Rz. 79
Damit eine Rehabilitationseinrichtung bei einem Rehabilitanden i. S. d. § 15 zulasten des Rentenversicherungsträgers Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zur Verfügung stellen kann, bedarf es einerseits einer Zulassung der Einrichtung durch den hierfür federführenden Rentenversicherungsträger (§ 15 Abs. 3 bis 5) als auch im zweiten Schritt den Abschluss eines Vertrages zwischen der Einrichtung und dem für das Zulassungswesen zuständigen Rentenversicherungsträger. Die Rehabilitationseinrichtung muss sich somit ab dem 1.7.2023 nur noch an den federführenden Rentenversicherungsträger wenden, der zugleich mit Wirkung für alle Rentenversicherungsträger agiert.
Gemäß der Gesetzesbegründung zu § 15 Abs. 6 (BT-Drs. 19/23550 S. 98) sind die nach Abs. 5 vom federführenden Träger der Rentenversicherung zugelassenen Rehabilitationseinrichtungen berechtigt, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation für die Versicherten der Träger der Rentenversicherung zu erbringen. Die Inanspruchnahme (Belegung) zugelassener Rehabilitationseinrichtungen durch die Träger der Rentenversicherung setzt voraus, dass zwischen diesen und dem jeweils federführenden Träger der Rentenversicherung ein Vertrag abgeschlossen wird, in dem die näheren einrichtungsspezifischen Einzelheiten insbesondere Inhalt, Umfang und Qualität der von ihnen zu erbringenden Leistungen zur medizinischen Rehabilitation geregelt werden. Es wird insbesondere geregelt, für welche Indikationen und damit zusammenhängenden Nebenindikationen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation jeweils von der Rehabilitationseinrichtung erbracht werden und wie diese inhaltlich auszugestalten sind.
Der federführende Träger der Rentenversicherung ist verpflichtet, mit einer zugelassenen Rehabilitationseinrichtung einen Vertrag über ihre Inanspruchnahme abzuschließen. Mit dem Abschluss des Vertrags erhält sie die Möglichkeit, für Versicherte der Rentenversicherung Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zu erbringen. Dies ist der Fall, wenn die Rehabilitationseinrichtung entweder vom Versicherten, im Rahmen des ihm eingeräumten Wunsch- und Wahlrechts, selbst ausgewählt wird oder, wenn er dieser vom zuständigen Träger der Rentenversicherung, unter Berücksichtigung der hierfür ausschlaggebenden objektiven sozialmedizinischen Kriterien (vgl. Abs. 9 Satz 1 Nr. 3), zugewiesen wird.
Die Bestimmungen des § 38 SGB IX über Verträge mit Leistungserbringern werden durch die vertraglichen Beziehungen zwischen den Trägern der Rentenversicherung und den zugelassenen Rehabilitationseinrichtungen in Abs. 6 auf der sogenannten Belegungsebene spezialgesetzlich konkretisiert (§ 7 Abs. 1 SGB IX); im Übrigen finden die Bestimmungen der §§ 36 bis 38 SGB IX Anwendung.
Der Abschluss des Vertrages über die Inanspruchnahme erfolgt ausschließlich durch den federführenden Träger der Rentenversicherung – auch mit Wirkung für die anderen Träger der Rentenversicherung. Auf der Grundlage dieses Vertrages erbringen dann auch die anderen Träger der Rentenversicherung Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, sofern die Rehabilitationseinrichtung von ihnen hierfür in Anspruch genommen wird.
Satz 3 regelt ausdrücklich, dass der mit der Rehabilitationseinrichtung abgeschlossene Vertrag über die Inanspruchnahme dieser weder gegenüber dem federführenden Träger, noch gegenüber einem anderen Träger der Rentenversicherung, einen Anspruch auf eine tatsächliche Inanspruchnahme durch diese einräumt. Mit dem Abschluss des Vertrages über die Inanspruchnahme erhält die Rehabilitationseinrichtung die Möglichkeit, von einem Träger der Rentenversicherung in Anspruch genommen zu werden, sofern die von ihr angebotenen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation im konkreten Fall geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit der Versicherten zu erhalten bzw. wiederherzustellen.
Rz. 80
Anders als bis zum 30.6.2023 schließt der federführende Rentenversicherungsträger den Versorgungsvertrag mit der Rehabilitationseinrichtung mit Wirkung für alle Träger der Deutschen Rentenversicherung. Für die Rehabilitationseinrichtungen, die bis zum 30.6.2023 einen Versorgungsvertrag für die jeweiligen indikationsspezifischen Fachabteilungen hatten, gilt i. d. R. der bisherige Vertrag mit der bisher ausgehandelten Vergütung so lange weiter, bis ein neuer, auf § 15 Abs. 6 basierender Vertrag abgeschlossen wird. Insofern entsteht keine Versorgungslücke.
Gründet eine Rehabilitationseinrichtung in der Zeit vom 1.7.2023 bis 31.12.2025 neue Fachabteilungen und werden diese i. S. d. § 15 Abs. 3 zugelassen, wird die Höhe der Vergütungssätze noch nicht nach dem bis zum 31.12.2025 vom Rentenversicherungsträger zu entwickelten Vergütungssystem (Abs. 3 Satz 3) berechnet; es gilt solange das bis 30.6.2023 geltende Verfahren.