2.1.1 Optionales Statusfeststellungsverfahren (Abs. 1 Satz 1)
Rz. 3
Der Antrag auf Feststellung des Vorliegens eines Beschäftigungsverhältnisses kann von den Beteiligten gestellt werden (Antragsbefugnis). Beteiligte i. S. d. Abs. 1 Satz 1 sind der Auftragnehmer und sein Auftraggeber bzw. der mutmaßliche Arbeitgeber und der mutmaßliche Arbeitnehmer. Der Antrag kann allein vom Auftragnehmer, allein vom Auftraggeber oder von beiden Beteiligten gemeinsam gestellt werden. In jedem Fall werden von der DRV Bund im Statusfeststellungsverfahren Auftragnehmer und Auftraggeber beteiligt (so die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage v. 22.3.2017, BT-Drs. 18/17799, in BT-Drs. 18/11982). Andere Versicherungsträger bzw. nicht am Auftragsverhältnis beteiligte Dritte sind nicht antragsbefugt (BT-Drs. 14/1855 S. 7; Seewald, in: KassKomm, SGB IV, § 7a Rz. 3). Der Begriff "Beteiligte" ist insoweit nicht nach § 12 SGB X auszulegen. Ein gemeinsamer Antrag kann, muss aber nicht gestellt werden (Sehnert, in: Hauck/Noftz, SGB IV, § 7a Rz. 14; Seewald, a. a. O.). Der andere Beteiligte kann die Statusfeststellung nicht verhindern. Der Antrag hat konstitutive Bedeutung. Er muss – abweichend von § 9 Satz 1 SGB X – schriftlich oder elektronisch gestellt werden und ist nicht fristgebunden. Der Antrag kann jederzeit zurückgenommen werden. Haben beide Beteiligten den Antrag gestellt und nimmt ihn nur einer zurück (§ 18 SGB X), muss das Verfahren fortgeführt werden. Dies folgt daraus, dass das Verfahren bereits dann eingeleitet wird, wenn nur einer der Beteiligten den Antrag stellt.
In der Kleinen Anfrage v. 22.3.2017 (BT-Drs. 18/17799) werden Fehlentwicklungen benannt und auch das Verfahren wie folgt moniert: "In der Praxis sind einzelne Unternehmen dazu übergegangen, potentielle Auftragnehmer anzuhalten, von sich aus vor der möglichen Auftragsvergabe ein Statusfeststellungsverfahren zu beantragen. Dies stellt nicht nur einen Wettbewerbsnachteil gegenüber Selbständigen mit eigenen Angestellten dar, die zweifellos selbständig sind. Auch würden Selbständige bei fehlendem Nachweis über die anerkannte Selbständigkeit vermehrt von Aufträgen ausgeschlossen. Zudem ist es nicht unüblich, dass Auftraggeber Honoraranteile in Höhe des Arbeitgeberanteils an den Sozialversicherungsbeiträgen einbehalten oder sich vertraglich zusichern lassen, die ausbezahlten Honorare rückwirkend anzupassen, sollte das Statusfeststellungsverfahren eine abhängige Beschäftigung ergeben."
Rz. 3a
Der Sprachgebrauch des § 7a lässt nicht ohne Weiteres erkennen, was Gegenstand des Anfrageverfahrens und der abschließenden Entscheidung der DRV Bund sein soll. § 7a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 7 sprechen von der Entscheidung, ob "eine Beschäftigung vorliegt", während § 7a Abs. 6 Satz 1 tatbestandlich die Feststellung eines "versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses" und Satz 2 die "Entscheidung, dass eine Beschäftigung vorliegt" voraussetzen. Ungeachtet dieser Differenzen betrifft § 7a die Feststellung der Versicherungspflicht (BSG, Urteil v. 4.6.2009, B 12 KR 31/07 R, SozR 4-2400 § 7a Nr. 3), was durch das in den Materialien benannte Ziel der "Statusfeststellung" (BT-Drs. 14/1855 S. 7) bestätigt wird. § 7a eröffnet daher als Regelung im Rahmen der Beschäftigtenversicherung neben den Verfahren der Einzugsstellen (§ 28h Abs 2 Satz 1) und der Träger der Rentenversicherung als Prüfstellen (§ 28p Abs. 1 Satz 5) und in Konkurrenz hierzu nur den Weg zu einer unselbstständigen Feststellung des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung aus Anlass und im Zusammenhang mit der umfassenden Prüfung der Voraussetzungen von Versicherungspflicht/-freiheit. Wortlaut, Sinn und Zweck, systematische Stellung und Entstehungsgeschichte der Norm geben keinen Anhalt dafür, dass mit § 7a ein besonderes Verfahren zur bloßen Elementenfeststellung einer abhängigen Beschäftigung eröffnet werden sollte (BSG, Urteil v. 11.3.2009, B 12 R 11/07 R, BSGE 103 S. 17; Urteil v. 4.6.2009, B 12 KR 31/07 R, SozR 4-2400 § 7a Nr. 3; hierzu auch Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage v. 22.3.2017, BT-Drs. 18/17799, in BT-Drs. 18/11982 S. 16 f.). Eine reduzierte Feststellung der "Versicherungspflicht dem Grunde nach" kennt das Gesetz ebenso wenig wie die isolierte Feststellung, dass eine unselbstständige Tätigkeit vorliegt (BSG, a. a. O.). Das BSG hat ausgeführt, dass bei einem Statusfeststellungsverfahren nicht nur über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung, sondern auch über die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung zu entscheiden ist (vgl. hierzu auch Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage v. 22.3.2017, BT-Drs. 18/17799, in BT-Drs. 18/11982 S. 2).
Rz. 3b
Umstritten ist, ob nur bestehende und nicht auch beendete Tätigkeiten Verfahrensgegenstand sein können. Für diese Möglichkeit spricht, dass dieses Verfahren von einem vorausschauenden Charakter geprägt wird und insoweit grundsätzlich nur zu Beginn, jedenfalls aber nicht nach Ende einer Beschäftigung eröffne...