Rz. 19
Aus der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/10298 S. 17):
Zitat
Bereits bei Einführung der Insolvenzschutzverpflichtung durch das Gesetz zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen (BGBl. I S. 688) ist kritisiert worden, dass einerseits nicht normiert wurde, inwieweit diese Verpflichtung tatsächlich bindend ist, und zum anderen, dass die Nichtbefolgung der Insolvenzschutzverpflichtung sanktionslos bleibt. In der Folge hat sich gezeigt, dass Arbeitgeber bzw. Vertragsparteien ihrer Verpflichtung in der Praxis tatsächlich unzureichend nachkommen und viele Wertguthabenverpflichtungen ohne Insolvenzschutz vereinbart werden und zahlreiche Wertguthaben in der Insolvenz zum Nachteil des Beschäftigten aufgelöst wurden. Dieser unerwünschte Zustand hat im Altersteilzeitgesetz zur Einführung einer eigenständigen Insolvenzschutzregelung geführt, deren Übernahme in das Sozialgesetzbuch nach dem Auftrag aus dem Koalitionsvertrag zu prüfen war. Die Regelung gibt dem Beschäftigten die Möglichkeit der Kündigung für den Fall, dass der Arbeitgeber trotz schriftlicher Aufforderung seinen Verpflichtungen zum Insolvenzschutz nicht nachkommt. Das Wertguthaben ist dann nach Maßgabe des § 23b Abs. 2 aufzulösen.
Rz. 20
Der Beschäftigte kann die Vereinbarung über das Wertguthaben mit sofortiger Wirkung kündigen und Auflösung des Wertguthabens nach § 23b Abs. 2 verlangen, wenn er den Arbeitgeber schriftlich aufgefordert hat,
- seinen Insolvenzsicherungspflichten gemäß § 7e Abs. 1 bis 3 nachzukommen und
- dieser ihm nicht innerhalb von 2 Monaten danach die Erfüllung seiner Verpflichtung nachweist.
Nach der Übergangsregelung des § 116 Abs. 3 gilt dies für vor dem 31.12.2008 geschlossene Wertguthaben-Vereinbarungen ab 1.6.2009. Im Übrigen aber ist die Frist von 2 Monaten äußerst knapp bemessen. Wünschenswert wäre es, wenn dem Arbeitgeber eine Frist von bis zu 6 Monaten eingeräumt worden wäre, um ein sinnvolles Sicherungsmittel zu finden und eine Absicherung vorzunehmen.
Rz. 21
Der Nachweis ist formfrei. Eine erfolgreiche Kündigung führt zur Auflösung und Auszahlung des Wertguthabens und somit gemäß § 23b Abs. 2 zur sofortigen Fälligkeit der Beiträge sowie zur sofortigen Besteuerung des ausgezahlten Wertguthabens. Es erfolgt dann eine Störfallabrechnung. Überdies hat der Beschäftigte dann wieder Anspruch auf Arbeitsentgeltauszahlung in voller Höhe, verliert hingegen seinen Anspruch, von der Arbeitsleistung freigestellt zu werden. Eine unzureichende Insolvenzsicherung kann jedoch nur moniert werden, wenn und soweit eine solche Pflicht dazu auch tatsächlich besteht (Frank, ZRP 2008 S. 257 m. w. N.). Besteht dagegen noch keine Pflicht zur Insolvenzsicherung nach § 7e Abs. 1, können auch nicht die Rechtsfolgen der Kündigung oder Unwirksamkeit eintreten. Gleiches gilt, wenn die Anlagevorschriften des § 7d Abs. 3 nicht beachtet werden, da weder § 7e Abs. 5 noch § 7e Abs. 6 die Anlagebeschränkung einbeziehen.