Rz. 15
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen die Kranken- und Pflegekassen, Rentenversicherungsträger und die Bundesagentur für Arbeit Informationen über beschäftigte Arbeitnehmer. Daher müssen alle Arbeitgeber für die bei ihnen Beschäftigten Meldungen abgeben, die beispielsweise dazu dienen, die Ansprüche der Beschäftigten auf Leistungen gegenüber den zuständigen Versicherungsträgern sicherzustellen. Hierzu regelt § 28a den
- Personenkreis der Meldepflichtigen,
- die Meldeanlässe und
- den Inhalt der jeweiligen Meldungen.
Rz. 16
Die technischen und verfahrensmäßigen Einzelheiten des Melderechts gibt seit dem 1.1.1999 die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 23.1.2006 (BGBl. I S. 152), zuletzt geändert durch Art. 28 des Gesetzes v 20.12.2022 (BGBl. I S. 2759) vor. Die DEÜV ist als Art. 1 der Verordnung v. 10.2.1998 (BGBl I S. 343) vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und mit Zustimmung des Bundesrates erlassen worden und gemäß deren Art. 3 Satz 1 mit Wirkung zum 1.1.1999 in Kraft getreten. Ermächtigungsnorm für die DEÜV ist § 28c SGB IV. In der DEÜV-Verordnung ist geregelt, wie das Meldeverfahren zwischen Arbeitgebern und den Trägern der Sozialversicherung erfolgt. Dadurch soll das für die Sozialversicherung erforderliche Meldeverfahren vereinfacht und der Verwaltungsaufwand vermindert werden. Den Spitzenverbänden der Sozialversicherungsträger ist darüber hinaus die Ausgestaltung verschiedener technischer und formaler Regelungen übertragen worden, damit diese schneller an die technische Entwicklung angepasst werden können.
Rz. 17
Die DEÜV regelt unter anderem:
- Meldepflichtige und zu meldender Personenkreis (§§ 2, 3 DEÜV),
- Arten der Meldungen wie z. B. Anmeldung, Unterbrechungsmeldung oder Jahresmeldungen (§§ 6 ff. DEÜV),
- Verfahren zur Korrektur von Meldungen (§ 14 DEÜV),
- Regelungen zur Datenübertragung (§§ 17, 23 ff. DEÜV) und Systemprüfung (§§ 19 ff. DEÜV),
- Beitragsnachweisverfahren (§ 26 DEÜV),
- Übernahme und Weiterleitung der Meldungen durch die Sozialversicherungsträger (§§ 33, 36 DEÜV),
- Meldung von Entgeltersatzleistungen (§ 38 ff. DEÜV),
- Ordnungswidrigkeiten (§ 42 DEÜV).
Die DEÜV gibt auch Termine und Fristen für Meldungen vor (z. B. §§ 6 ff. DEÜV).
Rz. 18
Seit dem 1.1.2006 sind die Meldungen durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder maschinell erstellten Ausfüllhilfen zu erstatten, (§ 18 Satz 1 DEÜV). Hiervon erlaubt § 28a Abs. 6a Ausnahmen für Arbeitgeber, die nicht mit Gewinnerzielungsabsicht handeln und ausschließlich Personen geringfügig versicherungsfrei beschäftigen.
Rz. 19
Die Sozialversicherungsträger erläutern die Einzelheiten zu den Meldeverfahren im Gemeinsamen Rundschreiben "Meldeverfahren zur Sozialversicherung" vom 29.6.2016 i. d. F. vom 28.6.2023 (https://www.gkv-datenaustausch.de/media/dokumente/arbeitgeber/deuev/gemeinsame_rundschreiben/2023-06-28_Gem_RS.pdf).