Rz. 14
Beste, Förderung von Zeitwertkonten: Die Erfüllung von Verwaltungsaufgaben bei Einzelrückdeckung im Verpfändungsmodell, DB 2014 S. 1016.
Böhm, Langzeitarbeitszeitkonten auf dem Prüfstand – Rahmenbedingungen und Interessenkonflikte, ArbRB 2015 S. 19.
Hanau/Veit, Neues Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze, NJW 2009 S. 182.
Kolvenbach/Sprick, Zeitwertkonten und Flexi II, AuA 2014 S. 173.
Schlegel, Neuregelungen bei Wertguthaben zur Sicherung flexibler Arbeitszeitgestaltung, jurisPR-SozR 3/2009.
Frank, Sozialrechtliche Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen, ZRP 2008 S. 255.
Rz. 15
Eine persönliche Haftung des Vertreters der juristischen Person aus § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB i. V. m. § 263 Abs. 1 StGB (Betrug) kommt z. B. in Betracht, wenn er sich eines unvorsätzlich handelnden Tatmittlers bedient, um in den in Altersteilzeit befindlichen Arbeitnehmern die Fehlvorstellung zu erregen, die Sicherung des in der Arbeitsphase erarbeiteten Wertguthabens stehe unmittelbar bevor: BAG, Urteil v. 12.4.2011, 9 AZR 229/10, DB 2011 S. 2538.
Das Guthaben aus einem Arbeitszeitkonto wird nur für den Konkursausfallgeldzeitraum geschuldet, wenn es in diesem Zeitraum erarbeitet wird oder bestimmungsgemäß zu verwenden ist. Leistet der Arbeitgeber nach Ablauf des Konkursausfallgeldzeitraums Zahlungen auf Arbeitsentgelt, so sind diese vorrangig Ansprüchen zuzurechnen, die vor dem Konkursausfallgeldzeitraum liegen (Fortführung von EuGH v. 14.7.1998, C-125/97"Regeling", EuGHE I 1998 S. 4493):
BSG, Urteil v. 25.6.2002, B 11 AL 90/01 R, SozR 3-4100 § 141b Nr. 24.
Wird für ein Wertguthaben aus einem Arbeitszeitflexibilisierungsmodell ein Treuhandkonto eröffnet, das als Unterkonto zum Geschäftskonto des Arbeitgebers geführt wird und über das jeweils ein Betriebsrats-Mitglied und ein Mitglied der Geschäftsleitung des Arbeitgebers nur gemeinsam verfügen können, so stehen den Arbeitnehmern in der Insolvenz des Arbeitgebers keine Aus- oder Absonderungsrechte zu:
LAG Niedersachsen, Beschluss v. 23.9.2002, 17 Sa 609/02, ZIP 2003 S. 448.
Die sog. Arbeitszeitguthaben können nur dann im Rahmen des Konkursausfallgeldes berücksichtigt werden, wenn der gutgeschriebene Anspruch im Konkursausfallgeldzeitraum erarbeitet worden ist. Der Arbeitsentgeltanspruch aus einem Wertguthaben unterscheidet sich im Gegensatz zu Provisionsansprüchen (vgl. BSG, Urteil v. 24.3.1983, 10 RAr 15/81, BSGE 55 S. 62 = SozR 4100 § 141b Nr. 26) nicht von sonstigen Ansprüchen auf Arbeitsentgelt:
LSG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 31.1.2002, L 1 AL 156/00, NZS 2002 S. 439.
Ein durch Mehrarbeit außerhalb des Insolvenzgeldzeitraums erarbeitetes Arbeitszeitguthaben auf dem Arbeitszeitkonto ist nicht bei der Berechnung des Insolvenzgelds zu berücksichtigen. Unbeachtlich ist dabei der Fälligkeitszeitpunkt. Sowohl eine vertraglich vereinbarte Verschiebung des Fälligkeitszeitpunktes auf den Dreimonatszeitraum als auch eine Stundung der Arbeitsentgeltansprüche durch die Arbeitnehmer können daran nichts ändern (vgl. BSG, Urteil v. 2.11.2000, B 11 AL 87/99 R, SozR 3-4100 § 141b Nr. 21). Wie das BSG zum insoweit vergleichbaren Konkursausfallgeld mit Urteil v. 20.6.2001 (B 11 AL 3/01 R) entschieden hat, verstößt die Regelung, wonach ein Insolvenzgeldanspruch für die letzten 3 Monate des Arbeitsverhältnisses besteht, die dem Insolvenzereignis vorangehen, nicht gegen die in der EWGRL 987/80 aufgestellten Anforderungen:
LSG Niedersachsen v. 27.9.2001, L 8 AL 125/00.
Die unterbliebene Absicherung des Wertguthabens gegen Insolvenz zum Zeitpunkt des Abschlusses des Altersteilzeitarbeitsvertrages mit einem Arbeitnehmer, stellt keine unerlaubte Handlung i. S. d. § 823 Abs. 1 BGB dar. Ein Wertguthaben, das ein Arbeitnehmer in Altersteilzeit erwirbt, ist kein sonstiges Recht i. S. d. § 823 Abs. 1 BGB. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB scheitert daran, dass dieser gegen kein Schutzgesetz (§§ 263, 266 StGB) i. S. d. Norm verstoßen hat. Ob § 7d Abs. 1 als Schutzgesetz angesehen werden kann, bedarf vorliegend keiner abschließenden Stellungnahme. Selbst wenn zugunsten des Klägers § 7d als Schutzgesetz angesehen wird (dagegen spricht nach Ansicht des Senats, dass der Geschützte durch das Gesetz selbst verpflichtet wird, an der Gewährleistung seines Schutzes mitzuwirken), fehlt es an der für eine Schadensersatzpflicht des Beklagten erforderlichen haftungsbegründenden Kausalität der Pflichtverletzung, die ihm zum Vorwurf gemacht werden kann:
BAG, Urteil v. 16.8.2005, 9 AZR 470/04.