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Für Versicherungspflichtige sind die beitragspflichtigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze (§ 157) die Beitragsbemessungsgrundlage.
Die Versicherungspflicht bestimmt sich nach den §§ 1, 4, 229, 229a. Was beitragspflichtige Einnahmen sind, wird für einzelne Personengruppen aus dem Kreis der Versicherungspflichtigen in den §§ 162 bis 166 sowie in §§ 23a bis 23c SGB IV präzisiert:
§ 162: Beschäftigte
Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,
Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind,
behinderte Menschen in Werkstätten,
behinderte Menschen in einem Integrationsprojekt,
Personen, die für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
Mitglieder geistiger Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften,
Personen, deren Beschäftigung nach dem Einkommensteuerrecht als selbständige Tätigkeit zu bewerten ist.
§ 163: Sonderregelungen für beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter,
und zwar für:
unständig Beschäftigte,
Seeleute,
ehrenamtlich tätige Arbeitnehmer,
versicherungspflichtig ehrenamtlich tätige Versicherte,
Altersteilzeit arbeitende Arbeitnehmer,
Bezieher von Kurzarbeitergeld,
Beschäftigte bis zum oberen Grenzbetrag,
geringfügig versicherungspflichtig Beschäftigte,
§ 164: Sonderregelung für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt – seit 1.1.1997 aufgehoben und ersetzt durch die inhaltsgleiche Vorschrift des § 23a SGB IV mit dem Gesetz zur sozialrechtlichen Behandlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt v. 12.12.1996 (BGBl. I S. 1859). Zu § 23a SGB IV vgl. BVerfG v. 24.5.2000, 1 BvL 1/98, 4/98 und 15/99.
§ 165: Selbständig Tätige, mit Sonderregelungen für
Seelotsen,
Künstler und Publizisten,
Hausgewerbetreibende,
Küstenschiffer und Küstenfischer,
Antragspflichtversicherte.
§ 166: Sonstige Versicherte, und zwar
Wehr- und Zivildienstleistende,
Personen, die Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz (USG) erhalten,
Personen, die in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art stehen,
Personen, die Übergangsgebührnisse beziehen,
Personen, die Arbeitslosengeld, Übergangsgeld, Krankengeld,
Verletztengeld oder Krankengeld der Sozialen Entschädigung beziehen,
Personen, die Teilarbeitslosengeld oder Teilübergangsgeld beziehen,
Spender von Organen oder Gewebe,
Bezieher von Pflegeunterstützungsgeld,
Bezieher von Vorruhestandsgeld, Entwicklungshelfer, sonstige im Ausland beschäftigte auf Antrag Versicherte
Personen, die für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder Rehabilitation ohne Anspruch auf Krankengeld versichert sind,
nicht erwerbsmäßige Pflegepersonen.
Ergänzt werden diese Vorschriften durch die §§ 276, 279 und 279a.