0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist am 1.7.1977 in Kraft getreten. Sie hat die Funktion des bis dahin geltenden § 2 Abs. 1 bis 3 des Selbstverwaltungsgesetzes (SVwG) sowie § 52 Abs. 1 Satz 2 KVLG und § 19 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte übernommen. Die Erstfassung der Vorschrift wurde wie folgt geändert:
Das Gesetz zur Verbesserung des Wahlrechts für die Sozialversicherungswahlen v. 27.7.1984 (BGBl. I S. 1029) hat mit Wirkung zum 3.8.1984 den Abs. 2a eingefügt. Diese Regelung wurde später durch das Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz (UVEG) v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254) mit Wirkung zum 1.1.1997 neu gefasst.
Das Eisenbahnneuordnungsgesetz (ENeuOG) v. 27.12.1993 (BGBl. I S. 2378, 2415) hat mit Wirkung zum 1.1.1994 in Abs. 2 Satz 1 die Bezeichnung "Bundesbahn-Versicherungsanstalt" in "Bahnversicherungsanstalt", das ASRG 1995 v. 29.7.1994 (BGBl. I S. 1890) mit Wirkung zum 1.1.1995 in Abs. 3 die Bezeichnung "Altershilfe für Landwirte" in "Alterssicherung der Landwirte" geändert.
Das GSG v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) hat der Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.1996 den Abs. 4 angefügt.
Das Dritte Wahlrechtsverbesserungsgesetz (3. WRVG) v. 29.4.1997 (BGBl. I S. 968) hat mit Wirkung zum 7.5.1997 den Abs. 2 neu gefasst.
Das HZvNG v. 21.6.2002 (BGBl. I S. 2167) änderte mit Wirkung zum 1.1.2003 Abs. 2a.
Das GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) änderte mit Wirkung zum 1.1.2004 Abs. 2 der Vorschrift.
Ebenfalls mit Wirkung zum 1.1.2004 hat das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) in Abs. 2a die Bezeichnung "Bundesagentur für Arbeit" eingeführt.
Das Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) hat mit Wirkung zum 1.10.2005 die Abs. 1 und 2 in Hinblick auf die durch dieses Gesetz durchgeführten organisatorischen Änderungen in der Rentenversicherung geändert und die Abs. 5 und 6 angefügt. Für die Sozialversicherungswahlen 2005, die im Juni 2005 durchgeführt wurden, hatten diese Gesetzesänderungen keine Bedeutung. Durch das RVOrgG wurde die Regelung nach Abs. 1 Nr. 3 aufgehoben. Sie hatte bisher für die Bundesknappschaft eine disparitätische Zusammensetzung der Selbstverwaltungsorgane – lediglich Drittelbeteiligung der Arbeitgeber – vorgesehen. Durch die Aufhebung der Regelung wurde die bisherige Nr. 4 ab 1.10.2005 zur Nr. 3 (vgl. Rz. 3). Abs. 4 und 5 wurden angefügt. Sie sind Sonderregelungen für die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund).
Abs. 2a Nr. 4 und 6 wurde durch die Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) mit Wirkung zum 8.11.2006 geändert.
Abs. 1 Nr. 3 wurde durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) mit Wirkung zum 1.4.2007 geändert.
Durch das Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Änderung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze v. 15.7.2009 (BGBl. I S. 1939) sind die Abs. 5 und 6 mit Wirkung zum 22.7.2009 redaktionell angepasst worden.
Mit Wirkung zum 30.7.2010 ist dann durch das Gesetz zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer Vorschriften v. 24.7.2010 (BGBl. I S. 983) Abs. 4 neu gefasst und erweitert worden.
Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch v. 5.8.2010 (BGBl. I S. 1127) ist mit Wirkung zum 11.8.2010 Abs. 2 erweitert und Abs. 5 S. 4 aufgehoben worden.
Das Gesetz zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung v. 12.4.2012 (BGBl. I S. 579) nahm redaktionelle Anpassungen vor und ergänzte die Norm um Abs. 3a mit Wirkung zum 1.1.2013.
Durch das Gesetz zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze v. 19.10.2013 (BGBl. I S. 3836) sind Abs. 2a geändert und Abs. 7 mit Wirkung zum 1.1.2015 angefügt worden. Die Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 31.8.2015 (BGBl. I S. 1474) hat mit Wirkung zum 8.9.2015 in Abs. 3a redaktionelle Anpassungen vorgenommen.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift betrifft die Zusammensetzung der Selbstverwaltungsorgane, die im Sinne von Rahmenbestimmungen auch schon in der vorhergehenden Regelung des § 43 berührt worden ist. Sie regelt die Frage, welches bei den Sozialversicherungsinstitutionen die Träger der politischen Selbstverwaltung sind. In Abs. 1 Nr. 1 wird dabei der Grundsatz festgelegt, dass diese Träger einerseits die Versicherten, andererseits die Arbeitgeber sind, und zwar je zur Hälfte (Grundsatz der Parität).
Rz. 3
Abweichungen von diesem Grundsatz sind in Abs. 1 Nr. 2 und 3 in dem Sinne geregelt, dass
- bei den Trägern der landwirtschaftlichen Unfallversicherung als dritte Gruppe außer den versicherten Arbeitnehmern und den Arbeitgebern auch die Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte die Selbstverwaltungsorgane bilden, und zwar jede der 3 Gruppen zu einem Drittel (sog. Drittelparität nach Nr. 2)...