Rz. 10
Die Auferlegung eines Beitrags i. H. v. zunächst 12 % (ab 1.7.2006: 15 %) für den Arbeitgeber geringfügig Beschäftigter ab 1.4.1999 (vgl. auch § 172 Abs. 3) beruhte darauf, dass die Belastung der Arbeitgeber, aber auch der Versicherten gegenüber dem früheren Recht nicht erhöht werden sollte. Weil der Arbeitgeber nach dem bis zum 31.3.1999 geltenden Recht eine Pauschalsteuer zu zahlen hatte und diese etwa 22 % des Arbeitsentgelts ausmachte, hatte der Gesetzgeber den vom Arbeitgeber des geringfügig versicherungspflichtig Beschäftigten zu tragenden Krankenversicherungsbeitrag zum 1.4.1999 auf 10 % und den Rentenversicherungsbeitrag auf 12 % des Arbeitsentgelts festgelegt. Diese Regelung war somit letztlich "steuerrechtlich" begründet (vgl. Boecken, NZA 1999, 393, 398). Sie bedingte Brüche in der Gesamtregelung der Beitragstragung für Beschäftigte. Der Arbeitgeber eines geringfügig Beschäftigten musste schon nach der ab 1.4.1999 bis 30.6.2006 geltenden Fassung des Gesetzes einen höheren Beitragsanteil (bis 30.6.2006: 12 %) tragen als der eines nicht geringfügig Beschäftigten (die Hälfte des Gesamtbeitrags, also die Hälfte von [ab 1.4.1999 wie auch in 2006] 19,5 % = 9,75 %). Verfassungsrechtliche Bedenken (Art. 3 Abs. 1 GG) hat deshalb Boecken (NZA 1999, 393) angemeldet. Auch bei den geringfügig Beschäftigten ist damit eine Ungleichbehandlung eingetreten. Die Beschäftigten, die die Option nach § 5 Abs. 2 Satz 2 (a.F) wahrgenommen und auf die Versicherungsfreiheit verzichtet hatten, traf (bei einem Arbeitsentgelt über 155,00 EUR), da der Arbeitgeber ja (bis 30.6.2006) 12 % zu tragen hatte, nur die Verpflichtung, den Rest des Beitrags zu tragen, bei einem Beitragssatz von (ab 1.4.1999, in 2004 wieder) 19,5 %, also 7,5 % des Arbeitsentgelts. Obwohl der geringfügig versicherungspflichtig Beschäftigte denselben Versicherungsschutz wie der nicht geringfügig Beschäftigte genießt, ist seine Beteiligung am Versicherungsbeitrag anteilig niedriger als der des nicht geringfügig Beschäftigten, der nach dem allgemeinen Grundsatz des § 168 Abs. 1 die Hälfte des Beitrags trägt, bei einem Beitragssatz von (ab 1.4.1999) 19,5 % also 9,75 %.
Rz. 11
Zu weiteren Ungereimtheiten führte die mit Wirkung zum 1.7.2006 durch Art. 11 Nr. 3 des Haushaltsbegleitgesetzes 2006 v. 29.6.2006 (BGBl. I S. 1402) vorgenommene Änderung der Nr. 1b. Weil der pauschale Abgabensatz für geringfügige Beschäftigung im gewerblichen Bereich von 25 % auf 30 % angehoben werden sollte (13 % Krankenversicherung, unverändert 2 % Steuern, 15 % Rentenversicherung). Um den Bundeshaushalt zu entlasten (zu diesem Ziel vgl. BR-Drs. 142/06 zu Art. 10 Nr. 4, S. 22), wurde auch der Pauschalbeitrag, den der Arbeitgeber für einen geringfügig Versicherten zu entrichten hat, von 12 % auf 15 % angehoben. Damit wurde gewährleistet, dass nach wie vor der Arbeitgeberanteil in gleicher Höhe zu erbringen ist wie bei versicherungsfrei geringfügig Beschäftigten. Anders als bei den versicherungsfrei geringfügig Beschäftigten (§ 172 Abs. 3) wirkte sich die Erhöhung des vom Arbeitgeber zu tragenden Beitrags(-anteils) aber auch auf die Höhe des vom Beschäftigten zu tragenden Beitrags aus. Wenn nämlich der Arbeitgeber des geringfügig Beschäftigten, der nach damaligem Recht (§ 5 Abs. 2 Satz 2 HS 1 a. F.) auf die Versicherungsfreiheit verzichtet hatte, nunmehr einen Beitrag i. H. v. 15 % tragen muss und der Versicherte – wie bisher – den Rest (Abs. 1 Nr. 1b), verringert sich der Beitrag des Versicherten bei unverändertem Beitragssatz (damals 19,5 %) auf (damals) nur noch 4,5 % (vgl. unten Beispiele Rz. 12a). Sein Beitragsanteil ist nicht allein zuungunsten des Arbeitgebers (weiter) verringert, sondern auch – bei gleichem Versicherungsschutz – prozentual nochmals deutlich niedriger als der des versicherungspflichtig mehr als geringfügig Beschäftigten, der die Hälfte des Beitrags zu tragen hat, also (damals) 9,75 %.