2.1 Beitragserhebung
Rz. 2
§ 157 bestimmt, dass die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nach einem bestimmten Vomhundertsatz – dem nach Maßgabe des § 158 festzusetzenden (linearen) Beitragssatz – der für die einzelnen Gruppen der Versicherten in den §§ 161 ff. vorgeschriebenen Beitragsbemessungsgrundlage erhoben werden, wobei die Beitragbemessungsgrundlage nach oben durch die Beitragsbemessungsgrenze (vgl. § 159) limitiert ist.
Rz. 2a
Die Vorschriften über die Beitragserhebung in der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. auch BSG, Urteil v. 5.7.2006, B 12 KR 20/04 R, Rz. 38) sind nach der Rechtsprechung des BSG (BSG, Urteil v. 30.9.2015, B 12 KR 15/12 R, Rz. 32; BSG, Beschluss v. 10.10.2017, B 12 KR 119/16 B, Rz. 10, 17) verfassungsgemäß auch hinsichtlich der Nichtberücksichtigung von Betreuungs- und Erziehungsaufwand von Kindern. Die Rechtsprechung des BVerfG zur sozialen Pflegeversicherung (vgl. BVerfG, Urteil v. 3.4.2001, 1 BvR 1629/94) ist nicht auf das Beitragsrecht der gesetzlichen Rentenversicherung übertragbar.
2.2 Beitragssatz
Rz. 3
Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung wird nicht von den Trägern der Rentenversicherung bestimmt, sondern (im Grundsatz) durch Rechtsverordnung der Bundesregierung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf (§ 160).
Der Beitragssatz ist linear. Die scheinbare Ausnahme bei Beschäftigten mit Arbeitsentgelt in der Gleitzone (vgl. § 163 Abs. 10, § 168 Abs. 1 Nr. 1d) beruht auf Besonderheiten der Bemessungsgrundlage und der Beitragstragung, nicht auf einer Veränderung des Beitragssatzes. Für die allgemeine Rentenversicherung und die knappschaftliche Rentenversicherung bestehen unterschiedliche Beitragssätze. Der (historisch höhere) Beitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung ist an die Veränderung des Beitragssatzes in der allgemeinen Rentenversicherung gekoppelt (vgl. § 158 Abs. 3) und begründet sich mit dem höheren Rentenartfaktor (vgl. §§ 67, 82) in der knappschaftlichen Rentenversicherung, der zu höheren Rentenleistungen führt.
2.3 Beitragsbemessungsgrundlage
Rz. 4
Zweiter Faktor der Ermittlung des individuellen Beitrags neben dem Beitragssatz ist die Beitragsbemessungsgrundlage. Beitragsbemessungsgrundlage sind nach § 161 Abs. 1 für Versicherungspflichtige die beitragspflichtigen Einnahmen, welche für einzelne Personengruppen aus dem Kreis der Versicherungspflichtigen in den §§ 162 bis 166 sowie in § 23a SGB IV präzisiert werden. Für freiwillig Versicherte ist gemäß § 161 Abs. 2 Beitragsbemessungsgrundlage jeder Betrag zwischen der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage (§ 167) und der Beitragsbemessungsgrenze (§ 159).
2.4 Beitragsbemessungsgrenze
Rz. 5
Anders als in der Krankenversicherung existiert in der gesetzlichen Rentenversicherung keine Versicherungspflichtgrenze. Jedoch werden die beitragspflichtigen Einnahmen nur insoweit der Beitragserhebung unterworfen, als sie die Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigen. Die Beitragsbemessungsgrenzen werden – differenziert nach allgemeiner Rentenversicherung und knappschaftlicher Rentenversicherung und für die alten Bundesländer und das Beitrittsgebiet getrennt – kalenderjährlich festgesetzt (§ 160 Satz 1 Nr. 2 bzw. § 275a).
Die Beitragsbemessungsgrenze bezeichnet damit den Betrag, bis zu dem die Beitragsbemessungsgrundlage (§§ 161 bis 167) bei der Beitragsberechnung berücksichtigt wird. Damit stellt die Beitragsbemessungsgrenze auch eine erforderliche und verhältnismäßige Belastbarkeitsgrenze der gesetzlich Zwangsversicherten i. S. d. Art. 2 Abs. 1 GG dar. Zugleich – quasi als Kehrseite – bedeutet sie eine Leistungsbemessungsgrenze im Sinne einer Versicherungsschutzgrenze (vgl. zuletzt BSG, Urteil v. 16.10.2019, B 13 R 18/18 R, zu § 70 Abs. 1 Satz 2). Indem die Beitragsbemessungsgrenze die höchstmögliche "Vorsorge" im System der gesetzlichen Rentenversicherung festsetzt, limitiert sie damit zugleich die Leistungen an die jeweilige Rentnergeneration. Die Entgeltpunkte spiegeln dabei die "Rangstelle" des Versicherten im Gesamtgefüge wider, indem der versicherte Arbeitsverdienst des Einzelnen ins Verhältnis zu dem Durchschnittsverdienst der zeitgleich Versicherten gesetzt wird. Damit wird eine Übertragung relativer Einkommenspositionen aus der Erwerbsphase in die Ruhestandsphase bewirkt. Auf diese Weise stellt die Beitragsbemessungsgrenze auch die Vergleichbarkeit innerhalb der jeweiligen Generationen sicher (vgl. BSG, a. a. O., und Komm. zu § 159 Rz. 4).
2.5 Berechnung der Beiträge
Rz. 6
Die Beiträge werden gem. § 157 nach folgender Formel berechnet:
Beitragssatz x Beitragsbemessungsgrundlage (bis zur Beitragsbemessungsgrenze) = Beitrag.