Rz. 84
Wählt der Rehabilitand mit dem Antrag eine Rehabilitationseinrichtung i. S. d. Abs. 6a, hat der Rentenversicherungsträger zu prüfen, ob die gewählte Rehabilitationseinrichtung die erforderlichen Rehabilitationsleistungen nach objektiven sozialmedizinischen Kriterien "in der nachweisbar besten Qualität" erbringen kann. Dadurch soll eine am Bedarf des jeweiligen Leistungsberechtigten orientierte, bestmögliche Rehabilitation gewährleistet werden. Wenn die Rehabilitationseinrichtung die für den individuellen Versicherten geforderten (Zulassungs-)Standards erfüllt, ist sie geeignet. Nach der "Verbindlichen Entscheidung des Bundesvorstandes der Deutschen Rentenversicherung Bund zu der Bestimmung der Rehabilitationseinrichtung im Einzelfall gemäß § 15 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. § 15 Abs. 6a SGB VI" (7/2023 – vgl. Rz. 82) sind die Voraussetzungen für eine "Leistung in der nachweislich besten Qualität" gegeben, wenn die Rehabilitationseinrichtung folgende Parameter erfüllt:
Zulassung der Fachabteilung für die Therapie in der entsprechenden Hauptindikation
Die entsprechende Fachabteilung der Rehabilitationseinrichtung (z. B. Fachabteilung kardiologische Rehabilitation bei einer kardiologischen Indikation) muss vom Rentenversicherungsträger zugelassen sein und es muss ein entsprechender Vertrag i. S. d. § 15 Abs. 6 bestehen; Fachabteilungen von eigenen Rehabilitationseinrichtungen des Rentenversicherungsträgers sind den zugelassenen Fachabteilungen der Vertragseinrichtungen gleichgestellt.
Eignung der Einrichtung für die Mittherapie der individuellen Nebenindikationen des Rehabilitanden
Die Rehabilitationseinrichtung muss sich auch für die individuellen Bedürfnisse wegen der Begleiterkrankungen des jeweiligen Rehabilitanden eignen (z. B. onkologische Rehabilitation bei einem kardiologisch erkrankten Rehabilitanden).
Erfüllung der Voraussetzungen für unabdingbare Sonderanforderungen, die durch den jeweiligen Rehabilitanden bedingt sind
Unabdingbare Sonderanforderungen sind Ausstattungen oder Eigenschaften von Rehabilitationseinrichtungen, die für die Zuweisung und eine passgenaue Rehabilitation des jeweiligen mitentscheidend sind. Zu erwähnen sind hier die für den Rehabilitanden bedeutenden bzw. für den individuellen Rehabilitationsprozess wichtig werdenden Merkmale wie beispielsweise:
- die Möglichkeit der Mitaufnahme eines gesunden Hundes oder einer gesunden Katze in die Rehabilitationseinrichtung bei entsprechenden Wünschen des Rehabilitanden (insbesondere bei psychischen oder Sucht-Rehabilitationsmaßnahmen wichtig, wenn die einzige bisherige "Bezugsperson" das Tier ist),
- bei Bedarf die Vorhaltung eines geeigneten Raumes, in dem der Rehabilitand religiösen Retualien nachgehen kann,
- besondere Ausstattungsmerkmale (z. B. geeignete Betten, Sitzmöbel und Therapiegeräte) für Rehabilitanden mit einem Gewicht über 130/150/180 kg,
- besondere visuelle oder auditive Hilfen für sehbehinderte oder stark hörgeschädigte Rehabilitanden, Verwendung der Gebärdensprache während der Therapie durch geschultes Personal,
- spezielle Konzepte für besondere Rehabilitationsgruppen (z. B. allergienarme Zimmer für Menschen mit Allergien, Dialysemöglichkeit bei dialysepflichtigen Rehabilitanden),
- bei nicht der deutschen Sprache mächtigen ausländischen Versicherten: die Kommunikation in der Heimatsprache während der Therapien,
- die Mitaufnahmemöglichkeit einer medizinisch notwendigen Begleitperson.
Sofern die vom Antragsteller vorgeschlagene Rehabilitationseinrichtung die individuell notwendigen Voraussetzungen erfüllt, kann der Rentenversicherungsträger dem Vorschlag entsprechen und im Rahmen einer Ermessensentscheidung (pflichtgemäßes Ermessen nach § 13 Abs. 1) die gewählte Rehabilitationseinrichtung mit der Durchführung der Rehabilitation des jeweiligen Rehabilitanden beauftragen.
Rz. 85
Die Wartezeit bis zur Aufnahme in die Rehabilitationseinrichtung spielt nur eine untergeordnete Rolle, wenn der Versicherte von seinem Wahlrecht Gebrauch macht und mit der Antragstellung eine Rehabilitationseinrichtung vorschlägt. Das gilt auch, wenn die Krankenkasse aufgrund der Arbeitsunfähigkeit des Versicherten Krankengeld zahlt. Somit ist es denkbar, dass der Versicherte bewusst eine Rehabilitationseinrichtung mit langer Wartezeit wählt, um vor Beginn der Rehabilitation noch möglichst lange Krankengeld zu erhalten. Die Krankenkasse hat in diesen Fällen keine Möglichkeit, eine schnellere Aufnahme zu erzwingen. Die Versichertengemeinschaft der Krankenkasse wird dadurch wegen des i. d. R. längeren Krankengeldbezugs beschwert.
Bezüglich der Auswirkungen einer langen Wartezeit gibt der Autor noch Folgendes zu bedenken: Einige Rehabilitationseinrichtungen haben wesentlich längere Wartezeiten als andere vergleichbare – nicht selten auch schon mal 6 Wochen oder mehrere Monate. In der Regel schaden lange Wartezeiten dem Rehabilitationserfolg, weil sich in der Zwischenzeit der Gesundheitszustand des Rehabilitanden oft nicht verbessert, sondern verschlechtert. Der ...