0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist am 1.7.1977 in Kraft getreten. Sie hat die Funktion des bis dahin geltenden § 3 Abs. 1 bis 3 sowie des Abs. 4 Satz 1 HS 2 des Selbstverwaltungsgesetzes (SVwG) übernommen. Sie wurde wie folgt geändert:
Das GSG v. 21.2.1992 (BGBl. I S. 2266) hat mit Wirkung zum 1.1.1996 in Abs. 1 dem Satz 2 den letzten HS hinzugefügt und den Satz 3 gestrichen (bisherige Begrenzung der Versichertenvertretung in der Vertreterversammlung auf höchstens 30 Mitglieder).
Das Dritte Wahlrechtsverbesserungsgesetz (3. WRVG) v. 29.4.1997 (BGBl. I S. 968) hat mit Wirkung zum 7.5.1997 in Abs. 2 Satz 3 die Stellvertreterregelung über Vorstandsmitglieder hinaus auf Mitglieder des Verwaltungsrates der in § 35a Abs. 1 genannten Krankenkassen erweitert.
Das Zweite SGB IV-ÄndG v. 10.8.2003 (BGBl. I S. 1600) hat mit Wirkung zum 15.8.2003 die Stellvertreterregelung des Abs. 2 Satz 2 ergänzt und den Satz 3 angefügt.
Das Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) hat mit Wirkung zum 1.10.2005 den Abs. 1 und 2 jeweils die Sätze 3 und 4 angefügt. Die Neuregelungen betreffen als Sondervorschriften die Träger der Rentenversicherung. Sie hatten für die Sozialversicherungswahlen 2005, die im Juni 2005 durchgeführt wurden, noch keine Bedeutung (vgl. Rz. 3).
Das Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze v. 15.7.2009 (BGBl. I S. 1939) hat mit Wirkung zum 22.7.2009 die Vorschrift wie folgt geändert: In Abs. 1 Satz 4 wurde das Wort "Vertreterversammlung" durch das Wort "Bundesvertreterversammlung" ersetzt, in Abs. 2 Satz 3 wurde das Wort "Vorstand" durch das Wort "Bundesvorstand" und in Abs. 2 Satz 4 das Wort "Vertreterversammlung" durch das Wort "Bundesvertreterversammlung" ersetzt.
1 Allgemeines
1.1 Funktion der §§ 43 ff. im Gesetz
Rz. 2
§ 43 bildet als die Grundnorm des Zweiten Titels des Vierten Abschnitts und knüpft an die Regelungen des Ersten Titels zur Verfassung der Sozialversicherungsträger an, in denen es vor allem um den Rechtsstatus der Träger, ihre Satzung und ihre Organe, Versichertenältesten und Vertrauenspersonen geht. Die §§ 43ff. beantworten auf dieser Grundlage im Wesentlichen die Fragen,
- wie sich die Selbstverwaltungsorgane zusammensetzen,
- wie ihre Mitglieder sowie die Versichertenältesten und Vertrauenspersonen bestimmt werden,
- wie die Selbstverwaltungsorgane arbeiten und
- welchen Status die Mitglieder haben.
1.2 Auswirkungen der Organisationsreform der Rentenversicherung
Rz. 3
Im Jahr 2005 ist eine umfassende Organisationsreform der gesetzlichen Rentenversicherung durchgeführt worden, die nicht ohne Auswirkung auf einen Teil der Regelungen des Zweiten Titels bleiben konnte. Diese Reform war seit langem angestrebt worden. Sie ist im Wesentlichen durch Beratungen der Rentenversicherungsträger und des Dachverbandes (damals des VDR) vorbereitet worden, die zu einem einvernehmlichen Vorschlag an die politischen Gremien geführt haben, der parteiübergreifend Zustimmung gefunden hat. Das entsprechende Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) hat die traditionelle Arbeitsteilung in der deutschen Rentenversicherung, die nach dem Status der Versicherten "Arbeiter" und "Angestellte" unterschied, bei den organisatorischen Umgestaltungen fallengelassen. Es handelt sich dabei um eine sehr verspätete Reaktion darauf, dass bereits die Rentenreform des Jahres 1959 die gesetzlichen Beiträge und Leistungen für Arbeiter und Angestellte vereinheitlicht hat.
Rz. 4
Im Einzelnen wurden folgende Strukturen geschaffen:
Auf Bundesebene erledigen 2 Träger die Aufgaben der Rentenversicherung: zum einen ein Träger, in dem die BfA und der VDR aufgegangen sind und dem neben den eigentlichen Trägeraufgaben auch die Grundsatz- und Querschnittsaufgaben für die gesamte Rentenversicherung übertragen wurden (die Deutsche Rentenversicherung Bund – DRV Bund), sowie eine Sonderanstalt, die aus den bisherigen Trägern Bundesknappschaft, Seekasse und Bahnversicherungsanstalt gebildet wurde (die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See).
Zum anderen nehmen auf der Landesebene die bisherigen Landesversicherungsanstalten Aufgaben wahr, auch dies jeweils unter der Bezeichnung "Deutsche Rentenversicherung", der die Benennung der jeweiligen Region folgt, also beispielsweise "Deutsche Rentenversicherung Hessen" anstelle der bisher zuständigen Landesversicherungsanstalt Hessen. Die Zahl der Regionalträger ist bereits durch Fusionen reduziert worden; weitere Fusionen sind geplant. Die Versicherten werden sowohl von den beiden Bundesträgern als auch von den regionalen Trägern betreut, wobei die "Bestandsversicherten" von dem Träger betreut werden, der an die Stelle des bisher zuständigen Trägers getreten ist. Die Aufteilung der seit 2005 hinzugekommenen bzw. hinzukommenden Versicherten erfolgt jedoch nach dem Zufallsprinzip zwischen den Bundesträgern einerseits und der Gesamtheit der regionalen Träger im Verhältnis 45 : 55.
Die entsprechenden Regelungen im RVOrgG haben in gravierender Weise auch di...