Rz. 11
Bei einer vorübergehenden Entsendung in einen Mitgliedstaat der EU, in einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Liechtenstein, Norwegen und Island) oder in die Schweiz bzw. bei Aufnahme einer vorübergehenden selbstständigen Tätigkeit in einem der genannten Länder obliegt den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung als Verbindungsstellen die Prüfung und Entscheidung über die weitere Anwendbarkeit der deutschen Rechtsvorschriften, wenn die entsprechende Person weder Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse noch einer berufsständischen Versorgungseinrichtung ist. Über das Ergebnis der Prüfung und das Vorliegen der Entsendevoraussetzungen informiert die Verbindungsstelle die Behörden im jeweiligen Beschäftigungs- oder Tätigkeitsstaat mit der "Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften" (Formblatt A1). Für den Bereich der Regionalträger wird die Bescheinigung A1 i. d. R. durch den örtlich zuständigen Träger ausgestellt, der auch das Versicherungskonto führt, da fast alle Regionalträger eine Verbindungsstellenfunktion haben und die Entscheidung über die weitere Anwendbarkeit der deutschen Rechtsvorschriften häufig eilbedürftig ist. Die Ausstellung der Bescheinigung A1 erfolgt ausnahmsweise nicht von dem für den Wohnsitz der zu entsendenden Person örtlich zuständigen Regionalträger, sondern von einem anderen Regionalträger nach § 128 Abs. 3, wenn dieser das Versicherungskonto führt.
Rz. 12
Die Daten aus der Bescheinigung A1 sind an den Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung, deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA), zu melden. Die DVKA gibt diese Daten auf Verlangen an den mitgliedstaatlichen Träger weiter oder speichert sie für den Fall einer späteren Anforderung für längstens 5 Jahre nach Ablauf des Entsendezeitraums (vgl. § 219c SGB V).
Rz. 13
Ist die im Ausland tätige oder ins Ausland entsandte Person in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung versichert, stellt der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung die Bescheinigung A1 aus, bei Mitgliedern der berufsständischen Versorgungseinrichtung erfolgt dies in der Zuständigkeit der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen.