Rz. 37
Neben kontoführenden Geldinstituten sind nach Abs. 4 Satz 1 ggf. auch Empfänger und Verfügende von Geldleistungen, die für Zeiten nach dem Tod eines Leistungsberechtigten zu Unrecht gezahlt worden sind, gegenüber dem Rentenversicherungsträger zur Erstattung verpflichtet.
Rz. 37a
Empfänger i. S. v. Abs. 4 Satz 1 sind Personen, die eine zu Unrecht gezahlte Geldleistung unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die ein Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft weitergeleitet wurde. Erstattungspflichtig sind darüber hinaus auch Personen, die als Verfügungsberechtigte über den zu Unrecht gezahlten Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zulasten des Kontos des verstorbenen Leistungsberechtigten vorgenommen oder zugelassen haben. Da eine gesamtschuldnerische Haftung dieser Personen nicht besteht, richtet sich die Höhe der Haftung jeweils nach der unberechtigten Verfügung bzw. Empfangnahme. Es sind daher ggf. mehrere Rückforderungsbescheide zu erlassen.
Rz. 38
Abs. 4 Satz 1 begründet einen eigenständigen – von § 50 SGB X losgelösten – öffentlich-rechtlichen Rückforderungsanspruch. Eine Vertrauensschutzprüfung i. S. v. § 45 Abs. 2 SGB X ist in diesen Fällen somit nicht vorzunehmen. Im Übrigen setzt die Anwendung von Abs. 4 Satz 1 eine erfolglose Geltendmachung des Erstattungsanspruchs gegen das kontoführende Geldinstitut nach Abs. 3 Satz 2 voraus.
Von der Erstattungspflicht des Abs. 4 Satz 1 werden Personen erfasst, die entweder die zu Unrecht erbrachte Geldleistung oder einen Teil davon in Empfang genommen haben oder über diese verfügen oder entsprechende Verfügungen zugelassen haben. Beide Personenkreise sind gleichgestellt, sodass eine präzise Abgrenzung entbehrlich ist.
Rz. 39
Abs. 4 Satz 2 regelt verfahrensrechtlich die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs gegen erstattungspflichtige Empfänger oder Verfügende einer nach dem Tod des Leistungsberechtigten zu Unrecht erbrachten Geldleistung durch Verwaltungsakt (§ 31 SGB X). Dieses Instrument muss der Rentenversicherungsträger auch dann anwenden, wenn es sich um die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen gegenüber Personen handelt, die nicht in einem Sozialrechtsverhältnis zu ihm stehen. Ein Rückforderungsbescheid (§ 31 SGB X) ist nach vorheriger Anhörung (§ 24 SGB X) zu erlassen, der mit dem Widerspruch (§ 83 SGG) angefochten werden kann. Für den zulässigen Klageweg ist die Zuständigkeit der Sozialgerichte nach den Vorschriften des SGG gegeben.