2.1 Rechtsverordnung
Rz. 3
Aufgrund der in § 120 enthaltenen Verordnungsermächtigung hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Verordnung über die Wahrnehmung von Aufgaben der Träger der Rentenversicherung und anderer Sozialversicherungsträger durch den Renten Service der Deutschen Post AG (Renten Service Verordnung – RentSV) v. 28.7.1994 (zuletzt geändert durch Art. 20 des 7. SGB IV-Änderungsgesetzes v. 12.6.2020, BGBl. I S. 1248) erlassen und darin im Einzelnen folgendes bestimmt:
- die mit der Auszahlung von Geldleistungen und der Durchführung von Rentenanpassungen zusammenhängenden Aufgaben der Deutschen Post AG (§§ 20 bis 27 RentSV i. V. m. §§ 119 Abs. 3, 120 Nr. 1),
- die Pflicht der Rentenversicherungsträger zur Zahlung monatlicher Vorschüsse an die Deutsche Post AG zur Sicherstellung der Auszahlung von Geldleistungen, deren Höhe und Fälligkeit sowie Regelungen zur Abrechnung der tatsächlichen Aufwendungen (§§ 28 bis 31 RentSV, §§ 119 Abs. 5, 120 Nr. 2),
- das Verfahren zur Bestimmung der Höhe sowie die Fälligkeit der Vergütung, die die Deutsche Post AG von den Trägern der Rentenversicherung nach § 119 Abs. 6 erhält (§§ 32 bis 35 RentSV, § 120 Nr. 3).
Darüber hinaus enthalten die §§ 1 bis 5 RentSV allgemeine Vorschriften, die inhaltlich folgendes regeln:
- den Anwendungsbereich der Verordnung (§ 1 RentSV),
- die Zuständigkeit des Renten Service innerhalb der Deutschen Post AG (§ 2 RentSV),
- die rechtlichen Grundlagen der Beziehungen zwischen den Trägern der Rentenversicherung und dem Renten Service (§ 3 RentSV),
- die Verantwortungsbereiche der Träger der Rentenversicherung sowie des Renten Service zueinander (§ 4 RentSV),
- die Option der Deutschen Rentenversicherung Bund und des Renten Service zur näheren Ausgestaltung der ihnen obliegenden Aufgaben ergänzende Regelungen durch Vereinbarung zu treffen (§ 5 RentSV).
2.2 Auszahlung von Geldleistungen
Rz. 4
Die Auszahlung von Geldleistungen durch den Renten Service der Deutschen Post AG gemäß § 119 Abs. 1 setzt grundsätzlich einen Zahlungsauftrag des zuständigen Rentenversicherungsträgers voraus, der alle für die Auszahlung und Erfüllung der damit im Zusammenhang stehenden Aufgaben enthalten muss (§ 6 Abs. 1 und 2 RentSV). Abweichend von diesem Grundsatz soll der Renten Service an Witwen, Witwer oder überlebende Lebenspartner eines verstorbenen Versicherten auch ohne Zahlungsauftrag einen Sterbequartalsvorschuss für die ersten 3 Kalendermonate nach dem Todesmonat leisten (§ 7 Abs. 1 RentSV).
Zahlungsempfänger sind grundsätzlich die Rentenberechtigten. Eine Auszahlung von laufenden Geldleistungen an Dritte könnte sich darüber hinaus gemäß § 8 RentSV in folgenden Fällen ergeben:
- bei Verletzung der Unterhaltspflicht (§ 48 SGB I),
- bei Unterbringung des Rentenberechtigten durch richterlichen Beschluss in eine Anstalt oder Einrichtung (§§ 49 und 50 SGB I),
- bei Übertragung, Verpfändung oder Pfändung von laufenden Geldleistungen (§§ 52 bis 54 SGB I),
- bei Vorliegen von Erstattungsansprüchen anderer Leistungsträger (§§ 102 bis 105, 107 SGB X).
Die Zahlungen erfolgen bei Inlandszahlungen grundsätzlich auf ein Konto des Zahlungsempfängers bei einem Geldinstitut innerhalb des Geltungsbereichs der Verordnung (EU) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 v. 30.3.2012, S. 22). Bei Aufenthalt des Zahlungsempfängers außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung (Auslandszahlungen) sollen die Zahlungen in einer für die Träger der Rentenversicherung möglichst wirtschaftlichen Form ausgeführt werden (§ 9 Abs. 1 und 2 RentSV). Darüber hinaus ergeben sich für den Renten Service weitere Verfahrensregelungen zu nicht ausführbaren oder nicht zugegangenen Zahlungen, zur Änderung von Zahlungsaufträgen, Zahlungsdaten oder der Zahlweise, zu Zahlungseinstellungen sowie zur Rückforderung zu Unrecht erbrachter Geldleistungen bei Tod des Rentenberechtigten aus §§ 10 bis 16 RentSV.
2.3 Anpassung von Geldleistungen
Rz. 5
Soweit die Deutsche Post AG gemäß § 119 Abs. 1 laufende Geldleistungen für die Träger der Rentenversicherung auszahlt, führt sie gemäß § 119 Abs. 2 im Namen des jeweils zuständigen Rentenversicherungsträgers auch die Arbeiten zur Anpassung dieser Geldleistungen durch. Dies setzt allerdings das Vorliegen eines Anpassungsauftrags der Rentenversicherungsträger voraus, der die Anpassungsprogramme und alle sonstigen Angaben zu enthalten hat, die für die Anpassung und die Erfüllung der damit im Zusammenhang stehenden Aufgaben erforderlich sind (§ 17 Abs. 1 und 2 RentSV i. V. m. § 120 Nr. 1). Der Renten Service hat aufgrund des Anpassungsauftrags die Berechnung der Anpassungen vorzunehmen, Anpassungsmitteilungen im Namen des zuständigen Rentenversicherungsträgers an die Zahlungsempfänger zu versenden und die neuen Zahlbeträge anzuweisen (§ 18 Abs. 1 Satz 1 RentSV). Zahlungsempfänger, die ihre Rechtsstellung aus einer Übertragung, Verpfändung oder Pfändung herleiten oder eine ...