Rz. 10
In der Vergangenheit fragte der Rentenversicherungsträger in seinem Antragsvordruck (G0100) beim Versicherten nach, ob er beabsichtigt, innerhalb von 6 Monaten nach der Reha-Antragstellung einen Antrag auf Altersrente zu stellen. Wurde die Frage vom Versicherten bejaht, hielt der Rentenversicherungsträger i. d. R. bereits den Ausschlussgrund nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 für gegeben. Er begründet dieses mit der Tatsache, dass eine möglichst dauerhafte (= über 6 Monate hinausgehende) Wiedereingliederung in das Erwerbsleben (Zielsetzung des § 9) vor Beginn der Altersrente nicht mehr erreicht werden kann.
Nach dem Urteil des BSG v. 26.6.2007 (B 1 KR 34/06 R, dort Rz. 37) regelt § 12 Abs. 1 Nr. 2 lediglich den Leistungsausschluss für den Fall, dass der Versicherte eine Altersrente beantragt hat oder bereits bezieht. Für die Erweiterung des Ausschlusstatbestandes auf die Fälle, in denen der Versicherte in den nächsten 6 Monaten eventuell einen Antrag auf Altersrente stellen möchte, lässt die vom Gesetzgeber planvoll gewählte abschließende Regelung des § 12 SGB VI keinen Raum, insbesondere auch nicht unter Rückgriff auf Rechtsgedanken des § 101 SGB VI (vgl. dazu LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 14.12.2005, L 8 R 121/05, aufgehoben durch Urteil des BSG v. 14.12.2006, B 4 R 19/06 R, Kurzwiedergabe in SGB 2007 S. 165).
Sinngemäß urteilte auch das Bayerische LSG mit Urteil v. 16.12.2014 (L 6 R 856/12). Hinsichtlich der Erreichung einer möglichst dauerhaften Wiedereingliederung in das Erwerbsleben kann nicht gemutmaßt werden, ob und wann der Versicherte gewillt ist, in naher Zukunft möglicherweise einen Antrag auf Altersrente zu stellen. Die bloß bekundete Absicht, in den nächsten 6 Monaten einen Antrag auf Altersrente zu stellen, reicht für den Ausschlussgrund nicht aus (vgl. auch SG Düsseldorf, Urteil v. 12.4.2012, S 20 (39) R 24/09). Zum gleichen Schluss kam auch das LSG Berlin-Brandenburg mit Urteil v. 26.6.2009 (L 1 KR 435/08).
Rz. 11
Für den Leistungsausschluss nach § 12 reicht es auch nicht aus, dass eine Altersrente möglich wäre, weil ihre Voraussetzungen theoretisch erfüllt werden könnten; erforderlich ist vielmehr, dass eine Altersrente von wenigstens zwei Dritteln der Vollrente bereits bezogen wird oder ein begründeter Antrag auf diese Altersrente tatsächlich gestellt wurde.
Nach Auffassung des Autors kann der Rentenversicherungsträger das Vorliegen des Ausschlusstatbestandes an einem jeden Tag zwischen Antragstellung und Beendigung der Rehabilitations-/Teilhabeleistung prüfen. Es ist nicht nur auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Reha-Antragstellung abzustellen. Wird der Antrag auf Altersrente (mindestens in Höhe der Zwei-Drittel-Rente) in dem Zeitraum zwischen Reha-Antragstellung und Beginn der Rehabilitations-/Teilhabeleistung gestellt, wird auf die Komm. zu Rz. 12 ff. und 15 verwiesen.