Rz. 5
Die Rentenversicherungsträger haben gemäß § 15a im Rahmen einer Pflichtleistung (nicht: Ermessensleistung) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation für Kinder zu erbringen. Als Kinder in diesem Sinne gelten diejenigen, die selbst in der eigenen Person wegen fehlender versicherungsrechtlicher Anspruchsvoraussetzungen (§ 11 Abs. 1 und 2) nicht die Voraussetzungen für eine medizinische Rehabilitationsleistung nach § 15 erfüllen.
Anspruchsberechtigt sind nach § 15a die
Kinder eines Elternteils, sofern der Elternteil die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 11 für eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation erfüllt. Dieses ist dann der Fall, wenn der Elternteil
- in den letzten 2 Jahren vor der Antragstellung 6 Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten (§ 55) nachgewiesen hat (Berechnung: vgl. Komm. zu § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; bei Beziehern von Arbeitslosengeld II verlängert sich der Zeitraum von 2 Jahren um die Anrechnungszeiten wegen des Bezuges von Arbeitslosengeld II entsprechend, § 11 Abs. 2 Satz 2) oder
- innerhalb von 2 Jahren nach Beendigung einer Ausbildung (Schul- oder Hochschulausbildung) eine versicherte Beschäftigung/selbständige Tätigkeit aufgenommen und bis zum Antrag ausgeübt hat oder nach einer solchen Beschäftigung/Tätigkeit bis zum Antrag arbeitsunfähig/arbeitslos gewesen ist (Berechnung: vgl. Komm. zu § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2) oder
- die allgemeine Wartezeit (= mindestens 5 Jahre; § 50 Abs. 1) erfüllt (Berechnung: vgl. Komm. zu § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3).
(vgl. § 5 der unter Rz. 2 aufgeführten Kinderreha-Richtlinie).
Außerdem sind nach § 15a Abs. 1 anspruchsberechtigt
Bezüglich des Begriffs des Kindes und der Altersgrenze wird auf Rz. 9 ff. verwiesen.
Die Voraussetzungen sind zum Zeitpunkt der Antragstellung zu erfüllen (= Eingang des Antrages beim Rentenversicherungsträger oder bei einer in § 16 SGB I aufgeführten dritten Stelle).
Sind Leistungen für ein und dasselbe Kind aus den Versicherungsverhältnissen verschiedener Elternteile möglich, steht dem Kind bzw. den Eltern (vgl. § 36 SGB I) ein Wahlrecht zu, gegen welchen Rentenversicherungsträger der Anspruch auf die Kinderrehabilitation geltend gemacht werden soll.
Ein 6-jähriges Kind benötigt eine Kinderrehabilitation i. S. d. § 15a. Die Eltern sind beide versicherungspflichtig beschäftigt und erfüllen die geforderten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 11 für medizinische Rehabilitationsleistungen. Der Vater wird durch die DRV Westfalen und die Mutter durch die DRV Bund betreut.
Fazit:
Die Eltern können die Kinderrehabilitation nach ihrer Wahl bei der DRV Westfalen (Vater) oder bei der DRV Bund (Mutter) beantragen. Der ausgewählte Rentenversicherungsträger hat dann bei Vorliegen aller Voraussetzungen allein die Kinderrehabilitationsleistung zu erbringen.
In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass "Kinder" während ihrer Schulferien im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung für kurze Zeit Rentenversicherungsbeiträge entrichtet haben, aber die in § 11 geforderten Voraussetzungen (z. B. 6 Kalendermonate Pflichtbeiträge innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung) nicht erfüllen. Diese geringfügigen Rentenversicherungszeiten schließen einen Anspruch auf Leistungen nach § 15a aus der Versicherung des Elternteils nicht aus.
In Verbindung mit Abhängigkeitserkrankungen werden in einigen Fällen für junge Menschen Anträge auf Entwöhnungen (= medizinische Leistungen zur Rehabilitation) gestellt. Es handelt sich oft um 15- bis 26-jährige Jugendliche, die Arbeitslosengeld II beziehen und bisher keine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben. Sie können in eigener Person keinen Beitragsmonat in der gesetzlichen Rentenversicherung nachweisen und sind aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld selbst Mitglied einer Krankenkasse. Der Autor weist darauf hin, dass der Arbeitslosengeld II-Bezug des Jugendlichen eine Leistung nach § 15a über die Rentenversicherung eines Elternteils nicht ausschließt und dass sich die Ansprüche auf Rehabilitationsleistungen aus der Krankenversicherung (§ 40 SGB V) und der Rentenversicherung (§ 15a SGB VI) gleichrangig gegenüber stehen (vgl. § 40 Abs. 4 SGB V; vgl. auch Rz. 21 ff.).
Gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 SGB I können Jugendliche ab Vollendung des 15. Lebensjahres selbstständig ohne Zustimmung der Eltern aus der Versicherung eines Elternteils Anträge auf eine Leistung nach § 15a stellen und verfolgen. Eine vorherige Erklärung der Eltern, dass diese über die Besonderheiten einer eventuellen Beitrags-Erstattungseinschränkung nach § 210 SGB VI informiert wurden, bedarf es nicht (zumal die Vorschrift des § 210 bei Vorhandensein eines Kindes wegen der Elternzeit überhaupt nur in sehr seltenen Fällen angewendet werden kann).
2.2.1 Definition "Kind eines Elternteils"
Rz. 6
Als Ki...