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Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) v. 22.2.2001 (BGBl. I S. 266) zum 1.8.2001 konnten zwei Personen gleichen Geschlechts eine Lebenspartnerschaft begründen, wenn sie persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklärten, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen (§ 1 LPartG).
In der gesetzlichen Rentenversicherung wurden allerdings Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft auch nach dem Inkrafttreten des LPartG zunächst noch nicht als Witwe/Witwer eines verstorbenen Versicherten i. S. des SGB VI anerkannt und damit nicht in die Hinterbliebenenversorgung einbezogen. Auch die Durchführung eines Rentensplittings unter Ehegatten (§ 120a), das mit Wirkung zum 1.1.2002 durch das Altersvermögensergänzungsgesetz (AVmEG) v. 21.3.2001 (BGBl. I S. 403) eingeführt worden ist, war für Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach den damaligen Rechtsvorschriften noch nicht zulässig.
Erst mit der Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts durch das LPartÜG v. 15.12.2004 (BGBl. I S. 3396) wurden eingetragene Lebenspartnerschaften sowohl in die Hinterbliebenenversorgung der gesetzlichen Rentenversicherung als auch in das Rentensplitting unter Ehegatten (vom 1.1.2005 bis zum 31.12.2007 gemäß § 120d a. F., ab 1.1.2008 gemäß § 120e) einbezogen. Die Umbenennung von § 120d zu § 120e erfolgte wegen der Einfügung von Sonderregelungen zum Verfahren sowie zur Zuständigkeit bei Durchführung eines Rentensplittings, die sich nunmehr aus § 120d ergeben. Durch die Übertragung des Regelungsinhalts von § 120d in § 120e trat hinsichtlich der Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnerschaften mit rechtsgültigen Ehen keine Rechtsänderung ein. § 120e Abs. 1 Satz 2 wurde lediglich um einen Verweis auf die nunmehr in § 120d enthaltenen Verfahrens und Zuständigkeitsregelungen zum Rentensplitting ergänzt.
Durch das Gesetz zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner v. 20.11.2015 (BGBl. I S. 2010), das mit Wirkung zum 26.11.2015 in Kraft getreten ist, wurde § 120e Abs. 2 aufgehoben. Nach Abs. 2 in der bis zum 25.11.2015 geltenden Fassung war ein Rentensplitting unter Lebenspartnern ausgeschlossen, wenn während der Lebenspartnerschaft eine Ehe geschlossen worden ist. Diese Kollision zwischen rechtsgültigen Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften war in der Zeit vom 1.8.2001 bis zum 31.12.2004 mangels einschlägiger Rechtsgrundlage möglich. Erst mit Wirkung zum 1.1.2005 wurde § 1306 BGB insoweit ergänzt, dass nunmehr auch das Bestehen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ein Ehehindernis darstellt.
Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts v. 20.7.2017 (BGBl. I S. 2787) zum 1.10.2017 ist eine rechtsgültige Eheschließung nunmehr auch zwischen zwei Personen gleichen Geschlechts zulässig (§ 1353 Abs. 1 Satz 1 BGB). Aufgrund der damit eingeführten "Ehe für alle" können eingetragene Lebenspartnerschaften auf der Grundlage des § 1 LPartG nach dem 30.9.2017 nicht mehr begründet werden. Ergänzend hierzu regelt § 20a Abs. 1 LPartG, dass Lebenspartnerschaften, die in der Zeit vom 1.8.2001 bis zum 30.9.2017 wirksam begründet worden sind, in eine rechtsgültige Ehe nach dem Ehegesetz umgewandelt werden können, wenn die Lebenspartner gegenseitig und persönlich erklären, miteinander eine Ehe führen zu wollen. Die Erklärungen sind wirksam, wenn sie vor einem deutschen Standesbeamten abgegeben worden sind. Auch nach Umwandlung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft in eine Ehe bleibt der Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft hinsichtlich der Rechte und Pflichten der (ehemaligen) Lebenspartner, die sich aus der Begründung der Lebenspartnerschaft (§ 1 LPartG) ergaben, weiterhin maßgebend.
§ 120e ist vor dem Hintergrund dieser Historie damit nur noch einschlägig, wenn in der Zeit vom 1.8.2001 bis zum 30.9.2017 eine eingetragene Lebenspartnerschaft nach dem LPartG begründet worden ist, die nicht in eine Ehe umgewandelt wurde. Darüber hinaus dürfen auch keine sonstigen Ausschlussgründe für die Durchführung eines Rentensplittings unter Lebenspartnern vorliegen (z. B. Inanspruchnahme einer Rentenabfindung gemäß § 107 aus der Versicherung des verstorbenen Lebenspartners).