Rz. 17a
Nach Abschluss des Anhörungsverfahrens erteilt die DRV Bund den Beteiligten (Auftragnehmer und Auftraggeber) einen Bescheid über den Status der Erwerbsperson und deren versicherungsrechtliche Beurteilung (§ 31 SGB X). Die Entscheidung ergeht einheitlich gegenüber beiden Beteiligten, unabhängig davon, ob beide gemeinsam oder nur eine Seite den Statusfeststellungsantrag gestellt hat. Der Bescheid muss den Anforderungen des § 33 SGB X (Bestimmtheit und Form) genügen und ist zu begründen (§ 35 SGB X). Er ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen (§ 36 SGB X) und von den Beteiligten mit dem Widerspruch anfechtbar (vgl. dazu Rz. 23). Die zuständige Einzugsstelle (§ 28i) erhält eine Durchschrift des Bescheids, wenn ein dem Grunde nach versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis festgestellt wird. Außerdem wird sie unverzüglich informiert, wenn gegen den Bescheid der DRV Bund Widerspruch eingelegt worden ist; über das weitere Verfahren wird die zuständige Einzugsstelle regelmäßig unterrichtet. Der Statusbescheid entfaltet für die Einzugsstelle Bindungswirkung. Zuständige Einzugsstelle ist die die Krankenversicherung durchführende Krankenkasse. Für Personen, die zum Zeitpunkt des Verfahrens bei keiner Krankenkasse versichert sind, ist die Krankenkasse zuständig, der sie zuletzt angehörten, sofern sie nicht eine andere Krankenkasse wählen. Der Bescheid der DRV Bund über das Vorliegen eines dem Grunde nach versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses kann zwar grundsätzlich in jeder Form (schriftlich, mündlich oder in anderer Weise) erteilt werden (§ 33 Abs. 2 SGB X), ergeht im Rahmen des § 7a jedoch ausschließlich schriftlich.
Rz. 17b
Die Entscheidung gilt nach mit dem 3. Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (§ 37 Abs. 2 SGB X), außer wenn sie nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die DRV Bund den Zugang und dessen Zeitpunkt nachzuweisen. Ist der 3. Tag nach der Aufgabe zur Post ein Sonnabend, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag, gilt die Entscheidung mit dem nächstfolgenden Werktag als zugegangen (§ 26 Abs. 3 SGB X). Die Bekanntgabe der Statusfeststellung gegenüber den Beteiligten durch die DRV Bund stellt einen Verwaltungsakt mit Doppelwirkung dar. Geht der den Status feststellenden Bescheid den Beteiligten nicht (wirksam) zu, wird der Status des Auftragnehmers infolge unwirksamer Bekanntgabe (§ 37, § 39 Abs. 1 SGB X) nicht verbindlich festgestellt. Wird die Feststellung über das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses unanfechtbar, ergeht ein weiterer Bescheid, mittels dessen der Beginn der Versicherungspflicht dem Grunde nach festgelegt wird. Dieser Bescheid ist dem Auftraggeber und dem Beschäftigten bekanntzugeben.