Rz. 11
Beitragspflichtig ist gemäß § 181 Abs. 5 allein der Arbeitgeber, bei dem der Nachzuversichernde in dem versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnis gestanden hat. Dabei hat der Dienstherr die Beiträge in vollem Umfange allein zu tragen; § 28g SGB IV findet keine Anwendung. Die Beiträge für die zusätzliche Nachversicherung gemäß § 186a trägt der Bund. Er kann im Innenverhältnis zu dem Nachzuversichernden keinen Anspruch auf eine anteilige Tragung geltend machen (BSG, 4a RJ 21/84, SozR Nr. 17 zu § 1232). Die Nachentrichtungsverpflichtung besteht nur gegenüber dem Rentenversicherungsträger; der Arbeitnehmer kann aber beim Rentenversicherungsträger die Durchführung der Nachversicherung beantragen. Sowohl der Beitragsbescheid als auch die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers aufgrund eines Antrages des Arbeitnehmers sind Verwaltungsakte, die nach erfolglosem Vorverfahren mit der Klage vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit angefochten werden können; der Nachzuversichernde bzw. der Dienstherr sind gemäß § 75 Abs. 2 SGG notwendig beizuladen (BSGE 11 S. 278).
Rz. 12
§ 181 Abs. 5 Satz 2 stellt entsprechend der bisherigen Praxis klar, dass der Arbeitgeber, der für eine weitere Beschäftigung einen sog. Erstreckungsbescheid erteilt hat, auch für diese Beschäftigung Beitragsschuldner ist. Allerdings sind für eine solche Beschäftigung und die darauf entfallende nachzuversichernde Zeit Erstattungsvereinbarungen im Innenverhältnis zwischen dem Arbeitgeber; der den Erstreckungsbescheid erteilt hat, und dem Arbeitgeber, der die Dienste des Nachzuversichernden in Anspruch genommen hat, zulässig.
Rz. 13
Die Verpflichtung zur Entrichtung der Beiträge unterliegt der Verjährung nach § 25 SGB IV. 4 Jahre nach Eintritt der Fälligkeit der Beiträge, also nach Ausscheiden aus dem versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnis und dem Nichtvorliegen von Aufschubgründen, verjährt die Beitragsschuld. Die Verjährungsfrist beträgt 30 Jahre, wenn die Beiträge vorsätzlich vorenthalten werden. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Beitragsschuldner innerhalb der 4-Jahres-Frist Kenntnis von der Beitragspflicht erlangt hat und dennoch die Beiträge nicht entrichtet hat (BSG, SozR 3-2400 § 25 Nr. 7). Gleiches gilt, wenn der Nachversicherungsschuldner aufgrund eines Organisationsverschuldens keine Kenntnis von seiner Zahlungspflicht hatte (BSG, SozR 4-2400 § 25 Nr. 2). Die Kriterien für eine ordnungsgemäße Organisation der Nachversicherungsangelegenheiten hat das LSG Nordrhein-Westfalen konkretisiert (Urteil v. 28.4.2010, L 8 R 140/09). Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig verworfen worden (BSG, Beschluss v. 30.11.2010, B 5 R 286/10 B). Die Verjährung ist nur auf Einrede des Arbeitgebers zu beachten (BSG, 1 RA 71/82).