Rz. 1
Die Vorschrift ist am 1.1.1992 in Kraft getreten. Ab 1.9.1993 wurde das freiwillige ökologische Jahr in Abs. 1 Nr. 1 einbezogen (Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres v. 17.12.1993, BGBl. I S. 2118). Abs. 1 Nr. 6 wurde durch das Gesetz zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand v. 23.7.1996 (BGBl. I S. 1078) angefügt. Durch Art. 6 Nr. 10 AFRG v. 24.3.1997 (BGBl. I S. 594) wurde Abs. 1 um Nr. 1a erweitert. In Abs. 1 wurde zum gleichen Zeitpunkt die bisherige Regelung über die Festsetzung des Mindestbetrages auf 610,00 DM entbehrlich, weil seit dem 1.1.1997 ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße bereits 610,00 DM betrug. Entsprechend wurde auch Abs. 3 geändert (Art. 1 Nr. 66b RRG 1999 v. 16.12.1997, BGBl. I S. 2998). Die Neufassung des Abs. 6 und die Einfügung des Abs. 7 rückwirkend zum 1.8.1996 (Zeitpunkt des Inkrafttretens des Altersteilzeitgesetzes 1996) durch Art. 1 RRG 1999 stellen Folgeänderungen dar. Mit dem Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse v. 24.3.1999 (BGBl. I S. 388, 391) wurde Abs. 1 Nr. 1 geändert, Abs. 1 Nr. 1b eingefügt und Abs. 3 Satz 2 gestrichen.
Mit Art. 1 Nr. 35 des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit v. 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827) wurde in Abs. 1 Nr. 2a eingefügt.
Mit dem Inkrafttreten des SGB IX v. 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046) zum 1.7.2001 waren redaktionelle Änderungen des § 168 verbunden. Wegen der Währungsumstellung erfolgte zum 1.1.2002 eine weitere Anpassung der Vorschrift (4. Euro-Einführungsgesetz v. 21.12.2000). Ebenfalls zum 1.1.2002 wurde durch Art. 4 Nr. 6 des Job-AQTIV-Gesetzes v. 10.12.2001 (BGBl. I S. 3443) Nr. 3a eingefügt. Mit Art. 3 Nr. 4 des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4607) wurde ab 1.1.2003 Abs. 1 um die Nr. 8 und 9 erweitert und das Krankentagegeld in die Aufzählung der Nr. 7 aufgenommen. Das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4621) brachte mit Wirkung zum 1.4.2003 eine Anpassung der Nr. 1 und die Einfügung der Nr. 1c und 1d. Nr. 1 wurde bereits mit Wirkung zum 1.8.2003 durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuches und anderer Gesetze v. 24.7.2003 (BGBl. I S. 1526) erneut geändert: Die in ihrem HS 2 getroffenen Sonderregelungen sind nunmehr – in abgewandelter Form (Grenze jetzt bei 325,00 EUR statt bei 400,00 EUR) – in dem neuen Abs. 3 des § 20 SGB IV zu finden. Zugleich wurde Abs. 2 entsprechend angepasst. Abs. 1 Nr. 6 wurde geändert und Nr. 7 wurde neu gefasst zum 1.7.2004 durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (BGBl. I S. 2848). Mit Art. 4 des Vierten SGB III-ÄndG v. 19.11.2004 (BGBl. I S. 2902) erfolgte in Abs. 1 Nr. 8 und 9 die Ersetzung des Begriffs "Bundesanstalt" durch "Bundesagentur". An die Stelle des Begriffs "Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten" trat ab 1.1.2005 der Begriff "allgemeine Rentenversicherung" (RVOrgG v. 9.12.2004, BGBl. I S. 3242).
Die Anhebung des pauschalen Abgabensatzes für geringfügig Beschäftigte ab 1.7.2006 von 25 % auf 30 % und die Anhebung des Pauschalbeitragssatzes zur Rentenversicherung für Arbeitgeber nicht versicherungspflichtig geringfügig Beschäftigter von 12 % auf 15 % (§ 172 Abs. 3) erforderten auch in Abs. 1 Nr. 1b die Ersetzung der Angabe 12 durch die Angabe 15 (Art. 11 Nr. 3 Haushaltsbegleitgesetz 2006 v. 29.6.2006 [BGBl. I S. 1402]). Der Wegfall des Winterausfallgeldes ab 1.1.2007 führte zu redaktionellen Anpassungen der Nr. 1a und 9 des Abs. 1 (Art. 5 des Gesetzes zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung v. 24.4.2006 [BGBl. I S. 926]). Nr. 3b wurde durch Art. 3 Nr. 4 des Gesetzes zur Einführung Unterstützter Beschäftigung v. 22.12.2008 (BGBl. I S. 2959) eingefügt. Durch Art. 9 des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.11.2011 (BGBl. I S. 2854) erfolgte eine Neufassung von Abs. 1 Nr. 7, zugleich wurde in Nr. 8 und Nr. 9 die Angabe § 421j SGB III durch § 417 SGB III ersetzt und wurden schließlich mit Wirkung zum 1.1.2015 (Art. 51) Nr. 8 und Nr. 9 wegen der Aufhebung des § 417 SGB III gestrichen. Eine redaktionelle Änderung erfuhr Abs. 1 Nr. 1d durch Art. 3 Nr. 11 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch v. 15.4.2015 (BGBl. I S. 583). Durch Art. 7 Nr. 9a, b des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wurde in Abs. 1 Nr. 2, Nr. 2a und Nr. 3b zum 1.1.2018 geändert.
Zum 1.1.2020 ist durch Art. 6 des Gesetzes zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung v. 12.12.2019 (BGBl. I S. 2522) die bisherige Nr. 3a des Abs. 1 gestrichen worden. Die bisherige Nr. 3b wurde zu Nr. 3a. Durch Art. 9 des Gesetzes zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung v. 28.6.2022 (BGBl. I S. 969) wurde in Abs. 1 Nr. 1d der Begriff "Arbeit...