2.4.1 Einführung
Rz. 81
Die DEÜV ist die ergänzende Rechtsvorschrift zu den §§ 28a ff. Sie soll zum einen das Meldeverfahren vereinfachen und zum anderen den Verwaltungsaufwand mindern. Die Meldetatbestände der DEÜV treten gleichrangig neben jene des insoweit abschließenden § 28a Abs. 1 SGB IV. Die DEÜV enthält im Ersten Abschnitt allgemeine Bestimmungen. § 1 DEÜV definiert den Geltungsbereich. Dieser bezieht sich nicht nur auf Meldungen nach § 28a SGB IV, sondern auf eine Reihe weiterer Meldeverpflichtungen begründender Vorschriften. Der Zweite Abschnitt der DEÜV befasst sich mit den Meldetatbeständen. Einerseits wird hier festgelegt, wann An- und Abmeldungen zu erstatten sind (§§ 6 und 8 DEÜV), ergänzt um die Sofortmeldung nach § 7 DEÜV. Andererseits enthält dieser Abschnitt weitere Meldetatbestände, die den Katalog des § 28a Abs. 1 Satz 1 SGB IV teils präzisieren, teils ausweiten.
2.4.2 Meldetatbestände
Rz. 82
Nach § 6 DEÜV ist eine Anmeldung zu erstatten, wenn eine Beschäftigung aufgenommen wird, die zumindest in einem Versicherungszweig der Versicherungspflicht unterliegt oder für die der Arbeitgeber einen Beitragsanteil zu entrichten hat. Auch geringfügig Beschäftigte (§ 8 SGB IV) sind anzumelden. Eine Anmeldung ist auch dann erforderlich, wenn nach einer Unterbrechung der Beschäftigung ohne Fortzahlung des Arbeitsentgelts von länger als einem Monat (zum Beispiel unbezahlter Urlaub, arbeitsunfähig und privat krankenversichert, Streik, Arbeitsbummelei) eine Abmeldung vorgenommen worden ist und nun die Beschäftigung wieder beginnt. Weitere Anmeldegründe sind insbesondere (hierzu auch: https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/04_SGB_IV/pp_0026_50/gra_sgb004_p_0028a.html#doc1577818bodyText23):
- Wechsel der Krankenkasse,
- Wechsel der Beitragsgruppe,
- Beginn einer Beschäftigung nach dem Altersteilzeitgesetz ohne Arbeitgeberwechsel,
- Beginn einer Beschäftigung nach Beendigung einer Berufsausbildung und umgekehrt ohne Arbeitgeberwechsel,
- Beginn einer geringfügigen Beschäftigung nach einer versicherungspflichtigen Beschäftigung und umgekehrt ohne Arbeitgeberwechsel,
- Wechsel des Rechtskreises,
- Wechsel des Entgeltabrechnungssystems.
Bei Aufnahme einer Beschäftigung sind bei der Anmeldung oder bei gleichzeitiger An- und Abmeldung von beschäftigten Ehegatten, Lebenspartnern oder Abkömmlingen eines Arbeitgebers das Statuskennzeichen 1 bzw. eines geschäftsführenden Gesellschafters einer GmbH das Statuskennzeichen 2 vorzugeben. Dadurch wird das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV eingeleitet. Das gilt mit Ausnahme des Haushaltsscheckverfahrens auch für geringfügig Beschäftigte. Die zuständige Krankenkasse leitet die Meldung mit einem entsprechenden Hinweis an die DRV Bund weiter. Hierauf übersendet diese dem Arbeitgeber einen Feststellungsbogen und trifft auf dessen Grundlage die Feststellung des Erwerbsstatus "Beschäftigung" oder "selbständige Tätigkeit" als Element einer möglichen Versicherungspflicht. Die DRV Bund informiert den Arbeitnehmer, den Arbeitgeber, die Krankenkasse und die Bundesagentur für Arbeit schriftlich über das Ergebnis (hierzu: https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/04_SGB_IV/pp_0026_50/gra_sgb004_p_0028a.html#doc1577818bodyText23).
Rz. 83
Eine Abmeldung (§ 8 DEÜV) ist zu erstatten, wenn eine versicherungspflichtige oder geringfügige Beschäftigung beendet wird. Die Abmeldung muss mit der nächsten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen nach dem Ende der Beschäftigung vorgenommen werden. Fällt die Versicherungspflicht nur in einem Versicherungszweig weg, ist sowohl eine Abmeldung (Ende des alten Tatbestandes) als auch eine Anmeldung (Beginn des neuen Tatbestandes) vorzunehmen. Eine Abmeldung ist auch dann erforderlich, wenn eine Unterbrechung der Beschäftigung ohne Fortzahlung des Arbeitsentgelts (z. B. unbezahlter Urlaub, arbeitsunfähig und privat krankenversichert, Streik) länger als einen Monat fortdauert. Weitere Abmeldegründe sind:
- Ende einer Beschäftigung wegen Tod,
- Wechsel der Beitragsgruppe,
- Wechsel der Krankenkasse,
- Ende einer versicherungspflichtigen Beschäftigung und anschließender Beginn einer geringfügigen Beschäftigung und umgekehrt ohne Arbeitgeberwechsel,
- Ende einer Berufsausbildung und anschließender Beginn einer Beschäftigung und umgekehrt ohne Arbeitgeberwechsel,
- Wechsel des Entgeltabrechnungssystems,
- Wechsel des Rechtskreises,
- Inanspruchnahme einer Pflegezeit nach § 3 PflegeZG und vollständige Freistellung von der Arbeit.
An- und Abmeldung können gleichzeitig vorgenommen werden, wenn innerhalb der Frist einer Anmeldung das Beschäftigungsverhältnis endet und noch keine Anmeldung erstattet wurde (zum Ganzen vgl. auch https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/04_SGB_IV/pp_0026_50/gra_sgb004_p_0028a.html#doc1577818bodyText23).
Rz. 84
Nach dem mit Meldung bei Eintritt eines Insolvenzereignisses überschriebenen § 8a DEÜV (vgl. auch § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3) hat der Arbeitgeber oder die mit d...