versicherte auch rückwirkend eine Berichtigung der Beitragsberechnung vorzunehmen und zu viel erhobene Beiträge zu erstatten, wenn aus diesen Beiträgen keine Leistung gewährt wurde. Hatte ein Angestellter in der irrtümlichen Annahme, nicht krankenversicherungspflichtig zu sein, freiwillige Beiträ...