Rz. 11
Seit dem 1.4.2003 wird das Arbeitsentgelt aus mehreren geringfügig entlohnten Beschäftigungen für die Prüfung der Geringfügigkeit addiert (vgl. Rz. 12). Dies gilt auch, wenn neben der geringfügig entlohnten Beschäftigung allgemein noch eine geringfügig entlohnte Beschäftigung im Privathaushalt (vgl. § 8a) ausgeübt wird. Wird neben einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nur eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausgeübt, wird keine Zusammenrechnung vorgenommen. Auch die Zusammenrechnung von geringfügig entlohnten Beschäftigungen mit kurzfristigen Beschäftigungen (vgl. Rz. 48 ff.) ist nicht vorgesehen. Wird allerdings bei demselben Arbeitgeber neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausgeübt, so werden diese Beschäftigungen regelmäßig als einheitliche Beschäftigung angesehen, sodass für die geringfügige Beschäftigung keine Versicherungsfreiheit besteht (vgl. BSG Urteil v. 27.6.2012, B 12 KR 28/10 R, auch zur Frage, welche Krankenkasse in diesem Fall als Einzugsstelle für die Entscheidung über die Versicherungspflicht zuständig ist). Für das Rentenversicherungsrecht ordnet § 5 Abs. 2 Satz 2 SGB VI an, dass § 8 Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen selbständigen Tätigkeit nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist.
2.2.3.1 Zusammenrechnung mehrerer geringfügiger Beschäftigungen
Rz. 12
Werden mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen ausgeübt, sind die Arbeitsentgelte der geringfügig entlohnten Beschäftigungen für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung zusammenzurechnen. Überschreitet das zusammengerechnete monatliche Arbeitsentgelt aus den zu beurteilenden geringfügig entlohnten Beschäftigungen – einschließlich etwaiger geringfügig entlohnter Beschäftigungen im Privathaushalt – die Geringfügigkeitsgrenze, sind die Beschäftigungen in vollem Umfang sozialversicherungspflichtig, d. h., es sind Sozialversicherungsbeiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie zur Arbeitsförderung zu entrichten. Die in Rz. 26 ff. aufgezeigte Pauschalierung der Beiträge und Steuern ist bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze monatlich nicht mehr möglich. Soweit das Arbeitsentgelt zwischen der Geringfügigkeitsgrenze und dem oberen Grenzbetrag des Übergangsbereichs von 1.600,00 EUR liegt, ist die Beitragsberechnung nach den Regeln des Übergangsbereichs (§ 20 Abs. 2 i. d. F. v. 1.7.2019 – Art. 4 RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz v. 28.11.2018, BGBl. I S. 2016) vorzunehmen.
Eine Schreibkraft arbeitet
bei Arbeitgeber A gegen ein Arbeitsentgelt von 210,00 EUR,
bei Arbeitgeber B gegen ein Arbeitsentgelt von 270,00 EUR.
Sie bleibt in beiden Beschäftigungen – mit Ausnahme der Rentenversicherung – versicherungsfrei, weil das Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze von derzeit 520,00 EUR monatlich nicht übersteigt. Die Arbeitgeber haben für diese Beschäftigte Rentenversicherungsbeiträge, Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung sowie die Pauschalsteuer zu zahlen.
Eine Hausfrau arbeitet als Buchhalterin
bei Arbeitgeber A gegen ein Arbeitsentgelt von 260,00 EUR,
bei Arbeitgeber B gegen ein Arbeitsentgelt von 300,00 EUR.
Die Beschäftigte ist in beiden Beschäftigungen versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung, weil das Arbeitsentgelt in der Summe die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt.
2.2.3.2 Kein rückwirkendes Einsetzen der Versicherungspflicht
Rz. 13
Die geringfügig entlohnten Beschäftigten sind an sich gehalten, ihren Arbeitgeber über weitere – sowohl geringfügig entlohnte als auch nicht geringfügig entlohnte – Beschäftigungsverhältnisse zu informieren, damit die dann erforderlichen Meldungen an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Einzugsstelle (sog. Minijob-Zentrale) und bei Versicherungspflicht an die gewählte Krankenkasse erstattet werden können. Wenn jedoch der Arbeitgeber über die weitere geringfügig entlohnte Beschäftigung nicht informiert wird, können auch die erforderlichen Meldungen nicht erstattet werden. Wird bei der Zusammenrechnung des Arbeitsentgelts von mehreren geringfügig entlohnten Beschäftigungen im Nachhinein festgestellt, dass die Geringfügigkeitsgrenze regelmäßig überschritten wird und damit die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung nicht mehr vorliegen, tritt die Sozialversicherungspflicht nach Abs. 2 Satz 3 erst mit dem Tag der Bekanntgabe der Feststellung durch die Einzugsstelle oder einen Träger der Rentenversicherung ein. Damit soll vermieden werden, dass Arbeitgeber infolge der Unkenntnis einer weiteren geringfügig entlohnten Beschäftigung ihres Arbeitnehmers rückwirkend mit Sozialversicherungsbeiträgen belastet werden. Es bleibt dann für die Vergangenheit bei den Rentenversicherungs- und Pauschalbeiträgen (vgl. Rz. 26 ff.).
Wenn die Träger der Rentenversicherung – insbesondere bei einer Betriebsprüfung – feststellen, dass geringfügig entlohnte Beschäftigungen infolge einer Zusammenrechnung des Arbeitsentgelts aus allen ausgeübten Beschäftigungen ...