2.1 Beitragsbemessungsgrundlage für Versicherungspflichtige
Rz. 2
Für Versicherungspflichtige sind die beitragspflichtigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze (§ 157) die Beitragsbemessungsgrundlage.
Die Versicherungspflicht bestimmt sich nach den §§ 1, 4, 229, 229a. Was beitragspflichtige Einnahmen sind, wird für einzelne Personengruppen aus dem Kreis der Versicherungspflichtigen in den §§ 162 bis 166 sowie in §§ 23a bis 23c SGB IV präzisiert:
§ 162: Beschäftigte
Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,
Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind,
behinderte Menschen in Werkstätten,
behinderte Menschen in einem Integrationsprojekt,
Personen, die für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
Mitglieder geistiger Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften,
Personen, deren Beschäftigung nach dem Einkommensteuerrecht als selbständige Tätigkeit zu bewerten ist.
§ 163: Sonderregelungen für beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter,
und zwar für:
unständig Beschäftigte,
Seeleute,
ehrenamtlich tätige Arbeitnehmer,
versicherungspflichtig ehrenamtlich tätige Versicherte,
Altersteilzeit arbeitende Arbeitnehmer,
Bezieher von Kurzarbeitergeld,
Beschäftigte bis zum oberen Grenzbetrag,
geringfügig versicherungspflichtig Beschäftigte,
§ 164: Sonderregelung für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt – seit 1.1.1997 aufgehoben und ersetzt durch die inhaltsgleiche Vorschrift des § 23a SGB IV mit dem Gesetz zur sozialrechtlichen Behandlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt v. 12.12.1996 (BGBl. I S. 1859). Zu § 23a SGB IV vgl. BVerfG v. 24.5.2000, 1 BvL 1/98, 4/98 und 15/99.
§ 165: Selbständig Tätige, mit Sonderregelungen für
Seelotsen,
Künstler und Publizisten,
Hausgewerbetreibende,
Küstenschiffer und Küstenfischer,
Antragspflichtversicherte.
§ 166: Sonstige Versicherte, und zwar
Wehr- und Zivildienstleistende,
Personen, die Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz (USG) erhalten,
Personen, die in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art stehen,
Personen, die Übergangsgebührnisse beziehen,
Personen, die Arbeitslosengeld, Übergangsgeld, Krankengeld,
Verletztengeld oder Krankengeld der Sozialen Entschädigung beziehen,
Personen, die Teilarbeitslosengeld oder Teilübergangsgeld beziehen,
Spender von Organen oder Gewebe,
Bezieher von Pflegeunterstützungsgeld,
Bezieher von Vorruhestandsgeld, Entwicklungshelfer, sonstige im Ausland beschäftigte auf Antrag Versicherte
Personen, die für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder Rehabilitation ohne Anspruch auf Krankengeld versichert sind,
nicht erwerbsmäßige Pflegepersonen.
Ergänzt werden diese Vorschriften durch die §§ 276, 279 und 279a.
2.2 Beitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte
2.2.1 Wahlrecht
Rz. 3
Freiwillig Versicherte (§§ 7, 232) können innerhalb des von § 161 eröffneten Rahmens den Beitrag zur Rentenversicherung selbst wählen. Damit sind die freiwillig Versicherten in der Lage, die Beitragshöhe entsprechend ihrem persönlichen Sicherungsziel und ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit zu gestalten. Mindestbeitragsbemessungsgrundlage (§ 167) ist seit dem 1.10.2022 die in § 8 Abs. 1a SGB IV festgesetzte Geringfügigkeitsgrenze.
Trotz des insoweit ungenauen bzw. abweichenden Wortlauts des Abs. 2 ("zwischen") kommt nach allgemeiner Meinung als Beitragsbemessungsgrundlage jeder Betrag von der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage (§ 167) bis zur Beitragsbemessungsgrenze (§§ 157, 160) – also einschließlich dieser Eckpunkte – in Betracht (vgl. z. B. Verbandskommentar § 161 Rz. 3; Wißing, in: jurisPK SGB VI, § 161 Rz. 13). Mit der Entrichtung des Beitrags ist das Wahlrecht ausgeübt (vgl. auch Marburger, RV 2014 S. 5, 8).
2.2.2 Leistungsrechtliche Auswirkungen der Beitragshöhe
Rz. 4
Auswirkungen hat die Wahl der Beitragsbemessungsgrundlage und damit der Beitragshöhe selbstverständlich auf die Höhe der Rentenleistungen. Daneben kann sich bei Versicherten, die ausschließlich freiwillig versichert gewesen sind, die Höhe der Beiträge auf den Berufsschutz (§ 43 – Fassung bis 31.12.2000 Rente wegen Berufsunfähigkeit, § 240 – Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit) auswirken (vgl. BSG, Urteil v. 20.1.1983, 11 RA 4/82, Rz. 10).