Rz. 8
Die seit dem 1.1.1997 in Nr. 2a (vorher Nr. 2) getroffene Regelung der beitragspflichtigen Einnahmen bei Beziehern von Arbeitslosenhilfe ist infolge der Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe für Erwerbsfähige zum Arbeitslosengeld II (Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003) und dem Ende des Bezugs von Arbeitslosenhilfe zum 31.12.2004 entfallen.
Für Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenhilfe bestand Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 3 Satz 1 Nr. 3).
Bis zum 31.12.1999 (Abs. 1 Nr. 2a a. F.) wurde wie beim Arbeitslosengeldbezug nicht auf die Höhe der Entgeltersatzleistung abgestellt, sondern auf das dieser Leistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt. Führte die Anrechnung von Einkommen zu einer Kürzung der Arbeitslosenhilfe, war auch die Beitragsbemessungsgrundlage entsprechend geringer. Nach Abs. 1 Nr. 2a a. F. waren deshalb beitragspflichtige Einnahmen der Arbeitslosenhilfebezieher 80 % des dieser Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts, vervielfältigt mit dem Wert, der sich ergab, wenn die zu zahlende Arbeitslosenhilfe durch die ohne Berücksichtigung von Einkommen zu zahlende Arbeitslosenhilfe geteilt wurde, höchstens jedoch die sich bei entsprechender Anwendung von Nr. 2 ergebenden Einnahmen.
Ab 1.1.2000 war nur noch der Zahlbetrag der Sozialhilfe beitragspflichtige Einnahme. Dadurch wurde der Ausgangswert für die Beitragsbemessung deutlich abgesenkt, da die gezahlte Arbeitslosenhilfe erheblich niedriger lag als 80 % ihres Bemessungsentgelts. Entscheidend war somit der Tabellensatz der Leistungsverordnung abzüglich etwaiger Anrechnungsbeiträge (vgl. § 194 SGB III a. F.). Einbehaltungen und Abzweigungen (etwa im Falle von Pfändungen) minderten dagegen die Beitragsbemessungsgrundlage nicht. Der ebenfalls mit Wirkung zum 1.1.2000 eingefügte § 276a sah die Möglichkeit vor, durch eigene Beitragsleistung den Unterschiedsbetrag zwischen der gezahlten Arbeitslosenhilfe und der beitragspflichtigen Einnahme für Bezieher von Arbeitslosenhilfe nach dem vom 1.1.1997 bis 31.12.1999 geltenden Recht auszugleichen. Das setzte natürlich entsprechende Mittel des Arbeitslosen voraus; denn die Tragung des Aufstockungsbetrags durch Dritte war nicht vorgesehen.
Während die Verminderung der Beitragslast der Bundesagentur für Arbeit (vgl. § 170) die Verringerung des Zuschusses des Bundes zu den Ausgaben der Arbeitslosenversicherung bewirkte, führte die Neuregelung für Bezieher von Arbeitslosenhilfe zu einschneidenden Verschlechterungen und vor allem bei jüngeren Langzeitarbeitslosen, die auch schon vom WFG v. 25.9.1996 besonders betroffen waren, zu erheblichen Minderungen der Altersversorgung, deren Rechtfertigung in Zweifel gezogen wurde (vgl. dazu Schmitz, Mitteilungen der LVA Rheinprovinz 2000, 1, mit Hinweis auf die Stellungnahme des VDR v. 21.10.1999). Die Rechtsprechung des BSG hat die Verfassungsmäßigkeit des Abs. 1 Nr. 2a i. d. F. des Haushaltssanierungsgesetzes v. 22.12.1999 jedoch bestätigt (vgl. BSG, Urteil v. 8.12.2005, B 13 RJ 49/04 R; BSG, Urteil v. 14.3.2006, B 4 RA 55/04 R; vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 6.9.2004, L 3 RA 69/03; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 8.10.2004, L 14 RJ 193/02; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 25.3.2004, L 8 AL 66/03; LSG Berlin-Brandenburg Urteil v. 23.9.2009, L 22 R 1645/07).