2.6.1 Beschäftigte, für die ein Pauschalbeitrag zu zahlen ist (§ 3 Satz 1)
Rz. 9
Parallelvorschrift in der Krankenversicherung ist § 249b SGB V.
Der Pauschalbeitrag nach § 172 Abs. 3 ist für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV zu zahlen, die in dieser Beschäftigung nach § 6 Abs. 1b oder nach anderen Vorschriften von der Versicherungspflicht befreit sind, oder die nach § 5 Abs. 4 versicherungsfrei sind.
2.6.2 Geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV
Rz. 10
Seit dem 1.10.2022 liegt eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt (bis zu diesem Zeitpunkt: im Monat 450,00 EUR). Die Geringfügigkeitsgrenze ist definiert in § 8 Abs. 1a SGB IV und berechnet sich nach dem jeweils geltenden Mindestlohn. Sie beträgt im Jahr 2024 538,00 EUR im Monat. Kurzzeitig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV sind von § 172 Abs. 3 nicht umfasst, für sie muss kein pauschaler Beitrag geleistet werden.
2.6.3 Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1b oder nach anderen Vorschriften oder versicherungsfrei nach § 5 Abs. 4
Rz. 10a
Dauerhaft geringfügig entlohnte Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV sind ab dem 1.1.2013 grundsätzlich in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig (§ 1 Satz 1 Nr. 1).
Gemäß § 6 Abs. 1b werden Personen, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV ausüben, auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Nach der Übergangsregelung des § 230 Abs. 8 Satz 1 bleiben jedoch Personen, die am 31.12.2012 als Beschäftigte nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in der bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung versicherungsfrei waren, in dieser Beschäftigung versicherungsfrei, solange die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 in der bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung vorliegen. Wenn das Arbeitsentgelt die bis zum 31.12.2012 geltende Geringfügigkeitsgrenze von 450,00 EUR überschreitet und damit die Voraussetzungen der Übergangsregelung des § 230 Abs. 8 Satz 1 nicht mehr vorliegen, kann ebenfalls ein Antrag nach § 6 Abs. 1b gestellt werden.
Rz. 10b
Andere Vorschriften zur Befreiung von der Versicherungspflicht sind § 6 Abs. 1, § 229 Abs. 6 Satz 2, § 231 oder § 231a. Soweit bei dem hiervon erfassten Personenkreis die Voraussetzungen für eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 SGB IV vorliegen, sind ebenfalls durch den Arbeitgeber Pauschalbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen. Bei nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 von der Versicherungspflicht befreiten Mitgliedern berufsständischer Versorgungswerke sind nach den Geringfügigkeitsrichtlinien v. 14.12.2023 (Beispiel 33, S. 115) jedoch keine Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen, anders jedoch, wenn ein Antrag nach § 6 Abs. 1b gestellt wird (Geringfügigkeitsrichtlinien, Beispiel 34, S. 115).
Rz. 11
Versicherungsfrei nach § 5 Abs. 4 sind Personen, die eine Vollrente wegen Alters beziehen (Nr. 1), Bezieher einer beamtenrechtlichen, kirchenrechtlichen oder berufsständischen Versorgung (Nr. 2) sowie Personen, die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert waren oder die eine Beitragserstattung erhalten haben (Nr. 3). Auch für diese Personen ist der Pauschalbeitrag zu zahlen, wenn eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vorliegt.
2.6.4 Auswirkungen des Pauschalbeitrags
Rz. 11a
Anders als bei den Beiträgen, die der Arbeitgeber nach § 172 Abs. 1 und 2 zu tragen hat, und entgegen dem ursprünglichen Gesetzesentwurf (BT-Drs. 14/288), kommt den arbeitgeberseitigen Pauschalbeiträgen, die nach § 172 Abs. 3 zu tragen sind, anwartschaftsbegründende bzw. -erhöhende Wirkung zugunsten der versicherungsfrei geringfügig Beschäftigten zu. Dies ergibt sich aus § 76 b und § 52 Abs. 2 (Fassungen ab 1.4.1999). Danach finden diese Beiträge beim Rentenzuschlag und in begrenztem Umfang bei der Wartezeit Berücksichtigung (vgl. deshalb § 76 b mit der Ausnahmeregelung im dortigen Abs. 4 und § 52 Abs. 2 sowie die flankierenden Vorschriften von § 66 Abs. 1 Nr. 6 und § 113 Abs. 1). Nicht korrekt ist deshalb die Annahme des BayLSG (Urteil v. 25.4.2006, L 5 KR 78/05), die Zahlungen des Arbeitgebers nach § 172 Abs. 3 kämen ausschließlich der Versichertengemeinschaft, nicht dem einzelnen "Versicherten" zugute (wie hier jetzt auch BFH, Urteil v. 8.11.2006, X R 9/06, zur Frage einer Kürzung des Sonderausgaben-Vorwegabzugs). Hinzuweisen bleibt an dieser Stelle darauf, dass allein durch Entgeltpunkte für versicherungsfrei geringfügige Beschäftigungen ein Rentenanspruch wegen verminderter Erwerbsfähigkeit/Erwerbsminderung (§§ 43, 240) nicht begründet werden kann, weil es an den besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für diese Leistungen – Entrichtung von 36 Pflichtbeiträgen durch den Versicherten innerhalb von 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung – fehlt.
2.6.5 Höhe des Pauschalbeitrags
Rz. 11b
Der Pauschalbeitrag des Arbeitgebers beträgt gemäß § 172 Abs. 3 Satz 1 15 % des beitragspflichtigen Arbeitsentgeltes nach § 14 SGB IV.