Rz. 25
Die beitragspflichtigen Einnahmen, die nach Abs. 2 seit dem 1.1.2017 zugrunde zu legen sind, bestimmt sich nach dem Pflegegrad der pflegebedürftigen Personen und nach der Art der bezogenen Leistung nach dem SGB XI. Gemäß § 15 Abs. 2 und 3 SGB XI richtet sich der Pflegegrad nach dem Gesamtpunktwert in den dort genannten Modulen.
Die Höhe der maßgeblichen Bemessungsgrundlage ist nach einem Vom-Hundert-Satz der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV festgelegt.
Rz. 25a
Bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 5 bestehen nach § 15 Abs. 3 Satz 4 Nr. 5 SGB XI schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung mit einem Gesamtpunktwert von 90 bis 100. Für die Pflegeperson beträgt die Bemessungsgrundlage 100 v. H. der Bezugsgröße bei ausschließlichem Bezug von Pflegegeld nach § 37 SGB XI, 85 v. H. der Bezugsgröße bei Bezug von Kombinationsleistungen nach § 38 SGB XI und 70 v. H. der Bezugsgröße beim ausschließlichen Bezug von Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI (Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a bis c).
Rz. 25b
Bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 4 bestehen nach § 15 Abs. 3 Satz 4 Nr. 4 SGB XI schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten mit einem Gesamtpunktwert von 70 bis unter 90. Für die Pflegeperson beträgt die Bemessungsgrundlage 70 v. H. der Bezugsgröße bei ausschließlichem Bezug von Pflegegeld nach § 37 SGB XI, 59,5 v. H. der Bezugsgröße bei Bezug von Kombinationsleistungen nach § 38 SGB XI und 49 v. H. der Bezugsgröße beim ausschließlichen Bezug von Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI (Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst a bis c).
Rz. 25c
Bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 3 bestehen nach § 15 Abs. 3 Satz 4 Nr. 3 SGB XI schwere Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten mit einem Gesamtpunktwert von 47,5 bis unter 70. Für die Pflegeperson beträgt die Bemessungsgrundlage 43 v. H. der Bezugsgröße bei ausschließlichem Bezug von Pflegegeld nach § 37 SGB XI, 36,55 v. H. der Bezugsgröße bei Bezug von Kombinationsleistungen nach § 38 SGB XI und 30,1 v. H. der Bezugsgröße beim ausschließlichen Bezug von Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI (Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a bis c).
Rz. 25d
Bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 2 bestehen nach § 15 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 SGB XI erhebliche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten mit einem Gesamtpunktwert von 27 bis unter 47,5. Für die Pflegeperson beträgt die Bemessungsgrundlage 27 v. H. der Bezugsgröße bei ausschließlichem Bezug von Pflegegeld nach § 37 SGB XI, 22,95 v. H. der Bezugsgröße bei Bezug von Kombinationsleistungen nach § 38 SGB XI und 18,9 v. H. der Bezugsgröße beim ausschließlichen Bezug von Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI (Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. a bis c).
Rz. 25e
Pflegepersonen von Pflegebedürftigen des Pflegegrades 1 nach § 15 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 SGB XI sind gemäß § 3 Satz 1 Nr. 1a nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Rz. 25f
Bis zum 31.12.2016 war die Bemessungsgrundlage abhängig von 2 Faktoren, dem Grad der Pflegebedürftigkeit und dem zeitlichen Umfang der Pflegetätigkeit. Der Grad der Pflegebedürftigkeit wurde von den Pflegekassen in 3 Stufen festgestellt:
Innerhalb der Stufen Schwerstpflegebedürftigkeit und Schwerpflegebedürftigkeit differenzierte das Gesetz nach der Dauer der Pflege. Die den Pflegestufen und dem zeitlichen Pflegeaufwand zuzuordnenden Vomhundertwerte der Bezugsgröße bestimmten sich nach Abs. 2. Solange sie sich innerhalb der in Abs. 2 Satz 1 definierten Zeitspannen bewegten, blieben geringfügige Änderungen im Umfang der Pflegetätigkeit für die Beitragsbemessung unerheblich. Wurde im Rahmen einer erneuten Begutachtung festgestellt, dass sich der Pflegeumfang (innerhalb einer Pflegestufe) verändert hat, und bedingte diese Änderung eine neue Beitragseinstufung, war die Bemessungsgrundlage von dem Zeitpunkt an anzupassen, von dem an sich die Verhältnisse verändert haben. War dieser Zeitpunkt nicht konkret feststellbar, wurde in der Verwaltungspraxis auf den Tag der Begutachtung durch den MDK bzw. MEDICPROOF abgestellt (vgl. Besprechungsergebnis v. 24.11.2005, TOP 5). Während Urlaubszeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflegeperson bestand keine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1a, sodass auch keine Beiträge zu entrichten waren (BSG, Urteil v. 22.3.2001, B 12 P 3/00 R).