Rz. 17
Beamte haben gegen ihren öffentlich-rechtlichen Dienstherrn Beihilfeansprüche im Rahmen der beamtenrechtlichen Vorschriften bzw. Grundsätze. Dadurch sind sie sozial geschützt. Deshalb soll bei diesem Personenkreis der Anspruch auf Rehabilitations- bzw. Teilhabeleistungen gegenüber dem Rentenversicherungsträger ausgeschlossen sein.
Der Leistungsausschluss erstreckt sich auf alle Personen mit Beihilfeanspruch gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn, und zwar unabhängig davon, ob der Betroffene neben seiner versicherungsfreien Tätigkeit aufgrund einer früheren oder gleichzeitig ausgeübten versicherten Beschäftigung Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung entrichtet hat bzw. laufend entrichtet (BSG, Urteil v. 11.8.1983, 1 RA 5/83).
Unbedeutend ist dabei, dass der Beihilfeanspruch für Beamte nicht die vollen Kosten der Rehabilitationsleistungen abdeckt (BSG, Urteile v. 12.12.1979, 1 RA 5/79, und v. 31.1.1980, 11 RA 110/79). Die Ausschlussregelung ist dagegen nicht anzuwenden, wenn wegen disziplinarischer Maßnahmen der Anspruch auf Beihilfe individuell aberkannt wurde.
Rz. 18
Die Ausschlussregelung knüpft an die in § 5 Abs. 1 geregelte Versicherungsfreiheit an. Sie ist für diejenigen Versicherten von Bedeutung, die eine Beschäftigung ausüben, aus der ihnen nach beamtenrechtlichen oder vergleichbaren Vorschriften eine Anwartschaft auf Versorgung gewährleistet wird. Zu dem nach Abs. 1 Nr. 3 erfassten Personenkreis zählen z. B.
- Beamte (auf Lebenszeit oder auf Zeit) des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände, der Träger der Sozialversicherung und der Deutschen Bundesbank sowie der Europäischen Union,
- Richter des Bundes und der Länder,
- Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit,
- dienstordnungsmäßige Angestellte der Sozialversicherungsträger (vgl. Ausführungen weiter unten),
- Minister und Senatoren des Bundes und der Länder sowie parlamentarische Staatssekretäre, sofern sie im Krankheitsfall Beihilfe (gewählt) haben,
- Geistliche und Kirchenbeamte der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgesellschaften, wenn Sie im Krankheitsfall Anspruch auf Beihilfe usw. haben, sowie
- Abgeordnete einer Bundes- oder Landesregierung, wenn sie Beihilfeansprüche in entsprechender Anwendung für Beamte haben; bei Anträgen von Abgeordneten auf Rehabilitationsleistungen ist daher im Einzelfall zu prüfen, ob eine Beihilfeberechtigung besteht.
Ein Bundesbeamter mit Anspruch auf Beihilfe war vor Übernahme in das Beamtenverhältnis 6 Jahre rentenversicherungspflichtig bei einem privaten Arbeitgeber beschäftigt. Aufgrund einer schweren Erkrankung (Herzinfarkt) benötigt er jetzt medizinische Leistungen zur Rehabilitation. Dem Grunde nach erfüllt er die Voraussetzungen der §§ 9 bis 11 SGB VI.
Folge:
Wegen des bestehenden Beihilfeanspruchs gegenüber dem öffentlichen Dienstherrn ist der Anspruch auf Leistungen gegenüber dem Rentenversicherungsträger gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 ausgeschlossen.
Beamte auf Probe und auf Widerruf (Inspektorenanwärter, Referendare, Assistentenanwärter usw.) können dagegen bei Erfüllung der Voraussetzungen der §§ 10 und 11 Teilhabeleistungen zulasten der Rentenversicherung erhalten, da bei ihnen i. d. R. bei einer Erkrankung kein Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften gewährleistet ist.
Während für Beamte, Richter auf Lebenszeit sowie Berufssoldaten eine Versorgungszusage bereits mit dem Status verbunden ist, muss bei Personen, die in einem Arbeitsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn stehen (z. B. dienstordnungsmäßige Angestellte bei den Sozialversicherungsträgern), eine Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen oder entsprechenden Vorschriften im Arbeitsvertrag oder als Ergänzung hierzu stets zugesichert werden. Ansonsten wirkt § 12 Abs. 1 Nr. 3 nicht. Über das Bestehen oder Nichtbestehen des Versorgungsanspruchs hat der Dienstgeber Auskunft zu erteilen und ggf. Beweismittel vorzubringen.
Ehrenbeamte, die ihre Aufgaben lediglich ehrenamtlich wahrnehmen (zum Beispiel Wahlkonsul), erhalten keine Besoldung und erwerben keinen Versorgungsanspruch.
Rz. 19
Von dem Anspruch auf Teilhabeleistungen durch den Rentenversicherungsträger sind auch Beamte etc. mit einem Versorgungsanspruch nach beamtenrechtlichen Grundsätzen ausgeschlossen, die zugleich eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben. Nach der BT-Drs. 8/337 S. 87 und 90 (bestätigend: BVerfG, Entscheidung v. 9.2.1983, SozR 2200 § 1236 Nr. 39) ist es nicht gerechtfertigt, die Versichertengemeinschaft in diesen Fällen mit Aufwendungen für die Rehabilitation zu belasten, wenn nebenher Beihilfeansprüche gegen den öffentlich-rechtlichen Dienstherrn bestehen (vgl. auch BSG, Urteil v. 11.8.1983, 1 RA 5/83, SozR 2200 § 1236 Nr. 41).
Der Ausschluss gilt nicht, wenn im Hinblick auf das versicherungspflichtige Versicherungsverhältnis eine Beurlaubung von der Beamtentätigkeit unter Wegfall der Dienstbezüge und des Beihilfeanspruchs ausgesprochen wurde.
Rz. 20
Sa...