2.1 Persönliche Entgeltpunkte
Rz. 2
§ 113 trifft für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte bei Auslandsrenten eine Regelung, die von § 66 und § 81 Abs. 1 abweicht. Die Rente wird also im Grundsatz wie bei einem gewöhnlichen Aufenthalt des Berechtigten im Inland berechnet, jedoch mit den Modifikationen in § 113. Dabei wird nun nicht mehr differenziert zwischen Berechtigten, die Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Schweizer Staatsangehörige sind, und sonstigen Berechtigten. Die bis September 2013 vorgenommene Differenzierung zwischen Versicherten aus EU-Mitgliedsstaaten bzw. Vertragsstaaten und sonstigen Versicherten ist aufgegeben worden. Neben den Bundesgebietsbeitragszeiten werden Zuschläge (Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 12) berücksichtigt.
2.2 Bundesgebiet-Beitragszeiten
Rz. 3
Eine Definition der Bundesgebiet-Beitragszeiten enthält Abs. 1 Satz 2. Danach sind es Beitragszeiten, für die nach Bundesrecht gemäß Art. 123, 125 GG nach dem 8.5.1945 (Ende des Zweiten Weltkriegs) Beiträge gezahlt worden sind. Zum Bundesrecht gehört auch das vor Gründung der Bundesrepublik im heutigen Bundesgebiet geltende Recht. Weiterhin sind Bundesgebiet-Beitragszeiten auch die im Fünften Kapitel gleichgestellten Beitragszeiten. Das sind insbesondere gemäß § 271 die Zeiten, für die vor dem 9.5.1945 nach geltenden Reichsversicherungsgesetzen (RVO, AVG, RKG) Beiträge entrichtet worden sind. Dabei ist es für alle Bundesgebiet-Beitragszeiten gleichgültig, ob es sich um Pflicht- oder freiwillige Beiträge handelt oder gar um fiktive (z. B. Kindererziehungszeiten – § 56).
2.3 Leistungszuschlag
Rz. 4
Bei dem Leistungszuschlag handelt es sich um zusätzlich zu berücksichtigende Entgeltpunkte, die allein in der knappschaftlichen Rentenversicherung von wesentlicher Bedeutung sind, da sie für ständige Arbeiten unter Tage gewährt werden. Zu den Einzelheiten vgl. die Komm. zu § 85.
2.4 Versorgungsausgleich
Rz. 5
Soweit es im Rahmen eines Versorgungsausgleichs gemäß §§ 76, 86 oder eines Rentensplittings zu einem Zuschlag an Entgeltpunkten kommt, sind diese bei der Rentengewährung ins Ausland uneingeschränkt zu berücksichtigen (Abs. 1 Satz 1 Nr. 3). Anders verhält es sich jedoch bei Abschlägen an Entgeltpunkten wegen eines durchgeführten Versorgungsausgleichs oder eines Rentensplittings. In diesem Fall werden die aus den Abschlägen resultierenden Entgeltpunkte zur Berechnung der Auslandsrente nur herangezogen, soweit sie auf Bundesgebietsbeitragszeiten beruhen. Bei einem Rentensplitting soll die Übertragung von Rentenanwartschaften bei bestehender Ehe oder eingetragener Lebenspartnerschaft der Übertragung im Wege des Versorgungsausgleichs gleichgestellt werden. Für Lebenspartnerschaften, die ab 1.1.2005 eingetragen werden, gelten die Bestimmungen über den Versorgungsausgleich uneingeschränkt. Für vor diesem Zeitpunkt begründete Lebenspartnerschaften bestand gemäß § 21 Abs. 4 LPartG ein entsprechendes Erklärungsrecht.
2.5 Beitragszahlung
Rz. 6
Die erstmalige Ergänzung der Vorschrift um Nr. 5 in Abs. 1 Satz 1 war wegen der Regelung in § 187a notwendig. Wenn man es einem Versicherten ermöglicht, bei einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente die Rentenminderung durch Zahlung von Beiträgen auszugleichen, so ist es konsequent, die allein auf Eigenleistung beruhenden Anteile der Rente dem Berechtigten auch bei einem gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland zu belassen. Gleiches gilt, wenn ein Versicherter den Abfindungsbetrag aus einer betrieblichen Altersversorgung (§ 3 Abs. 1, § 8 Abs. 2 BetrAVG) gemäß § 187b in die gesetzliche Rentenversicherung einbringt. Nach der weiteren Ergänzung von § 187b, nämlich die Möglichkeit, auch die Abfindung eines Anrechts bei der Versorgungsausgleichskasse in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen und auf diesem Wege für die Aufstockung der Altersversorgung nutzbar zu machen (vgl. BT-Drs. 17/7991 S. 16), war es folgerichtig, auch diesen Anteil entsprechend zu behandeln.
2.6 Geringfügige Beschäftigung
Rz. 7
Nr. 6 in Abs. 1 ist ebenfalls aufgrund einer anderen Modifikation des SGB VI erforderlich geworden. Nach der Ergänzung von § 172 um Abs. 3 sowie Einführung von § 76b ist erreicht worden, dass bei einer geringfügigen Beschäftigung allein der Arbeitgeber einen Beitragsanteil zu entrichten hat, aus dem ein Zuschlag an Entgeltpunkten ermittelt wird. Seit 1.1.2013 kommt es auf eine Versicherungsfreiheit dieser Beschäftigung nicht mehr an. Dieser Zuschlag an Entgeltpunkten soll gemäß Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 nun auch bei einer Auslandsrentengewährung nicht verlorengehen.
2.7 Arbeitsentgelt aus Wertguthaben
Rz. 8
Zusätzliche Entgeltpunkte für ein Arbeitsentgelt aus einem nicht gemäß einer Vereinbarung für flexible Arbeitszeitregelungen verwendeten Wertguthaben (sog. Störfall) werden auch bei der Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte berücksichtigt. Dies ist auch dann der Fall, wenn sich der Versicherte nicht nur vorübergehend im Ausland aufhält (BT-Drs. 14/4375 S. 54).
2.8 Zuschlag bei Witwen-/Witwerrenten
Rz. 9
Aufgrund der Regelung von § 78a wird ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Witwen-/Witwerrenten nach der Dauer der Erziehung von Ki...