2.1 Konkretisierung in den besonderen Vorschriften
Rz. 3
Die nähere Ausgestaltung und insbesondere die Höhe der Rücklage ergeben sich entsprechend dem Verweis in § 82 aus den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige mit Rücksicht auf die dortigen Besonderheiten: für die Krankenversicherung aus § 261 SGB V (mindestens ein Viertel und höchstens das Einfache einer Monatsausgabe; anders in der KV der Landwirte: mindestens die Hälfte und höchstens das Zweifache einer Monatsausgabe, § 51 Abs. 2 Satz 1 KVLG 1989); für die Unfallversicherung aus § 172a Abs. 2 SGB VII (mindestens in zweifacher Höhe und höchstens bis zur vierfachen Höhe der durchschnittlichen monatlichen Ausgaben des abgelaufenen Kalenderjahres; Ausnahme für die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften: mindestens in einfacher Höhe der durchschnittlichen monatlichen Ausgaben des abgelaufenen Kalenderjahres und höchstens bis zur zweifachen Höhe derselben, § 184 SGB VII); für die Pflegeversicherung aus § 64 SGB XI (50 % der nach dem Haushaltsplan durchschnittlich auf einen Monat entfallenden Ausgaben) und für die Bundesagentur für Arbeit aus § 366 SGB III (ohne besondere Vorgabe für die Höhe). In der gesetzlichen Rentenversicherung halten die Träger eine gemeinsame Nachhaltigkeitsrücklage (Betriebsmittel und Rücklage) vor, der die Überschüsse der Einnahmen über die Ausgaben zugeführt werden und aus der Defizite zu decken sind (§ 216 Abs. 1 SGB VI).
Unterschiede bestehen insbesondere insoweit, als in der Renten-, Kranken- und Unfallversicherung Verwaltungsvermögen und Rücklage ausdrücklich getrennt werden (vgl. § 216 Abs. 1 Satz 2 SGB VI; § 263 Abs. 2 SGB V und § 51 Abs. 2 KVLG 1989; § 172b Abs. 2 SGB VII).
Da der Bund in der Alterssicherung der Landwirte und der knappschaftlichen Rentenversicherung die Differenz zwischen den Einnahmen und Ausgaben trägt und so deren dauernde Leistungsfähigkeit sicherstellt (vgl. § 78 ALG und § 215 SGB VI), werden dort keine besonderen Rücklagen gebildet.
Einen Sonderfall einer Rücklage stellt die sog. Gesamtrücklage dar, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nach Maßgabe von § 262 SGB V gebildet werden kann: Hierbei handelt es sich um einen von den Landesverbänden der Krankenkassen als Sondervermögen verwalteten Teil der Rücklagen seiner Mitgliedskassen. Sie dient dazu, einer in finanziellen Schwierigkeiten befindlichen Krankenkasse über ihr Rücklageguthaben hinaus ein Darlehen aus der Gesamtrücklage zu gewähren; bei einer dauerhaften Leistungsschwäche sind hingegen Maßnahmen nach §§ 265, 265a und 265b SGB V vorrangig (vgl. Engelhard, a. a. O., § 82 Rz. 53 ff.).
2.2 Grundsätze für die Anlegung
Rz. 4
Die Anlegung der Rücklage ist in den §§ 83 bis 86 geregelt; auch hier gibt es in den einzelnen Versicherungszweigen besondere Vorschriften (vgl. § 366 SGB III, § 261 Abs. 6 SGB V, § 217 SGB VI, § 172a Abs. 1 Satz 2 SGB VII, § 64 Abs. 5 SGB XI). Ausgangspunkt bei der Wahl der Anlageform muss sein, dass die Rücklage im Gegensatz zu den Betriebsmitteln (vgl. § 81) keine kurzfristige Finanzierungsfunktion hat, sondern der längerfristigen Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers dienen soll (vgl. RegE-SGB IV, BT-Drs. 7/4122 S. 38 zu § 83: Rücklage). Allerdings muss aufgrund ihrer zugewiesenen Aufgabe einer Schwankungsreserve auch ein relevanter Teil der Rücklage so angelegt sein, dass er kurzfristig in die Betriebsmittel überführt werden kann (hierzu: Breitkreuz, in: Winkler, LPK-SGB IV, § 82 Rz. 3; Fichte, Wirtschaftsdienst 2012 S. 332).