Rz. 1a

Die Vorschrift regelt die Haftung der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane (zur Anwendbarkeit auf hauptamtliche Vorstände von Krankenkassen vgl. BSG, Urteil v. 5.5.2009, B 1 KR 9/08 R), Versichertenältesten und Vertrauenspersonen bei Pflichtverletzungen. Damit ist eine über § 14 SVwG hinausgehende Haftungsbestimmung geschaffen worden, die sowohl die Haftung des Ehrenamtsausübenden gegenüber dem Versicherungsträger als auch die Haftung des Selbstverwaltungsorgansmitglieds gegenüber Dritten festlegt. Anders als in § 14 SVwG gilt § 42 für die Haftung des Geschäftsführers nicht, da sich insoweit eine Haftungsverpflichtung aus dem Dienstrecht ergibt. Etwas anderes kann bei einer Tätigkeit als beratendes Mitglied des Vorstandes gelten (Winkler, in: LPK-SGB IV, § 42 Rz. 2 m. w. N.).

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