2.1 Allgemeine Aufgabenzuweisung
Rz. 5
Ausgehend von einer Neuordnung der Zuständigkeiten durch das RVOrgG wird durch die Aufgabenzuweisungsnorm des Abs. 1 lediglich ausgeführt, dass die Aufgaben der Rentenversicherung von Regionalträgern und Bundesträgern wahrgenommen werden. Die frühere Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Arbeitern und Angestellten wurde durch einen einheitlichen Versichertenbegriff im Rahmen der allgemeinen Rentenversicherung abgelöst. Auch mit dem RVOrgG gelang es nicht, die Besonderheiten der knappschaftlichen Rentenversicherung verfassungsrechtlich abgesichert in die allgemeine Rentenversicherung mit einzubeziehen. Folgerichtig wird daher weiter zwischen allgemeiner und knappschaftlicher Rentenversicherung unterschieden. Konsequent wird der Bundesträger Knappschaft-Bahn-See in § 132 als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung benannt.
Rz. 6
Die Aufgaben der Deutschen Rentenversicherung als einheitlichem Sozialversicherungssystem werden, ausgehend vom bestehenden Organisationsmuster, von Regionalträgern und Bundesträgern wahrgenommen. Die mit dem SGB VI längst vollzogene Vereinheitlichung des Leistungsrechts wird definitionsmäßig mit der Aufgabe der Gliederung in Arbeiter- und Angestelltenversicherung nachvollzogen.
Rz. 7
Das in der Frühzeit der Rentenversicherung entwickelte Unterscheidungssystem zwischen Arbeitern und Angestellten wurde mit der Veränderung der Arbeitswelt immer fragwürdiger. Das Festhalten an den althergebrachten Unterscheidungsmerkmalen hatte in den letzten Jahrzehnten zu Verschiebungen der Anteile an Versicherten von der Arbeiterrentenversicherung zur Angestelltenrentenversicherung geführt.
Rz. 8
Um für die Rentenversicherungsträger insgesamt stabile Rahmenbedingungen sicherzustellen, war eine neue Versichertenverteilung unabdingbar. Damit ist ein Bestandsschutz der bisherigen Rentenversicherungsträger nicht verbunden, wie sich aus den Gesetzeszielen ergibt. Geschützt wurden nur die prozentualen Arbeitsmengen, verteilt auf die Bundes- und Länderebene.
2.2 Aufgaben der allgemeinen Rentenversicherung
Rz. 9
Das Aufgabenspektrum der gesetzlichen Rentenversicherung umfasst neben dem Beitrags- und Leistungsrecht auch noch die allen Sozialversicherungsträgern obliegenden Aufgaben wie Aufklärung, Beratung und Auskunft nach dem SGB I. Daneben sind noch weitere Aufgaben wie beispielsweise Überwachungs- und Prüfpflichten im Zusammenhang mit der Beitragsabführung wahrzunehmen.
Rz. 10
Der Leistungsbereich, wie er materiell-rechtlich im SGB VI aufgenommen ist, ergibt sich katalogmäßig aus § 23 Abs. 1 Nr. 1 SGB I. Neben den Schwerpunkten der Leistungen zur Teilhabe und den Rentenleistungen, die den Kernbereich der Aufgaben der Rentenversicherung ausmachen, kommen noch Abfindungen sowie Beitragserstattungen und Zuschüsse zu den Aufwendungen der Rentner für die Krankenversicherung in Betracht.
Rz. 11
Beitragsrechtlich ist der Beitragseinzug bei Selbständigen, die Führung des Versicherungskontos und die Zusammenstellung des Versicherungsverlaufs von Bedeutung. Daraus resultieren eine Reihe von Auskunftspflichten, wie beispielsweise die regelmäßige Übersendung des Versicherungsverlaufs, die jedem Versicherten nach § 149 Auskunft über Stand und Vollständigkeit seines Versicherungskontos gibt und mit dem Feststellungsbescheid auch eine gewisse Verbindlichkeit für das Versicherungsleben jedes Versicherten darstellt. Mit Renteninformation und Rentenauskunft nach § 109 werden den Versicherten Entscheidungshilfen gegeben, ihre Altersvorsorge zu ergänzen oder anzupassen.
Rz. 12
Neben diese mehr oder weniger aufwändigen Kernaufgaben treten noch Aufgaben im Interesse der Versicherten, die mit der Rentenversicherung direkt nichts zu tun haben oder nur Ausfluss des Versicherungsverhältnisses sind. So dienen Auskünfte über die Höhe der in die Ehezeit fallenden Rentenanwartschaften vorrangig familienrechtlichen Entscheidungen.
Die Hilfen in Angelegenheiten der bedarfsorientierten Grundsicherung nach § 109a kommen Versicherten zugute, deren Rentenansprüche nach dem gesetzgeberischen Sicherungsziel nicht ausreichen und daher zur Vermeidung von Armut durch eine andere staatlich finanzierte Leistung ersetzt oder ergänzt werden. Auch die Informationsmöglichkeit zum Aufbau einer staatlich geförderten zusätzlichen Altersvorsorge nach § 15 Abs. 4 SGB I oder grundsätzliche Auskünfte zur Rentenbesteuerung betreffen nicht Kernbereiche des Rentenversicherungsrechts.
Rz. 13
Die Stellung als Versorgungsträger im Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz oder als zentrale Stelle nach § 81 EStG sind Aufgaben, die nicht unmittelbar die gesetzliche Rentenversicherung berühren.
Rz. 14
Eine Doppelfunktion hat insoweit das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV oder das Prüfverfahren nach §§ 28p f. SGB IV, die vorbereitende bzw. prüfende Maßnahmen im Zusammenhang mit einem geordneten Beitragsverfahren sind, dabei aber auch Verbindlichkeitswirkung für andere Sozialversicherungsträger haben können.
2.3 Namensgebung
Rz. 15
Der organisatorischen Zusammenfassung der allgemeinen Rentenversicherung unter dem geme...