2.1 Beitragsfreie und beitragsmindernde Zeiten
Rz. 2
Der Gesetzgeber hat nun für Berechtigte – also nicht nur die Angehörigen eines Staates, in dem das europäische Gemeinschaftsrecht anzuwenden ist – eine spezielle Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte vorgeschrieben. Die Aufgabe der Beschränkung des berechtigten Personenkreises war erforderlich, um eine Diskriminierung der Staatsangehörigen von Vertragsstaaten zu vermeiden (vgl. insoweit die Komm. zu § 113 und BR-Drs. 97/13 S. 33). Der so definierte Personenkreis soll Rentenleistungen auch aus den außerhalb des Bundesgebiets zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten im gleichen Maße wie aus den Inlandszeiten erhalten. Deshalb werden abweichend von der Grundregel in § 113 zusätzlich persönliche Entgeltpunkte ermittelt
- aus Entgeltpunkten für beitragsfreie Zeiten (§ 54 Abs. 4),
- aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten (§ 54 Abs. 3),
- aus den Abschlägen an Entgeltpunkten bei einem durchgeführten Versorgungsausgleich (§ 76 Abs. 3, § 86 Abs. 1) und nach einem Rentensplitting unter Ehegatten oder Lebenspartnern, soweit sie auf beitragsfreie Zeiten oder einen Zuschlag für beitragsgeminderte Zeiten entfallen.
Rz. 3
Diese so ermittelten weiteren persönlichen Entgeltpunkte werden jedoch gemäß Abs. 1 Satz 2 nicht voll gerechnet, sondern nur pro rata temporis berücksichtigt. Das bedeutet, sie werden nur in dem Umfang angerechnet, wie es dem Verhältnis der Entgeltpunkte für Inlandsbeitragszeiten (plus gemäß § 272 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 1 ermittelten Entgeltpunkten) zu der Summe aller Entgeltpunkte für Beitragszeiten entspricht.
2.2 Zuschlag bei Waisenrenten
Rz. 4
Die Bezieher einer Waisenrente, die dem oben genannten Kreis der Berechtigten angehören, erhalten abweichend von der Grundregel in § 113 Abs. 2 ebenfalls einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten. Dabei werden über die bereits gemäß § 113 Abs. 2 ermittelten Entgeltpunkte zusätzlich berücksichtigt
- Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten (§ 71),
- Berücksichtigungszeiten (§ 57).
Es ist jedoch zu beachten, dass die Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten nur pro rata temporis angerechnet werden und Berücksichtigungszeiten nur soweit zählen, als sie im Inland zurückgelegt worden sind. Gemäß § 110 Abs. 3 besteht ein Anwendungsvorrang von über- und zwischenstaatlichem Recht. Art 7 VO (EG) Nr. 883/2004 regelt die Nichtanwendung der Wohnortklausel bei einem Aufenthalt in EU-Staaten, EWR-Staaten, der Schweiz und (eingeschränkt) dem Vereinigten Königreich. Sozialversicherungsabkommen durchbrechen zwar die nationalen Wohnortklauseln nicht, fingieren jedoch Gebietsgleichstellungen.