Rz. 187
Die Vorschrift regelt einheitlich für die Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung das Fortbestehen der Versicherungs- und Beitragspflicht, wenn für einen begrenzten Zeitraum der Anspruch auf Arbeitsentgelt entfallen ist, ohne dass eine Entgeltersatzleistung bezogen wird (vgl. BT-Drs. 13/8011 S. 68). Über § 7 Abs. 3 Satz 2 wird der Anwendungsbereich dieser Grundregel erweitert. Danach gilt eine Beschäftigung auch dann als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem von der DRV Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Gegenläufig grenzt § 7 Abs. 3 Satz 3 den Anwendungsbereich des § 7 Abs. 3 Satz 1 für die dort genannten Fälle ein. Die Vorschrift knüpft an die Grundnorm (hierzu § 7 Abs. 1) an. Während der Begriff der Beschäftigung dort legal definiert ist, bestimmt § 7 Abs. 3, dass eine Beschäftigung längstens für einen Monat als fortbestehend gilt, obgleich eine Voraussetzung hierfür (Arbeitsentgelt) nicht vorliegt. § 7 Abs. 3 erweitert insoweit die Rechtsposition der versicherten Arbeitnehmer, indem bei Wegfall der Entgeltzahlung das Beschäftigungsverhältnis für den Zeitraum von längstens einem Monat als fortbestehend fingiert wird. Gleichzeitig bestimmt § 7 Abs. 3 die äußerste Grenze, für die trotz Wegfall von Arbeitsleistung und Entgeltzahlung das Fortbestehen eines Beschäftigungsverhältnisses angenommen werden kann. Da der Anspruch auf Arbeitsentgelt ein wesentliches Indiz für das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses im Rahmen der umfassenden Gesamtschau ist, flankiert § 7 Abs. 3 die "Grundnorm" § 7 Abs. 1 (LSG Bayern, Urteil v. 14.7.2015, L 14 R 716/14).
Rz. 188
Die Vorschrift bezieht sich auf kurzfristige und ersatzlose Unterbrechungen des Arbeitsentgeltanspruchs bei nicht beendeten Arbeitsverhältnissen. Diese Regelung hat Schutzfunktion zugunsten des Beschäftigten (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 27.1.2010, L 1 R 622/08), der weiterhin dem Schutzsystem der Sozialversicherung unterfällt (vgl. BT-Drs. 13/8011 S. 68). Erfasst werden insbesondere Fallgestaltungen, bei denen Ansprüche auf Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung vorübergehend nicht entstehen und sich damit eine Beschäftigung nicht mehr in Vollzug befindet. Kompensiert wird insbesondere ein Mangel an Entgeltlichkeit, soweit das jeweils zu prüfende Tatbestandsmerkmal eine solche Entgeltlichkeit fordert. Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat (vgl. hierzu BSG, Urteil v. 20.3.2013, B 12 R 13/10 R; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 16.11.2016, L 2 R 579/16).
Rz. 189
In den Fällen des § 7 Abs. 3 Satz 3 und Satz 4 wird die Grundregel des Satzes 1 ausgeschlossen. Das bedeutet, dass bei Unterbrechungen der Beschäftigung gegen Entgelt kein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis fingiert wird. Bezieht also der Beschäftigte die in Satz 3 gelisteten Entgeltersatzleistungen oder nimmt er Pflegezeit i. S. d. § 3 des Gesetzes über die Pflegezeit (PflegeZG) in Anspruch (BGBl. I 2008 S. 874, 896), greift die Schutzwirkung des Satzes 1 nicht. Das wiederum bedeutet, dass abweichend von der Grundregel das Beschäftigungsverhältnis bereits dann als unterbrochen gilt, wenn die Entgeltersatzleistung schon vor Ablauf des Monats bezogen bzw. Wehr- oder Ersatzdienst geleistet oder Pflegezeit in Anspruch genommen wird. Losgelöst hiervon ist zwischen der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen das Beschäftigungsverhältnis als fortbestehend gilt einerseits und Pflichtmitgliedschaften in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung andererseits zu unterscheiden. Letzteres unterfällt dem Regelwerk der einzelnen Sozialversicherungszweige. Landesrechtliche den in Abs. 3 Satz 2 genannten Leistungen gleichstehende Leistungen beruhen gleichermaßen auf "gesetzlichen Vorschriften" i. S. d. Abs. 3 Satz 3 und stellen einen Unterbrechungstatbestand dar.
Rz. 190
Übersicht: Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt wird längstens für einen Monat als fortbestehend fingiert, wenn
folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Das Beschäftigungsverhältnis dauert ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt an (Satz 1)
oder
- es wird Arbeitsentgelt aus einem von der DRV Bund übertragenen Wertguthaben bezogen (Satz 2).
Ungeachtet dieser Voraussetzungen greift die Fiktion dann nicht, wenn (Satz 3)
- Krankengeld,
- Krankentagegeld,
- Verletztengeld,
- Versorgungskrankengeld,
- Übergangsgeld,
- Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld,
- nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen,
- Elternzeit in Anspruch genommen,
- Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird
oder
Rz. 191
Mit Abs. 3 Satz 1 sollen bestimmte Beschäftigungslücken von bis zu einem Monat versicherungspflichtig als unschädlich gelten, wenn z. B. wegen eines berechtigten Streiks, einer zulässigen Aussperrung oder unbezahlten Urlaubs kein Arbeitsentgelt gezahlt wird; legale Arbeitskampfmaßnahmen wie Streik und Aussperrung unterbrechen d...