Rz. 12
Das Gesetz gibt in Abs. 2 Nr. 2 bis 4 insgesamt 3 Grundsätze vor, die, wie ein Stufenplan, schrittweise in einem Neuverteilungsverfahren der Versicherungsnummern zu berücksichtigen sind, damit die in Abs. 2 Nr. 1 vorgesehene Quote erreicht wird. Die nähere Verfahrensausgestaltung unter Beachtung dieser Grundsätze bestimmt das Erweiterte Direktorium der Deutschen Rentenversicherung Bund, wie sich aus dem einleitenden Satz von Abs. 2 ergibt. Nachdem die Deutsche Rentenversicherung Bund und damit auch ihre Organe, wie das Erweiterte Direktorium erst zum 1.10.2005 entstanden, eine Versichertenverteilung aber bereits zum 1.1.2005 beginnen sollte, wurde die Ausgestaltung des Verfahrens nach der Übergangsregelung des § 274d Abs. 2 vom Vorstand des VDR wahrgenommen. Dabei war für die beschlussmäßige Festlegung eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln aller Stimmen der satzungsmäßigen Mitgliederzahl erforderlich.
Rz. 13
In einem ersten Schritt werden Versicherte, die bei der Bahn oder bei Bahnunternehmen, der Seefahrt (§ 129) oder bei der Knappschaft (§ 133) versichert sind, vorab dem Bundesträger Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zugeordnet. Zu diesem Personenkreis zählen auch noch die Beschäftigten dieses Bundesträgers und versicherungspflichtige selbständige Seelotsen, Küstenschiffer und Küstenfischer (§ 129 Abs. 2). Diese Vorabzuordnung, die noch die Sachnähe zu gewissen Berufsbranchen zum Ausdruck bringt, erfolgt unter Anrechnung auf die 5 %-Quote, die dem kleineren Bundesträger zusteht.
Rz. 14
Den Regionalträgern werden in einem zweiten Schritt von den verbleibenden Versicherten so viele Versicherte zugeordnet, dass jeder Regionalträger entsprechend seiner örtlichen Zuständigkeit die ihm zustehende Quote von 55 % erhält. Für die Versichertenzuweisung ist wie bisher schon grundsätzlich vom Wohnort auszugehen. Die Grundsätze verknüpfen hier die Arbeitsmengengerechtigkeit mit dem regionalen Bezug, der früher die Arbeiterrentenversicherung beherrscht hat.
Rz. 15
Die verbleibenden Versicherten werden in einem dritten Schritt der Rentenversicherung Bund zugewiesen. Dabei ist zu beachten, dass zum einen der kleinere Bundesträger Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See bereits im Rahmen des ersten Schritts vorweg Versicherte zugewiesen bekommen hat. Diese Zuweisungen reichen nach Ansicht des Gesetzgebers nicht aus, um die bestandssichernde Quote von 5 % zu erreichen. Insoweit werden die fehlenden Prozente aus dem verbliebenen Kontingent der Versicherten der Deutschen Rentenversicherung Bund durch Versichertenzuweisung zugunsten der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See aufgefüllt.
Die Zuteilung der auf die Quote fehlenden Versicherten aus der Gesamtquote Rentenversicherung Bund erfolgt aus den Regionen Brandenburg, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Oberbayern, Sachsen und Saarland. Auch hier soll die regional bezogene Zuweisung gleichmäßig erfolgen. Der Grund für die regionale Begrenzung des Zuweisungskontingents des kleineren Bundesträgers ist, dass in diesen Regionen bereits vor der Organisationsreform Verwaltungsstellen der damaligen Sonderträger bestanden haben.