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Das Rentensplitting unter Ehegatten/Lebenspartnern (§ 120a) orientiert sich am Versorgungsausgleich nach dem Gesetz über den Versorgungsausgleich (VersAusglG) v. 3.4.2009 (BGBl. I S. 700), der seit dem 1.7.1977 i. d. R. nach Auflösung einer Ehe sowie seit dem 1.1.2005 nach Aufhebung einer nach dem LPartG begründeten eingetragenen Lebenspartnerschaft durchzuführen ist. Beim Versorgungsausgleich werden die in der Ehezeit/Lebenspartnerschaftszeit erworbenen Anwartschaften auf Versorgung wegen Alters und Invalidität je zur Hälfte zwischen den Ehegatten/Lebenspartnern geteilt. Abweichend hiervon bezieht sich das Rentensplitting nach den Vorschriften des SGB VI ausschließlich auf die partnerschaftliche Teilung von dynamischen Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung.
Aufgrund der Rechtsprechung des BVerfG (Urteil v. 28.2.1980, 1 BvL 17/77 u. a.) wurden mit Wirkung zum 1.4.1983 zur Vermeidung verfassungswidriger Auswirkungen des Versorgungsausgleichs Härteregelungen geschaffen, die sich bis zum 31.8.2009 aus dem Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) v. 21.2.1983 (BGBl. I S. 105) und seit dem 1.9.2009 aus dem VersAusglG (a. a. O.) ergeben. Nach der Urteilsbegründung des BVerfG konnten nach dem bis zum 31.3.1983 geltenden Recht durch einen rechtskräftig durchgeführten Versorgungsausgleich Umstände eintreten, die zu Ergebnissen führten, die mit Art. 6 Abs. 1, Art. 3 Abs. 2 GG nicht zu vereinbaren waren. So entfiel nach Auffassung des BVerfG z. B. die Rechtfertigung des Versorgungsausgleichs in den Fällen, in denen eine ausgleichspflichtige Person spürbare Rentenkürzungen hinnehmen musste, ohne dass sich dies angemessen auf die Altersversorgung der ausgleichsberechtigten Person auswirkte (z. B. weil diese bereits verstorbenen war, ohne Leistungen aus dem Versorgungsausgleich in Anspruch genommen zu haben). Die ausgleichspflichtige Person erbrachte damit ein Opfer, das nicht mehr dem Ausgleich zwischen den geschiedenen Ehegatten diente, sondern ausschließlich der Versichertengemeinschaft zugute kam.
Zur Vermeidung von ungerechtfertigten, verfassungswidrigen Härten, die auch im Zusammenhang mit dem Rentensplitting (§ 120a) eintreten könnten, wurden im SGB VI einige Härteregelungen nachvollzogen, die sich für den Versorgungsausgleich vom 1.4.1983 bis zum 31.8.2009 aus dem VAHRG und seit dem 1.9.2009 aus dem VersAusglG ergeben. So enthält z. B. § 120b eine dem § 37 VersAusglG (Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person) vergleichbare Regelung. § 120b orientierte sich bis zum 31.8.2009 an die in § 4 VAHRG enthaltene Regelung, die bei Tod einer ausgleichsberechtigten Person anzuwenden war. Im Zusammenhang mit der Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG v. 3.4.2009, BGBl. I S. 700) wurde § 120b mit Wirkung zum 1.9.2009 neu gefasst und damit den nunmehr in § 37 VersAusglG enthaltenen Neuregelungen angepasst.
Abs. 1 regelt im Ergebnis, dass die Rente des durch ein Rentensplitting (insgesamt) nicht begünstigten Ehegatten auf Antrag nicht mehr aufgrund des Rentensplittings gekürzt wird, wenn der begünstigte Ehegatte vor Inanspruchnahme angemessener Leistungen aus dem Rentensplitting gestorben ist.
Abs. 2 bestimmt als antragsberechtigte Person ausschließlich den überlebenden Ehegatten.
Abs. 3 regelt, dass die Aussetzung der Rentenkürzung aufgrund eines Rentensplittings – abweichend von dem bis zum 31.8.2009 geltenden Recht – nur noch mit Wirkung für die Zukunft zulässig ist.
§ 120b gilt gemäß § 120e Satz 2 für Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach dem LPartG v. 16.2.2001 (BGBl. I S. 266) entsprechend.