Rz. 22
Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für medizinische Leistungen (nicht Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben) haben auch die Versicherten erfüllt, die in den letzten 2 Jahren vor der Antragstellung 6 Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit nachweisen. Diese zu berücksichtigenden Pflichtbeitragszeiten werden gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 55 Abs. 2 erweitert. Danach gilt: Den Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit sind gleichgestellt:
Pflichtbeiträge gezahlt wurden oder
- in denen bei nicht erwerbstätiger Pflege Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung entrichtet wurden, oder
- Pflichtbeiträge, für die aus den in § 4 genannten Gründen (= Rentenversicherungspflicht aufgrund eines Antrages) Beiträge gezahlt worden sind oder als gezahlt gelten.
Durch die Formulierung in § 11 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 55 Abs. 2 wird klargestellt, dass z. B. Beitragszeiten aufgrund versicherungsfreier geringfügiger Beschäftigungen mit einem geminderten Beitragssatz zur Rentenversicherung nicht bei der Ermittlung der Wartezeit berücksichtigt werden. Anzurechnen sind jedoch Pflichtbeiträge im Rahmen des Versorgungsausgleichs und im Rahmen der Nachversicherung. Zu berücksichtigen sind auch rentenversicherungsrechtliche ausländische Versicherungszeiten, sofern sie bei einer Beschäftigung/selbstständigen Tätigkeit im Inland bei § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 berücksichtigt würden und zugleich über- und zwischenstaatliches Recht eine gegenseitige Anrechnung von Versicherungszeiten (vgl. Rz. 13) vorsieht.
Rz. 23
Der 2-Jahres-Zeitraum des § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 endet am Tag vor der Antragstellung (vgl. § 26 Abs. 1 SGB X) und beginnt i. d. R. mit dem Datum der Antragstellung 2 Jahre zurück. Die "letzten 2 Jahre" entsprechen somit den letzten (2 × 365/366=) 730/731 Tagen vor dem Tag der Antragstellung.
Die Antragstellung erfolgte am 15.3.2017.
Der 2-Jahres-Zeitraum läuft in der Zeit vom 15.3.2015 bis 14.3.2017.
Innerhalb dieses 2-Jahres-Zeitraums muss der Versicherte mindestens 6 Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten nachweisen.
Nach § 122 Abs. 1 sind Teilmonate, für die Pflichtbeiträge gezahlt wurden, als volle Pflichtbeitragsmonate zu werten (Rz. 11). Entsprechendes gilt für den Monat der Antragstellung, wenn der Leistungsantrag nach dem Monatsersten gestellt wurde: Falls für den Monat bis zur Antragstellung Pflichtbeiträge gezahlt wurden bzw. zu zahlen sind, wird dieser Monat als voller Monat bei der Berücksichtigung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen berücksichtigt (Rz. 12). Innerhalb der 2-Jahres-Frist können somit bis zu 25 Kalendermonate Pflichtbeiträge nachgewiesen werden.
Der Versicherte stellte am 14.10.2016 einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Eine versicherungspflichtige Beschäftigung wurde vom 1.3. bis 21.6.2016 ausgeübt. Vom 22.6. bis 30.9.2016 bezog der Versicherte Krankengeld. Weitere rentenversicherungsrechtliche Zeiten kann er nicht nachweisen.
Lösung:
Der 2-Jahres-Zeitraum läuft in der Zeit vom 14.10.2014 bis 13.10.2016. Innerhalb dieses Zeitraums sind folgende Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen anzurechnen:
- Beiträge vom 1.3. bis 21.6.2016 wegen der entgeltlichen Beschäftigung
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= 4 Monate, |
- Pflichtbeiträge wegen des Bezugs von Krankengeld (§ 3 Satz 1 Nr. 3), gerechnet ab dem Monat Juli 2016, da der Monat Juni bereits oben angerechnet ist
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= 3 Monate. |
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7 Monate |
Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für medizinische Leistungen zur Rehabilitation sind erfüllt.
Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn der 2-Jahreszeitraum 6 Kalendermonate mit rentenversicherungspflichtigen Zeiten einer Beschäftigung enthält, aber die Beiträge hierfür (noch) nicht entrichtet sind; denn es kann nicht dem Arbeitnehmer angelastet werden, wenn der Arbeitgeber seiner Verpflichtung nicht nachkommt, die einbehaltenen Sozialversicherungsbeiträge an die Einzugsstelle abzuführen.
Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit, die nach dem Kalendermonat der Antragstellung liegen, können vom Rentenversicherungsträger noch bis zur Bescheiderteilung berücksichtigt werden. Es ist nämlich zu unterstellen, dass der Versicherte bei entsprechender Aufklärung und Beratung i. S. d. §§ 13, 14 SGB I den ursprünglichen Antrag zurücknehmen und einen erneuten Antrag stelle...