Rz. 12
Dem bei den Orts-, Betriebs-, Innungs- und Ersatzkassen ab 1996 zu bildenden Verwaltungsrat werden durch die Verweisung in Abs. 3 Satz 1 die in Abs. 1 und 2 genannten Rechte und Pflichte übertragen, die die bis zum 31.12.1995 existierende Vertreterversammlung innehatte. Insofern kann grundsätzlich auf die Erläuterungen zum Tätigkeitsfeld der Vertreterversammlung Bezug genommen werden. Die Vertretungsbefugnis nach Abs. 2, die sich auf den ehrenamtlichen Vorstand bezieht, betrifft beim Verwaltungsrat den hauptamtlichen Vorstand, wobei vor allem auf die verstärkte Aufsichts- und Kontrollfunktion gegenüber dem hauptamtlichen Vorstand hinzuweisen ist (vgl. § 197 SGB V "den Vorstand überwachen").
Rz. 13
Der Gesetzgeber hat in Abs. 3 Satz 2 eine weitere Verweisung vorgenommen, indem er die Bestimmungen über die Vertreterversammlung und deren Vorsitzenden im Sozialgesetzbuch für anwendbar erklärt. Dies war notwendig, da nicht nur in § 33 Abs. 1 und 2 Rechte und Pflichten der Vertreterversammlung kodifiziert worden sind. Dabei ist zu beachten, dass alle Bestimmungen im Sozialgesetzbuch und nicht nur in diesem Buch (SGB IV) von dieser Verweisung erfasst werden. Soweit im SGB der Begriff Selbstverwaltungsorgan verwendet wird, sind diese Vorschriften unmittelbar auf den Verwaltungsrat anwendbar, da der Verwaltungsrat ein Selbstverwaltungsorgan ist. Die Verweisung erfasst aber nicht solche Normen, die Bestimmungen enthalten, die gegen Spezialvorschriften für den Verwaltungsrat und/oder seinen Vorsitzenden verstoßen.
Rz. 14
Letztlich werden in Abs. 3 Satz 3 dem Verwaltungsrat und seinem Vorsitzenden auch bestimmte Aufgaben des früheren (ehrenamtlichen) Vorstandes übertragen. Auch damit wird deutlich, dass bei der bei den Krankenkassen bestehenden Kompetenzverteilung der Gesetzgeber den Verwaltungsrat bzw. den Verwaltungsratsvorsitzenden gegenüber dem hauptamtlichen Vorstand stärken wollte. Dabei handelt es sich um das Recht, bei längerer Verhinderung eines Mitgliedes des (hauptamtlichen) Vorstandes eine andere Person mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben zu betrauen (§ 37 Abs. 2), die Verpflichtung zur Beanstandung von Rechtsverstößen durch Beschlüsse eines Selbstverwaltungsorgans (§ 38) sowie die in §§ 43 bis 66 genannten Aufgaben des Vorstandes bzw. seines Vorsitzenden (z. B. § 46 Abs. 4, § 59 Abs. 2 und 3, § 60 Abs. 1 bis 3, § 63 Abs. 5). Soweit im SGB außerhalb dieser Normen dem ehrenamtlichen Vorstand Aufgaben übertragen werden, übernimmt bei den Orts-, Betriebs-, Innungs- und Ersatzkassen der hauptamtliche Vorstand diese Rechte und Pflichten.
Rz. 15
Die Kernaufgaben des Verwaltungsrates werden in § 197 SGB V genannt. Demnach hat der Verwaltungsrat insbesondere folgende Aufgaben: Setzung autonomen Rechts, Überwachung des Vorstandes, Entscheidung grundsätzlicher Fragen, Feststellung des Haushaltsplanes, Entlastung des Vorstandes, Vertretung der Krankenkasse gegenüber dem Vorstand, Vornahme von Grundstücksgeschäften, Beschluss über die Auflösung der Krankenkasse sowie der freiwilligen Vereinigung mit anderen Krankenkassen.