2.1 Versicherte (Abs. 1)
Rz. 3
Für die Versicherten legt Abs. 1 den Grundsatz fest, dass jeder Versicherte eine Stimme hat. An einer entsprechenden ausdrücklichen Klarstellung hatte es im Recht vor dem 1.7.1977 gefehlt; das Prinzip: "ein Versicherter – eine Stimme" galt als selbstverständlich. Der Grundsatz bedeutet, dass der Versicherte nur eine Stimme bei ein und demselben Versicherungsträger haben kann. Diese Klarstellung war durchaus notwendig, denn wenn ein Versicherter seine Versicherteneigenschaft etwa bei einem RV-Träger nicht nur auf eine aktuelle Beschäftigung, sondern auch auf den Bezug einer Rente wegen Erwerbsminderung stützt, steht ihm nur eine Stimme zu.
Rz. 4
Mehrere Stimmen hat eine Person jedoch, wenn sie bei mehreren Versicherungsträgern Versicherer ist. Dies kommt innerhalb der Rentenversicherung etwa dann vor, wenn jemand eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit z. B. von der DRV Rheinland bezieht, daneben aber aufgrund einer Beschäftigung bei der DRV Bund auch dort versichert ist. Häufig gibt es mehrfache Stimmrechte zu den Trägern unterschiedlicher Versicherungszweige, so bei Personen, die neben der Rentenversicherung auch in der Kranken- und Unfallversicherung versichert sind. Sie haben dann ein Stimmrecht bei jedem der beteiligten Versicherungsträger.
2.2 Arbeitgeber (Abs. 2)
Rz. 5
Die Stimmenzahl des Arbeitgebers richtet sich nach der Zahl seiner versicherten und wahlberechtigten Beschäftigten. Die Regelung gibt ihm
- eine Stimme bei bis zu 20 Arbeitnehmern,
- 2 Stimmen bei 21 bis 50 Arbeitnehmern,
- 3 Stimmen bei 51 bis 100 Arbeitnehmern und
dann jeweils eine weitere Stimme für weitere 100 Arbeitnehmer, höchstens jedoch 20 Stimmen (Satz 2). Damit ist die früher unterschiedliche Regelung zum Mehrfachstimmrecht der Arbeitgeber vereinheitlicht worden.
Rz. 6
Die hierbei anzurechnenden Versicherten müssen bei dem jeweiligen Versicherungsträger versicherungspflichtig und wahlberechtigt sein. Es ist daher möglich, dass ein Arbeitgeber bei verschiedenen Versicherungsträgern voneinander abweichende Stimmenzahlen hat. Falls die Arbeitnehmer allerdings im Bereich der Rentenversicherung bei verschiedenen Regionalträgern versichert sind, ist dies nach ausdrücklicher Regelung in Satz 3 für das Stimmrecht des Arbeitgebers unerheblich.
Rz. 7
Für die Zahl der für das Arbeitgeberstimmrecht anzurechnenden Beschäftigten kommt es auf den Stichtag für das Wahlrecht nach § 50 Abs. 1 an, also auf den in der Wahlausschreibung bestimmten Tag.
2.3 Kommunale Körperschaften (Abs. 3)
Rz. 8
Die Regelung in Abs. 3 betrifft das Stimmrecht der kommunalen Körperschaften (Gemeinden, Landkreise, Bezirksverbände und Landschaftsverbände) in der gesetzlichen Unfallversicherung, deren Arbeitnehmer – nebst anderen Personenkreisen – in der Unfallversicherung bei bestimmten Trägern versichert sind. Abs. 3 enthält also eine spezielle Regelung für die Gruppe der Arbeitgeber. Für diese Körperschaften wird das Stimmrecht nach der Einwohnerzahl bestimmt (Satz 1). Dabei kommt es auf die letzte vor dem Stichtag für das Wahlrecht von der zuständigen Landesbehörde veröffentlichte und fortgeschriebene Einwohnerzahl an (Satz 2). Für die Wahlen zu anderen Unfallversicherungsträgern gelten für die in Abs. 3 genannten kommunalen Arbeitgeber die allgemeinen Bestimmungen in Abs. 2.
2.4 Satzungsrecht (Abs. 4)
Rz. 9
Die Satzung der Versicherungsträger kann für die Arbeitgeber und die Regionalkörperschaften Abweichungen von den Vorschriften nach Abs. 2 und 3 festlegen, soweit es um Abstufung und Höchstzahl der Stimmen geht. In diesen Fällen muss jedoch als Bezugspunkt
- im Falle des Arbeitgeberstimmrechts (Abs. 2) von der Beschäftigtenzahl und
- im Falle des Stimmrechts der kommunalen Körperschaften (Abs. 3) von den Einwohnerzahlen
ausgegangen werden.