2.4.4.1 Anschlussrehabilitation
Rz. 43
Die Anschlussrehabilitation (AR), in der gesetzlichen Rentenversicherung teilweise auch Anschlussheilbehandlung (AHB) genannt, ist eine medizinische Rehabilitationsleistung, die sich unmittelbar an einen stationären Krankenhausaufenthalt anschließt, wobei zwingend ein medizinischer Zusammenhang zwischen der Behandlung im Krankenhaus und der Anschlussrehabilitation bestehen muss. Die Anschlussrehabilitation – oft auch als AR abgekürzt – wurde in den 70er Jahren geschaffen, nachdem man festgestellt hatte, dass eine Verlegung vom Krankenhaus in die Rehabilitationsklinik ohne zeitliche Verzögerung (keine Wartezeit zu Hause) den Rehabilitationserfolg fördert, weil nicht wertvolle Zeit ohne intensive Therapie verloren geht. Die Anschlussrehabilitationskliniken verpflichteten sich, einen nicht unbeachtlichen Teil ihrer Betten für die Anschlussrehabilitation freizuhalten.
Eine Direktverlegung vom Krankenhaus in die Rehabilitationseinrichtung in Form der Anschlussrehabilitation ist nur dann sinnvoll, wenn der betroffene Rehabilitand ausreichend rehabilitationsfähig ist. Das setzt voraus, dass der Rehabilitand
- transportfähig ist,
- in der Lage ist, ohne fremde Hilfe zu essen, sich zu waschen und sich in der Einrichtung zu bewegen,
- für effektive rehabilitative Maßnahmen ausreichend belastbar ist,
- motiviert und aufgrund der geistigen Aufnahmefähigkeit und psychischen Verfassung in der Lage ist, aktiv bei der Rehabilitation mitzuarbeiten.
Besonderheiten gelten bei neurologischen Erkrankungen (Rz. 46 f.).
Rz. 44
Im Gegensatz zur gesetzlichen Krankenversicherung ist in der gesetzlichen Rentenversicherung eine Anschlussrehabilitation nur bei bestimmten Indikationen möglich. Einzelheiten ergeben sich aus dem AHB-Indikationskatalog (Fundstelle: Rz. 96).
Rz. 45
Von einer Anschlussrehabilitation ist entsprechend § 32 Abs. 1 Satz 2 auch dann noch auszugehen, wenn zwischen Krankenhausbehandlung und Rehabilitationsleistung ein medizinischer Zusammenhang besteht und
- die stationäre Rehabilitationsleistung innerhalb von 14 Tagen nach der Krankenhausbehandlung beginnt oder
- die Einhaltung der 14-Tage-Frist aus zwingenden tatsächlichen oder medizinischen Gründen nicht möglich ist (z. B. Wundheilungsstörungen, Kapazitäts- oder andere organisatorische Gründe).
Bezüglich Einzelheiten wird auf die Komm. zu § 32 verwiesen (Verkürzte Zuzahlung bei Anschlussrehabilitationen).
In der Regel wird die Anschlussrehabilitation durch den behandelnden Krankenhausarzt über einen Antragsvordruck eingeleitet (Internet-Vordruck G0250-00).
2.4.4.2 Neurologische Rehabilitation/Frührehabilitation
Rz. 46
Die neurologische Rehabilitation umfasst Verfahren zur möglichst vollständigen "Wiedererlangung" von Funktionen und Fähigkeiten eines Patienten, die im Rahmen schwerer Erkrankungen des Nervensystems (z. B. Schlaganfall, Schädel-Hirn-Trauma, Blutungen, Querschnittlähmung, entzündliche Erkrankungen) eingebüßt wurden.
Die Abgrenzung der unterschiedlichen Verfahren erfolgt i. d. R. über ein ärztliches Assessment, in dem der kurativmedizinische, pflegerische und rehabilitative Aufwand festgestellt wird. Hier werden die Patienten in Phasen eingeteilt, die den Zustand und den zunächst anstehenden Rehabilitationsbedarf des Patienten beschreiben. Grundlage hierfür sind die unter Mitwirkung der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) entwickelten "Empfehlungen der BAR zur Neurologischen Rehabilitation von Patienten mit schweren und schwersten Hirnschädigungen in den Phasen B und C" (vgl. www.BAR-frankfurt.de). Die einzelnen in Buchstaben aufgeführten Phasen haben dabei folgende Bedeutung:
- "A" für Akutbehandlungsphase (Intensivstation)
"B" für Frührehabilitation
Hier müssen intensivmedizinische Behandlungsmöglichkeiten noch vorgehalten werden. Ziel ist insbesondere die Kontaktaufnahme mit der Umwelt sowie die Förderung basaler, sensorischer und motorischer Funktionen.
Obwohl die eigentliche Rehabilitationsfähigkeit frühestens mit der späten Phase "C" beginnt, bieten einige wenige Spezial-Rehabilitationskliniken bereits ab Phase "B" Rehabilitationsleistungen an. Bei den Patienten erfolgt dann eine Verlegung vom Akutkrankenhaus in die Rehabilitationseinrichtung in einer sehr frühen Phase. In der Rehabilitationseinrichtung erhält der Betroffene neben den im Krankenhaus üblichen Leistungen schon intensiv rehabilitationsvorbereitende und -unterstützende Leistungen (Frührehabilitation).
Begründet wird die frühzeitige Einleitung von neurologischen Rehabilitationsleistungen mit der Erhöhung der Rehabilitationschancen und der Beschleunigung des Rehabilitationsprozesses. Diese "Rehabilitation der ersten Stunde" erhöht wegen der frühzeitigen gezielten Aktivierungs- und Mobilisierungsarbeit die Chance der Wiedereingliederung in Arbeit, Beruf und Gesellschaft.
"C" für weiterführende Rehabilitation
In dieser Phase können die Patienten bereits in der Therapie mitarbeiten, müssen aber noch kurativmedizinisch und mit hohem pflegerischen Aufwand betreut werden. Patienten müssen in dieser Phase zumindest sitzmobilisiert sein und keiner int...