Dr. Arno Baumeister, Hans-Peter Mulzer
0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift i.d.F. des RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) wurde in Abs. 3 redaktionell durch Art. 1 Nr. 21 RÜG v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606) geändert. Redaktionelle Änderungen in Abs. 1 Satz 2 erfolgten zuletzt durch Art. 208 der Achten ZuständigkeitsanpassungsVO v. 25.11.2003 (BGBl. I S. 2304). Mit Art. 1 Nr. 24 RVOrgG v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) wurde Abs. 2 Satz 2 neu gefasst. Nach Art. 86 Abs. 4 RVOrgG gilt die Neufassung ab dem 1.10.2005.
Redaktionelle Änderungen in Abs. 1 Satz 2 erfolgten durch Art. 259 Nr. 1 der Neunten ZuständigkeitsanpassungsVO v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) mit Wirkung zum 8.11.2006. Durch Art. 4 Nr. 7 des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze v. 15.7.2009 (BGBl. I S. 1939) wurde in Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 das Wort "Vorstand" durch das Wort "Bundesvorstand" mit Wirkung zum 22.7.2009 ersetzt.
1 Allgemeines
Rz. 2
Neben der Zusammensetzung des Sozialbeirats regelt die Vorschrift das Verfahren über die Berufung der Mitglieder. Nachdem sich die Aufgaben (§ 155) auf die Rentenversicherung beschränkten, gehören dem Sozialbeirat keine Mitglieder anderer Sozialversicherungszweige mehr an. Die Mitgliedschaft der Vertreter der gesetzlichen Unfallversicherung im Sozialbeirat endete mit Ablauf des 31.12.1991.
Rz. 3
Dem Sozialbeirat gehören 12 Mitglieder an. Neben den 8 Vertretern der Rentenversicherung, von denen jeweils 4 der Versicherten- bzw. der Arbeitgeberseite angehören müssen, werden ein Vertreter der Deutschen Bundesbank und 3 Vertreter der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften berufen.
Rz. 4
Diese Zusammensetzung des Gremiums garantiert die gutachterliche Neutralität, die dem Gesetzgeber wichtig ist. Die Mitwirkung der von Änderungen in der Rentenversicherung Betroffenen wird durch wissenschaftlichen und finanziellen Sachverstand ergänzt, wenn es um gutachterliche Äußerungen zum Rentenversicherungsbericht (§ 155) oder sonstige wichtige rentenversicherungsrechtliche Fragestellungen geht.
2 Rechtspraxis
Rz. 5
Der Rentenversicherung steht das Vorschlagsrecht für 8 Vertreter zu. Intern verteilt sich dieses Recht auf den Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund und den Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Die Deutsche Rentenversicherung Bund schlägt je 3 Vertreter der Versicherten- und Arbeitgeberseite vor, während das Vorschlagsrecht der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See je einen Vertreter umfasst. Dieses neue Vorschlagsrecht ist Folge der Organisationsreform, wonach infolge der Fusion von VDR und BfA die Deutsche Rentenversicherung Bund die Interessen der allgemeinen Rentenversicherung wahrnimmt. Entsprechend der bisherigen Aufteilung stehen der allgemeinen Rentenversicherung das Vorschlagsrecht für 6 Mitglieder und der knappschaftlichen Rentenversicherung das Vorschlagsrecht für 2 Mitglieder zu. Dabei ist die Parität zwischen Versicherten und Arbeitgebern des Abs. 1 zu beachten.
Abs. 2 Satz 2 letzter HS bringt die Feinjustierung, indem das Vorschlagsrecht so ausgeübt werden muss, dass Regionalträger und Bundesträger im Sozialbeirat gleichgewichtig vertreten sind. Das bedeutet, dass von den 6 Vorschlägen nach Nr. 1 auf den Bundesträger Deutsche Rentenversicherung Bund 2 Vorschläge entfallen.
Rz. 6
Die Bundesregierung beruft die vorgeschlagenen Mitglieder in den Sozialbeirat. Eine denkbare Ablehnung wäre zu begründen. Die Bundesregierung kann nur vorgeschlagene Mitglieder berufen. Ein eigenes Vorschlagsrecht steht ihr bezüglich der Mitglieder der Rentenversicherung nicht zu.
Rz. 7
Die Mitglieder der Rentenversicherung müssen nicht den vorschlagsberechtigten Organen angehören. Allerdings müssen sie die Wählbarkeitsvoraussetzungen des § 51 SGB IV besitzen. Die Mitglieder werden für 4 Jahre berufen.
Der Hinweis in Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 auf § 64 Abs. 4 SGB IV bedeutet, dass der Beschluss, mit dem der Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund die Mitglieder der allgemeinen Rentenversicherung vorschlägt, mit zwei Dritteln aller gewichteten Stimmen der satzungsmäßigen Mitgliederzahl des Bundesvorstandes gefasst wird. Der Ausschluss der Repräsentanten des kleineren Bundesträgers, der nach Nr. 2 ein eigenes Vorschlagsrecht hat, bei der Beschlussfassung nach Nr. 1 ist gesetzlich nicht vorgesehen. Dies wäre auch nicht zu vertreten, da der kleinere Bundesträger auch Aufgaben der allgemeinen Rentenversicherung wahrnimmt.
Rz. 8
Die restlichen 4 Mitglieder beruft die Bundesregierung. Die Hochschulrektorenkonferenz hat bezüglich der Vertreter der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften ein Anhörungsrecht vor der Berufung.
Rz. 9
Der Sozialbeirat ist nach der Berufung aller 12 Mitglieder arbeitsfähig. Seine Geschäfte führt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.