0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist durch das RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung zum 1.1.1992 in Kraft getreten. Eine redaktionelle Änderung erfolgte durch das RÜG v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606) mit Wirkung zum 1.1.1992. Durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit v. 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827) ist Satz 3 mit Wirkung zum 1.10.2000 eingefügt worden. Das SGB IX v. 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046) nahm weitere redaktionelle Änderungen vor (ab 1.7.2001). Abs. 1a ist durch das 4. Euro-Einführungsgesetz v. 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983) mit Wirkung zum 1.1.2001 eingefügt worden. Abs. 1 Satz 4 bis 7 wurden durch das Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 19.12.2007 (BGBl. I S. 3024) mit Wirkung zum 1.1.2008 angefügt. Durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 3057) sind mit Wirkung zum 1.1.2012 Abs. 1 geändert und Abs. 2 redaktionell angepasst worden. Durch das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) ist die Vorschrift insgesamt an die Neufassung des SGB IX mit Wirkung zum 1.1.2018 angepasst worden.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift regelt die Erstattung von Aufwendungen für die Beitragszahlung für behinderte Menschen (Abs. 1), den Regress in Fällen einer Drittschädigung, die dazu führt, dass der betroffene Geschädigte nur noch in einer Einrichtung für Behinderte beruflich tätig sein kann (Abs. 1a), sowie die Zulässigkeit von Vereinbarungen zur Beteiligung der Entwicklungshelfer und aller (Deutsche und seit 1.1.2012 Angehörige sog. Vertragsstaaten) auf Antrag pflichtversicherten Auslandsbeschäftigten an der Beitragstragung (Abs. 2). Vergleichbare Regelungen zu Abs. 1 und 2 (nicht Abs. 1a) enthielten § 1404 Abs. 2 RVO und § 126 Abs. 3 AVG. Darüber hinaus wird durch Abs. 1 Satz 4 bis 7 auch nach bestandsmäßiger Erstattung ein der Betriebsprüfung vergleichbares Prüfungsrecht geschaffen. Eine Übergangsregelung zur Anwendung von Abs. 1a enthält § 287d Abs. 3.
2 Rechtspraxis
2.1 Behinderte Menschen in Werkstätten und in einem Inklusionsbetrieb
Rz. 3
Bei behinderten Menschen (Versicherungspflicht nach § 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) sind der Beitragsberechnung als beitragspflichtige Einnahme das Arbeitsentgelt, mindestens jedoch 80 % der Bezugsgröße (Mindestberechnungsgrundlage) zugrunde zu legen (§ 162 Nr. 2). Die Beiträge werden von den Trägern der Einrichtung bzw. den anderen Leistungsanbietern allein getragen, wenn ein Arbeitsentgelt nicht bezogen wird oder das monatliche Arbeitsentgelt 20 % der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt (besondere Geringverdienergrenze). Liegt das tatsächlich erzielte monatliche Arbeitsentgelt nicht über 80 % der monatlichen Bezugsgröße, hat der Träger der Einrichtung bzw. der andere Leistungsanbieter auch die Beiträge für den Betrag zwischen dem monatlichen Arbeitsentgelt und 80 % der monatlichen Bezugsgröße allein zu tragen (§ 168 Abs. 1 Nr. 2 und 2a). Im Übrigen werden von den Versicherten und den Trägern die Beiträge je zur Hälfte getragen (§ 168 Abs. 1 Nr. 2 und 2a letzter Halbsatz).
In Ergänzung zu § 168 Abs. 1 Nr. 2 wird in § 179 Abs. 1 die Erstattung der Beitragsaufwendungen für die behinderten Menschen geregelt, deren tatsächliches monatliches Arbeitsentgelt 80 % der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt. Wenn die jeweilige Beschäftigung in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter ausgeübt oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit erbracht wird, erhalten die Träger der Einrichtungen diese Beitragsaufwendungen vom Bund erstattet (Satz 1). Sofern behinderte Menschen für andere Kostenträger (z. B. Bundesagentur für Arbeit, Versorgungsamt oder vergleichbare Stellen) in anerkannten Werkstätten oder bei anderen Leistungsanbietern beschäftigt werden, erstatten diese Kostenträger den Trägern der Einrichtungen die für die behinderten Menschen getragenen Rentenversicherungsbeiträge (Satz 2).
Rz. 3a
Durch die zum 1.1.2012 erfolgte Änderung von Abs. 1 wird ausdrücklich gesetzlich klarstellend geregelt, dass eine Erstattungspflicht des Bundes für Beiträge an die Träger der Einrichtungen im Wesentlichen nur für die im Arbeitsbereich einer anerkannten Einrichtung tätigen behinderten Menschen (§ 41 SGB IX a. F., ab 1.1.2018: § 58 SGB IX) besteht. Im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer anerkannten Werkstatt oder eines anderen Leistungsanbieters ist eine Erstattungspflicht des Bundes nur vorgesehen, soweit nicht die Bundesagentur für Arbeit, die Träger der Unfallversicherung oder die Träger der Rentenversicherung zuständige Träger der Leistungen zur Teilhabe sind. Soweit die Rentenversicherungsträger die Kostenträger sind, gelten gemäß § 176 Abs. 3 Satz 2 die Beiträge als gezahlt. Diese Kostenträger haben den Trägern der Einrichtung die für die dort tätigen behinderten Menschen entrichteten Beiträge nach § 179 Abs. 1 Satz 2 zu erstatten. Die Änderung ist sachgerecht. Leistungen im Ein...