2.1 Überstaatliches Recht
2.1.1 Unionsrecht
Rz. 7
Überstaatliches Recht sind das Primärrecht der Union und das sekundäre Unionsrecht.
Rz. 8
Zum Primärrecht zählen
Rz. 9
Grundordnung der Union sind der
- Vertrag über die Europäische Union (EUV) i. d. F. aufgrund des am 1.12.2009 in Kraft getretenen Vertrages von Lissabon (konsolidierte Fassung bekanntgemacht im ABl. EG Nr. C 115 v. 9.5.2008, S. 13), zuletzt geändert durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien und die Anpassungen des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. EU L 112/21 v. 24.4.2012) mit Wirkung zum 1.7.2013;
- der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) i. d. F. aufgrund des am 1.12.2009 in Kraft getretenen Vertrages von Lissabon (konsolidierte Fassung bekanntgemacht im ABl. EG Nr. C 115 v. 9.5.2008, S. 47), zuletzt geändert durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien und die Anpassungen des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. EU L 112/21 v. 24.4.2012) mit Wirkung zum 1.7.2013;
- die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh).
Rz. 10
Die GRCh wurde durch den Vertrag von Lissabon rechtsverbindlich (ABl. EU C 83/389 v 30.3.2010). Gemäß Art. 6 Abs. 1 EUV hat die Charta denselben Rang wie die Gründungsverträge der Union. Dies bedeutet, dass ihre Einhaltung Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Unionsorgane und der Unionsstaaten bei der Durchführung des Unionsrechts ist. Die Charta erkennt eine Reihe persönlicher, bürgerlicher, politischer, wirtschaftlicher und sozialer Rechte von Unionsbürgern sowie in der EU lebenden Personen an und verankert sie im Unionsrecht. Die Charta gilt für die Organe und Einrichtungen der Union unter Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips. Sie begründet weder neue Zuständigkeiten noch neue Aufgaben für die Union. Die Charta gilt auch für Unionsstaaten, wenn diese das Unionsrecht umsetzen.
Rz. 11
Das sekundäre Unionsrecht besteht im wesentlichen aus 2 Regelungstypen, und zwar Verordnungen und Richtlinien. Die Verordnung (VO) ist am ehesten dem innerstaatlichen Gesetz vergleichbar ( Art. 288 Abs. 2 AEUV), indem sie durch allgemeine Geltung und Verbindlichkeit in all ihren Teilen gekennzeichnet wird. Sie gilt unmittelbar in allen Unionsstaaten und äußert insoweit Durchgriffswirkung für den Einzelnen (hierzu Rojahn, in: v. Münch/Kunig, GG, Art. 24 Rz. 32; Herdegen, Europarecht, § 8 Rz. 35). Den zweiten Regelungstyp für allgemeine Vorschriften stellt die Richtlinie dar (Art. 288 Abs. 3 AEUV). Adressat der Richtlinie sind die Unionsstaaten, die in einem zweistufigen Rechtsetzungsverfahren verpflichtet werden, deren Inhalt in innerstaatliches Recht umzusetzen (Herdegen, Europarecht, § 8 Rz. 36 ff.).
Rz. 12
Überstaatliches Recht zur Koordinierung der nationalen Sozialversicherungssysteme sind sonach Verordnungen der vormaligen Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) nach Art. 51 EWG-Vertrag bzw. EU-Verordnungen nach Art. 288 Abs. 2 AEUV. Hierzu rechnet namentlich die VO (EWG) Nr. 1408/71 des Rates v. 14.6.1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- oder abwandern, und die VO (EWG) Nr. 574/72 des Rates v. 21.3.1972 über die Durchführung der VO (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie ihre Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- oder abwandern. Die VO (EWG) Nr. 1408/71 grenzt u. a. den Geltungsbereich der nationalen Sozialversicherungsvorschriften in Übereinstimmung mit dem jeweiligen innerstaatlichen Recht nach dem Ort der Beschäftigung ab. Die Differenzierung zwischen Aus- und Einstrahlung wurde hierdurch nahezu bedeutungslos. Jeder Entsendungsfall bedeutet für den einen Staat eine Ausstrahlung und für den anderen eine Einstrahlung. Die VO (EWG) Nr. 1408/71 und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 regelten ferner, welche Vorschriften, Abkommen oder internationale Bestimmungen auf die Versicherungspflichtigen der Mitgliedstaaten anwendbar waren und unter welchen Voraussetzungen eine freiwillige Versicherung aufgenommen oder fortgesetzt werden konnten. Die Rechtsprechung zu den Gemeinschaftsverordnungen 1408/71 und 574/72 wird im Jahrbuch für Sozialrecht (JbSozR Nr. 24 S. 487) ausführlich referiert. Beide Verordnungen sind für Unionsbürger und Drittstaatsangehörige zwischenzeitlich ersetzt worden.
Rz. 13
Für Unionsbürger gilt seit dem 1.5.2010 statt der VO (EWG) Nr. 1408/71 die VO (EG) Nr. 883/2004 des E...