2.1 Feststellung des Haushaltsplans
Rz. 3
Die Regelung wies in der Vergangenheit die Aufstellung und Feststellung des Haushaltsplans dem Aufgabenbereich des Vorstands zu. Auch wenn die derzeit geltende Fassung des § 71d keine Aussage diesbezüglich enthält, ist für die Feststellung des Haushalts die Vertreterversammlung zuständig. Der Haushaltsplan muss getrennt nach den einzelnen Versicherungszweigen landwirtschaftliche Unfallversicherung, Alterssicherung der Landwirte, landwirtschaftliche Krankenversicherung und landwirtschaftliche Pflegeversicherung so rechtzeitig festgestellt werden, dass er spätestens zum 15.11. des Jahres vor dem Haushaltsjahr, für das er gelten soll, der Aufsichtsbehörde vorgelegt werden kann. Die Formulierung "soll" macht einerseits deutlich, dass der Haushaltsplan nicht zwingend bis zu diesem Termin vorlegen muss, lässt also Spielraum für evtl. andere Terminabsprachen zwischen Versicherungsträger und Aufsichtsbehörde. Andererseits wird auch deutlich, dass der Zeitpunkt der Vorlage nicht im Ermessen des Trägers der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau liegt. Eine verspätete Vorlage ohne triftige Gründe bzw. Terminabsprachen würde somit einen Verstoß gegen die Vorschrift darstellen und könnte Aufsichtsmaßnahmen nach sich ziehen.
Rz. 4
(unbesetzt)
2.2 Umfang der staatlichen Haushaltskontrolle
Rz. 5
Der Umfang der Aufsicht erstreckt sich im Rahmen der Rechtsaufsicht auf die Beachtung von Gesetz oder sonstiges für den Versicherungsträger maßgebendes Recht (vgl. hierzu Komm. zu § 87). Auf den Gebieten der Prävention in der gesetzlichen Unfallversicherung erstreckt sich die Aufsicht auch auf den Umfang und die Zweckmäßigkeit der Maßnahmen (§ 87 Abs. 2). Weiteres Beanstandungskriterium ist die Gefährdung der Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers zur Erfüllung seiner Verpflichtungen. Hierbei handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der einen Beurteilungsspielraum zulässt und der der gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Dieses Beanstandungskriterium hat seinen Niederschlag in Abs. 2 dieser Rechtsnorm. Danach sind die Kosten, die für die Aufgabenerfüllung des einzelnen oder aller Versicherungszweige entstehen, durch geeignete Verfahren sachgerecht auf die Versicherungszweige landwirtschaftliche Unfallversicherung, landwirtschaftliche Krankenversicherung und Alterssicherung der Landwirte zu verteilen (Kostenverteilungsschlüssel). Aus Abs. 3 ergibt sich daher explizit, dass auch der Kostenverteilungsschlüssel der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde bedarf.
Rz. 6
Wie bei den übrigen Versicherungsträgern gilt auch bei Anwendung von § 71 d der Grundsatz der Beachtung der Bewertungs- und Bewirtschaftungsmaßstäbe des Bundes. Durch die im 1. SGB IV-ÄndG v. 3.4.2001 (BGBl. I S. 467) enthaltene Ergänzung des § 70 Abs. 3 werden auch die landesunmittelbaren Versicherungsträger an die Bewertungs- und Bewirtschaftungsmaßstäbe des jeweiligen Landes gebunden. Diese Auffassung wurde z. B. durch den Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg v. 28.9.2012 (L 2 U 234/10) bestätigt. Auch das LSG Niedersachsen-Bremen bestätigen die vorstehende Auffassung mit Urteil v. 22.10.2014 (L 14 U 29/12 KL, NZS 2915 S. 226).
Rz. 7
Die Aufsichtsbehörde kann die Genehmigung des Haushaltsplans und/oder des Kostenverteilungsschlüssels insgesamt oder für einzelne Ansätze versagen. Der Haushaltsplan ist dann neu festzustellen bzw. zu berichtigen. Ob und ggf. in welchem Umfang die Aufsichtsbehörde den Haushaltsplan oder einzelne Ansätze nicht genehmigt, liegt in ihrem Ermessen (Entschließungs- und Auswahlermessen), da keine Pflicht zur Beanstandung normiert ist (vgl. auch § 89). Die einzelnen Beanstandungsgründe ergeben sich aus Abs. 3 Satz 3. Jeder der dort genannten Kriterien führt einzeln oder in Gesamtheit dazu, dass die Genehmigung vollständig oder in einzelnen Ansätzen versagt werden kann. Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung, wobei ein Ermessen entfällt, wenn gegen geltendes Recht verstoßen oder die "Handlungsfähigkeit" des Trägers gefährdet ist. Hier ist auf das Finanzrisiko des Bundes zu verweisen, der letztlich eine Art Haftung für finanzielle Ausfälle zu leisten hat. Bei der Genehmigung ist im Übrigen auf die Besonderheiten dieses Versicherungsträgers Rücksicht zu nehmen.
2.3 Beteiligung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL)
Rz. 8
Eine Besonderheit in § 71d ist die Beteiligung des BMEL. Dieses hat naturgemäß keinerlei aufsichtsrechtliche Mittel. Die Beteiligung beschränkt sich auf die Möglichkeit, ein Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde zu erzielen. Ob die Aufsichtsbehörde eventuelle Bedenken des BMEL zum Anlass nimmt, dem Haushaltsplan des Versicherungsträgers ganz oder in Ansätzen die Genehmigung zu verweigern, scheint zumindest derzeit in ihr Ermessen gestellt zu sein, vgl. auch Komm. zu § 89. Gleichwohl hat eine Herstellung des Einvernehmens zu erfolgen. Die Genehmigung des Haushaltsplans erfolgt durch das BMEL aber nicht. Hierfür bleibt das Bundesversicherungsamt als Aufsichtsbehörde gemäß § 90 zuständig.